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umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

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Die Umweltprüfung<br />

Die Umweltprüfung nach dem neuen BauGB<br />

- Anforderungen an die kommunale Praxis -<br />

nach dem neuen BauGB<br />

- Anforderungen an die kommunale Praxis -<br />

Gabriele Dönig-Poppensieker, <strong>Greifswald</strong><br />

1 Unterschiede zwischen UP und UVP<br />

Grundsätzlich ist der Ansatz der UP im Vergleich zur UVP ein anderer. Die Durchführung der UP<br />

obliegt der Gemeinde, die die Pläne und Programme erstellt. Bei der UVP ist dagegen der Träger des<br />

Vorhabens derjenige, der die UVP zu erbringen hat.<br />

Die UVP ist nur dann durchzuführen, wenn das konkrete Vorhaben laut §§ 3b bis 3f UVPG einer<br />

Pflicht zur Durchführung der UVP unterliegt. Desweiteren ist der Umweltbericht umfangreicher und<br />

eigenständig zu erarbeiten.<br />

Die UP unterscheidet sich von der bisher im deutschen Umweltrecht existierenden UVP in ihrem abstrakten<br />

Ansatz. Sie soll bereits frühzeitig großräumige Umweltauswirkungen von konzeptionellen<br />

Planaussagen erfassen und bewerten. Die UVP betrachtet dagegen konkrete, standortbezogene, häufig<br />

kleinräumige Umweltauswirkungen eines bestimmten Vorhabens.<br />

Die UP verfolgt somit einen strategischen Ansatz, da alle Pläne und Programme, die die Kriterien von<br />

Art. 3 SUP-RL erfüllen, einer UP unterzogen werden müssen, synergetische und kumulative Effekte<br />

der Pläne und Programme eingeschlossen.<br />

2 Abschichtung<br />

Durch die SUP-R soll die Berücksichtigung der <strong>Belange</strong> des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

gestärkt werden. Ein Mehraufwand soll damit nicht verbunden sein. Im Gegenteil, es soll das Verfahren<br />

vereinfacht werden, da die <strong>Belange</strong> des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 Abs. 6<br />

Nr. 7 BauGB sowieso berücksichtigt werden müssen und durch die Umsetzung der Richtlinie dafür<br />

gesorgt wird, dass komplizierte Vorprüfungsverfahren entfallen, da jeder Plan und jedes Programm<br />

in Zukunft der UP unterliegen.<br />

Die SUP-R hält dazu an Mehrfachprüfungen zu vermeiden. Der neue § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB regelt<br />

die so genannte Abschichtung. So soll durch Abschichtung der UP von Ebene zu Ebene des Planvorgangs<br />

Doppelarbeit und Mehrfachprüfungen vermieden werden. Die Prüfung wird dem jeweiligen<br />

Einzelfall angepasst. Die UP wird je nach Ebene abgestuft vorgenommen und auf den jeweils anderen<br />

Ebenen werden auf die Erkenntnisse, Informationen und Ergebnisse der vor- oder nachgelagerten<br />

Ebenen zurückgegriffen. Das heißt, die Intensität der UP wird vom Konkretisierungsgrad der Pläne,<br />

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