umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Baurecht auf Zeit und Planungsschadensrecht<br />
nicht ganz so selbstverständlich. Art. 14 Abs. 1 lautet: „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.<br />
Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt“. In Art. 14 Abs. 2 heißt es:<br />
„Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen“. In Art. 14<br />
Abs. 3 schließlich: „Eine Enteignung ist nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch<br />
oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das zugleich Art und Ausmaß der Entschädigung regelt“.<br />
Von einem Grundrecht des Eigentümers, sein Grundstück zu bebauen, ist dort nicht die Rede, erst<br />
recht nicht davon, dass ihm dieses Recht „auf ewig“ zustehen müsse.<br />
1. Baufreiheit oder staatliche Verleihung des Baurechts?<br />
Nichtsdestoweniger geht die überwiegende Meinung davon aus, dass zum Inhalt des Grundeigentums<br />
die sog. Baufreiheit gehöre, also das Recht, das Grundstück grundsätzlich nach Belieben zu<br />
bebauen21 . Vorschriften, die dem entgegenstehen, wie §§ 34 und 35 BauGB, sind demnach eigentlich<br />
schon ein Eingriff in das Grundrecht, jedenfalls bestimmen sie nicht den Inhalt, sondern die Schranken.<br />
Nach der Gegenmeinung gehört das Recht zu bauen nicht zum Inhalt des Eigentums22 . Es wird<br />
vielmehr durch die öffentliche Hand verliehen, sei es in Gestalt eines Bebauungsplans oder in Vollzug<br />
der §§ 34, 35 BauGB. Mit der zweiten Meinung lässt sich besser begründen, dass die öffentliche Hand<br />
Baurechte auch nur auf Zeit verleihen kann. In der Literatur ist freilich gerade kürzlich wieder die<br />
Baufreiheit gegen das „Baurecht auf Zeit“ in Anschlag gebracht worden23 .<br />
Auf den ersten Blick scheint der Streit um die Baufreiheit praktisch von geringer Bedeutung zu sein.<br />
Wie gesehen, versteht nämlich die ganz h.M. schon das einfache Recht so, dass der Eigentümer einen<br />
Anspruch auf Verwirklichung seines Vorhabens hat (§ 30 Abs. 1 BauGB: „ist ein Vorhaben zulässig“;<br />
ebenso in §§ 34, 35 Abs. 1 BauGB24 ). Daran ändert sich, wenn man beim einfachen Recht bleibt, auch<br />
durch § 9 Abs. 2 BauGB n.F. nichts. Stellt man freilich die Frage, ob die Verfassung fordert, Baurechte<br />
grundsätzlich auf Dauer zu gewähren, scheint man um eine Stellungnahme zur Baufreiheit nicht herumzukommen.<br />
2. Bestandsgarantie und Wertgarantie<br />
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG „gewährleistet“ als Grundrecht im Wesentlichen zweierlei: die sog. Bestandsgarantie<br />
und eine Wertgarantie25 . Bestandsgarantie meint: Geschützt ist der konkrete Bestand in der<br />
Hand des Eigentümers, er kann Eingriffe in diesen Bestand als solche abwehren, z.B. einen rechtswidrigen<br />
Bebauungsplan oder eine rechtswidrige denkmalrechtliche Unterschutzstellung. Die Wertgarantie<br />
meint, dass der Eigentümer gewisse Eingriffe zu dulden hat, hierfür aber entschädigt werden<br />
muss. Klassischer Fall ist die Enteignung i.S.d. Art. 14 Abs. 3 GG: Ein Grundstück wird für eine Eisenbahntrasse<br />
benötigt, dafür kann es enteignet werden, jedoch muss dann eine Entschädigung gezahlt<br />
werden. Schwieriger sind die Fälle der sog. Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 Abs. 1<br />
Satz 2 GG: Ein Grundstück wird rechtmäßig unter Natur- oder Denkmalschutz gestellt, der Eigentümer<br />
darf es daher nur noch in geringerem Maß, jedenfalls nicht frei nach seinen Vorstellungen nutzen,<br />
etwa an die Stelle der alten Villa ein neues Bürogebäude setzen26 . Solche Inhalts- und Schrankenbe-<br />
21 Vgl. Papier, in: Maunz/Dürig, GG (2002), Art. 14 Rdnr. 57 ff.; Sieckmann, in: BerlKomm zum GG (2000), Art. 14<br />
Rdnr. 73; Leisner, Baufreiheit oder Baurechtsverleihung?, DVBl. 1992, 1065.<br />
22 Wieland, in: Dreier (Hrsg.), GG, Bd. I, 2. Aufl. 2004, Art. 14 Rdnr. 40; Dähne, Jura 2003, 455 ff.<br />
23 Schieferdecker, BauR 2005, 320 (328).<br />
24 Zu § 35 Abs. 2 BauGB s.o. Fußn. 18.<br />
25 Statt vieler Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl. 2004, Art. 14 Rdnr. 2; Pieroth/Schlink, Grundrechte, 21. Aufl. 2005, Rdnr.<br />
897 f.<br />
26 Vgl. den Fall BVerfGE 100, 226 – Denkmalvilla –.<br />
101