umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
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Die Umweltprüfung nach dem neuen BauGB<br />
- Anforderungen an die kommunale Praxis -<br />
die wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten<br />
bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen<br />
- Den geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung<br />
des Bauleitplans auf die Umwelt und<br />
- Einer allgemeinen verbindlichen Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach der genannten<br />
Anlage.<br />
Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Der Anhang I der SUP-R<br />
bezieht bei der Ermittlung und Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen<br />
ausdrücklich die sekundären, kumulativen, synergetischen, kurz-, mittel und langfristigen, ständigen<br />
und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen mit ein. Außerdem enthält der Anhang<br />
I der SUP-R einen Schutzkatalog, nachdem Auswirkungen auf folgende Schutzgüter im Umweltbericht<br />
behandelt werden müssen. Dazu gehören:<br />
- die biologische Vielfalt<br />
- die Bevölkerung<br />
- die Gesundheit des Menschen<br />
- Fauna, Flora, Boden, Wasser<br />
- Luft<br />
- klimatische Faktoren<br />
- Sachwerte<br />
- das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen<br />
Schätze<br />
- die Landschaft und<br />
- die Wechselbeziehungen zwischen den genannten Faktoren<br />
Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung erfolgt die Offenlegung des Planentwurfs, der bereits<br />
eine Begründung zu enthalten hat, die wiederum einen eigenständigen Umweltbericht vorweisen<br />
muss. Der Umweltbericht muss die ermittelten und bewerteten voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen<br />
der Planung und vernünftige Planalternativen beinhalten und außerdem darlegen,<br />
in welcher Art und Weise die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung<br />
in dem Bauleitplan berücksichtigt wurden. Dabei ist der Umfang des Umweltberichts an<br />
die jeweilige Bedeutung der Planung anzupassen.<br />
Das beherrschende Ziel der SUP-R ist die Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus unter dem<br />
Gesichtspunkt der nachhaltigen Entwicklung. Dem dienend definiert § 1 Abs. 5 BauGB nun auch die<br />
nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden<br />
Anforderungen miteinander in Einklang bring und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte<br />
Bodennutzung gewährleistet, als Ziel. Die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt,<br />
der Schutz und die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen und die baukulturelle Gestaltung<br />
der Orts- und Landschaftsräume in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen ist damit eine<br />
wichtige Aufgabe der Bauleitplanung. Dadurch müssen die verschiedenen <strong>Belange</strong> – also die öffentlichen,<br />
die privaten und die umweltschützenden – stärker differenziert werden als bislang. § 1 Abs. 6<br />
BauGB, der den Katalog des bisherigen § 1a BauGB übernommen hat und noch um weitere ergänzt<br />
wurde, zählt folgende Umweltbelange beispielhaft auf:<br />
- Auswirkungen auf biotische und abiotische Faktoren, wie Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Kli-<br />
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