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umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

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Plandurchführung und Planverwirklichung in der kommunalen Praxis<br />

Städtebauliche Verträge bieten erfahrungsgemäß eine sehr hohe Effektivität / Steuerungsmöglichkeit,<br />

insbesondere wenn sie mit einer Bau- und Nutzungsverpflichtung verbunden sind. Einher geht diese<br />

Effektivität / Steuerungsmöglichkeit mit einer breiten rechtlichen und auch politischen Durchsetzbarkeit<br />

(Akzeptanz) in den Gemeinden. Denn wo Vertragsparteien sich einigen, ist grundsätzlich nicht<br />

davon auszugehen, dass es hier zu Rechtsstreitigkeiten kommt. Eine relativ geringe Verfahrensdauer<br />

und geringe kommunale Kosten sind die Folge.<br />

Gerade die hohe Effizienz der städtebaulichen Verträge für die Planverwirklichung bei gleichzeitig<br />

geringem Verwaltungs- und Kostenaufwand, führen in der kommunalen Praxis zu einer immer weiter<br />

steigenden Anwenderzahl.<br />

4 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen<br />

Demgegenüber finden städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen, mit denen die zügige und kostengünstige<br />

Entwicklung von Ortsteilen oder Teilen des Gemeindegebiets mit besonderer Bedeutung für<br />

die städtebauliche Entwicklung verwirklicht werden soll, zurzeit wegen des in vielen Regionen eher<br />

entspannten Bodenmarkts eine geringe Anwendung.<br />

Hinzu kommt, dass trotz einer hohen Steuerungsmöglichkeit und einer hohen Partizipation der Gemeinde<br />

an der Wertsteigerung der von ihr zum unbeeinflussten Wert erworbenen Grundstücke die<br />

städtebauliche Entwicklungsmaßnahme als „schärfstes Schwert“ des Städtebaurechts (Enteignungsmöglichkeit)<br />

eine geringe rechtliche und politische Durchsetzbarkeit in den Gemeinden erfährt.<br />

Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen kommen daher allenfalls dann zur Anwendung, wenn Gebiete<br />

mit einem hohen Entwicklungsdruck betroffen sind. Auch in diesen Fällen wird aber die städtebauliche<br />

Entwicklungsmaßnahme, die als Druckmittel gegenüber dem Eigentümer auch eine Enteignung<br />

ermöglicht, häufig trotz einer entsprechenden Einleitung in die Vertragsform mit den betroffenen<br />

Eigentümern überführt.<br />

5 Baugebote<br />

Mit Baugeboten sollen Eigentümer eines nicht bebauten Grundstücks verpflichtet werden, innerhalb<br />

einer bestimmten Frist ihre Grundstücke bebauungsplangemäß zu bebauen oder ein vorhandenes<br />

Gebäude beziehungsweise eine Anlage den Festsetzungen des Bebauungsplans anzupassen.<br />

Während es in neueren Baugebieten in der Regel weniger Baulücken gibt, sind die klassischen Gebiete<br />

für Baugebote die unbeplanten Innenbereiche. Dennoch müssen die Baugebote aus der kommunalen<br />

Erfahrung, insbesondere aber wegen der rechtlichen Vorgaben, nach wie vor als „stumpfes Schwert“<br />

bezeichnet werden. Dies liegt speziell daran, dass die Einhaltung der Voraussetzungen für Baugebote,<br />

insbesondere die wirtschaftliche Zumutbarkeit für den Eigentümer, sein Grundstück zu bebauen,<br />

äußerst schwer nachweisbar ist. In der Regel kommt es daher bei der Durchsetzung des Zwangsinstruments<br />

eines Baugebots zu (Rechts-) Streitigkeiten mit dem Eigentümer.<br />

Hieraus folgt, dass die rechtliche und auch politische Durchsetzbarkeit des Baugebots in den Gemeinden<br />

vor Ort so gut wie nicht vorhanden ist. Hinzu kommt die mangelnde Breitenwirkung eines Baugebots,<br />

das ja nur einzelfallbezogen wirken kann. Muss daher zwar ein Baulückenkataster (§ 200 Abs.<br />

3 BauGB) durchaus als sinnvoll für eine gezielte Baulandentwicklung (Bestandsaufnahme) in den<br />

Gemeinden angesehen werden, liegen für das Baugebot gemäß § 176 BauGB so gut wie keine Fälle in<br />

der kommunalen Praxis vor.<br />

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