umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
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Plandurchführung und Planverwirklichung in der kommunalen Praxis<br />
Städtebauliche Verträge bieten erfahrungsgemäß eine sehr hohe Effektivität / Steuerungsmöglichkeit,<br />
insbesondere wenn sie mit einer Bau- und Nutzungsverpflichtung verbunden sind. Einher geht diese<br />
Effektivität / Steuerungsmöglichkeit mit einer breiten rechtlichen und auch politischen Durchsetzbarkeit<br />
(Akzeptanz) in den Gemeinden. Denn wo Vertragsparteien sich einigen, ist grundsätzlich nicht<br />
davon auszugehen, dass es hier zu Rechtsstreitigkeiten kommt. Eine relativ geringe Verfahrensdauer<br />
und geringe kommunale Kosten sind die Folge.<br />
Gerade die hohe Effizienz der städtebaulichen Verträge für die Planverwirklichung bei gleichzeitig<br />
geringem Verwaltungs- und Kostenaufwand, führen in der kommunalen Praxis zu einer immer weiter<br />
steigenden Anwenderzahl.<br />
4 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen<br />
Demgegenüber finden städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen, mit denen die zügige und kostengünstige<br />
Entwicklung von Ortsteilen oder Teilen des Gemeindegebiets mit besonderer Bedeutung für<br />
die städtebauliche Entwicklung verwirklicht werden soll, zurzeit wegen des in vielen Regionen eher<br />
entspannten Bodenmarkts eine geringe Anwendung.<br />
Hinzu kommt, dass trotz einer hohen Steuerungsmöglichkeit und einer hohen Partizipation der Gemeinde<br />
an der Wertsteigerung der von ihr zum unbeeinflussten Wert erworbenen Grundstücke die<br />
städtebauliche Entwicklungsmaßnahme als „schärfstes Schwert“ des Städtebaurechts (Enteignungsmöglichkeit)<br />
eine geringe rechtliche und politische Durchsetzbarkeit in den Gemeinden erfährt.<br />
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen kommen daher allenfalls dann zur Anwendung, wenn Gebiete<br />
mit einem hohen Entwicklungsdruck betroffen sind. Auch in diesen Fällen wird aber die städtebauliche<br />
Entwicklungsmaßnahme, die als Druckmittel gegenüber dem Eigentümer auch eine Enteignung<br />
ermöglicht, häufig trotz einer entsprechenden Einleitung in die Vertragsform mit den betroffenen<br />
Eigentümern überführt.<br />
5 Baugebote<br />
Mit Baugeboten sollen Eigentümer eines nicht bebauten Grundstücks verpflichtet werden, innerhalb<br />
einer bestimmten Frist ihre Grundstücke bebauungsplangemäß zu bebauen oder ein vorhandenes<br />
Gebäude beziehungsweise eine Anlage den Festsetzungen des Bebauungsplans anzupassen.<br />
Während es in neueren Baugebieten in der Regel weniger Baulücken gibt, sind die klassischen Gebiete<br />
für Baugebote die unbeplanten Innenbereiche. Dennoch müssen die Baugebote aus der kommunalen<br />
Erfahrung, insbesondere aber wegen der rechtlichen Vorgaben, nach wie vor als „stumpfes Schwert“<br />
bezeichnet werden. Dies liegt speziell daran, dass die Einhaltung der Voraussetzungen für Baugebote,<br />
insbesondere die wirtschaftliche Zumutbarkeit für den Eigentümer, sein Grundstück zu bebauen,<br />
äußerst schwer nachweisbar ist. In der Regel kommt es daher bei der Durchsetzung des Zwangsinstruments<br />
eines Baugebots zu (Rechts-) Streitigkeiten mit dem Eigentümer.<br />
Hieraus folgt, dass die rechtliche und auch politische Durchsetzbarkeit des Baugebots in den Gemeinden<br />
vor Ort so gut wie nicht vorhanden ist. Hinzu kommt die mangelnde Breitenwirkung eines Baugebots,<br />
das ja nur einzelfallbezogen wirken kann. Muss daher zwar ein Baulückenkataster (§ 200 Abs.<br />
3 BauGB) durchaus als sinnvoll für eine gezielte Baulandentwicklung (Bestandsaufnahme) in den<br />
Gemeinden angesehen werden, liegen für das Baugebot gemäß § 176 BauGB so gut wie keine Fälle in<br />
der kommunalen Praxis vor.<br />
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