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umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

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Die Umweltprüfung nach dem neuen BauGB<br />

- Anforderungen an die kommunale Praxis -<br />

die wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten<br />

bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen<br />

- Den geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung<br />

des Bauleitplans auf die Umwelt und<br />

- Einer allgemeinen verbindlichen Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach der genannten<br />

Anlage.<br />

Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Der Anhang I der SUP-R<br />

bezieht bei der Ermittlung und Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen<br />

ausdrücklich die sekundären, kumulativen, synergetischen, kurz-, mittel und langfristigen, ständigen<br />

und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen mit ein. Außerdem enthält der Anhang<br />

I der SUP-R einen Schutzkatalog, nachdem Auswirkungen auf folgende Schutzgüter im Umweltbericht<br />

behandelt werden müssen. Dazu gehören:<br />

- die biologische Vielfalt<br />

- die Bevölkerung<br />

- die Gesundheit des Menschen<br />

- Fauna, Flora, Boden, Wasser<br />

- Luft<br />

- klimatische Faktoren<br />

- Sachwerte<br />

- das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen<br />

Schätze<br />

- die Landschaft und<br />

- die Wechselbeziehungen zwischen den genannten Faktoren<br />

Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung erfolgt die Offenlegung des Planentwurfs, der bereits<br />

eine Begründung zu enthalten hat, die wiederum einen eigenständigen Umweltbericht vorweisen<br />

muss. Der Umweltbericht muss die ermittelten und bewerteten voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen<br />

der Planung und vernünftige Planalternativen beinhalten und außerdem darlegen,<br />

in welcher Art und Weise die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung<br />

in dem Bauleitplan berücksichtigt wurden. Dabei ist der Umfang des Umweltberichts an<br />

die jeweilige Bedeutung der Planung anzupassen.<br />

Das beherrschende Ziel der SUP-R ist die Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus unter dem<br />

Gesichtspunkt der nachhaltigen Entwicklung. Dem dienend definiert § 1 Abs. 5 BauGB nun auch die<br />

nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden<br />

Anforderungen miteinander in Einklang bring und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte<br />

Bodennutzung gewährleistet, als Ziel. Die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt,<br />

der Schutz und die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen und die baukulturelle Gestaltung<br />

der Orts- und Landschaftsräume in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen ist damit eine<br />

wichtige Aufgabe der Bauleitplanung. Dadurch müssen die verschiedenen <strong>Belange</strong> – also die öffentlichen,<br />

die privaten und die umweltschützenden – stärker differenziert werden als bislang. § 1 Abs. 6<br />

BauGB, der den Katalog des bisherigen § 1a BauGB übernommen hat und noch um weitere ergänzt<br />

wurde, zählt folgende Umweltbelange beispielhaft auf:<br />

- Auswirkungen auf biotische und abiotische Faktoren, wie Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Kli-<br />

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