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umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

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Baurecht auf Zeit und Planungsschadensrecht<br />

nicht ganz so selbstverständlich. Art. 14 Abs. 1 lautet: „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.<br />

Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt“. In Art. 14 Abs. 2 heißt es:<br />

„Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen“. In Art. 14<br />

Abs. 3 schließlich: „Eine Enteignung ist nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch<br />

oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das zugleich Art und Ausmaß der Entschädigung regelt“.<br />

Von einem Grundrecht des Eigentümers, sein Grundstück zu bebauen, ist dort nicht die Rede, erst<br />

recht nicht davon, dass ihm dieses Recht „auf ewig“ zustehen müsse.<br />

1. Baufreiheit oder staatliche Verleihung des Baurechts?<br />

Nichtsdestoweniger geht die überwiegende Meinung davon aus, dass zum Inhalt des Grundeigentums<br />

die sog. Baufreiheit gehöre, also das Recht, das Grundstück grundsätzlich nach Belieben zu<br />

bebauen21 . Vorschriften, die dem entgegenstehen, wie §§ 34 und 35 BauGB, sind demnach eigentlich<br />

schon ein Eingriff in das Grundrecht, jedenfalls bestimmen sie nicht den Inhalt, sondern die Schranken.<br />

Nach der Gegenmeinung gehört das Recht zu bauen nicht zum Inhalt des Eigentums22 . Es wird<br />

vielmehr durch die öffentliche Hand verliehen, sei es in Gestalt eines Bebauungsplans oder in Vollzug<br />

der §§ 34, 35 BauGB. Mit der zweiten Meinung lässt sich besser begründen, dass die öffentliche Hand<br />

Baurechte auch nur auf Zeit verleihen kann. In der Literatur ist freilich gerade kürzlich wieder die<br />

Baufreiheit gegen das „Baurecht auf Zeit“ in Anschlag gebracht worden23 .<br />

Auf den ersten Blick scheint der Streit um die Baufreiheit praktisch von geringer Bedeutung zu sein.<br />

Wie gesehen, versteht nämlich die ganz h.M. schon das einfache Recht so, dass der Eigentümer einen<br />

Anspruch auf Verwirklichung seines Vorhabens hat (§ 30 Abs. 1 BauGB: „ist ein Vorhaben zulässig“;<br />

ebenso in §§ 34, 35 Abs. 1 BauGB24 ). Daran ändert sich, wenn man beim einfachen Recht bleibt, auch<br />

durch § 9 Abs. 2 BauGB n.F. nichts. Stellt man freilich die Frage, ob die Verfassung fordert, Baurechte<br />

grundsätzlich auf Dauer zu gewähren, scheint man um eine Stellungnahme zur Baufreiheit nicht herumzukommen.<br />

2. Bestandsgarantie und Wertgarantie<br />

Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG „gewährleistet“ als Grundrecht im Wesentlichen zweierlei: die sog. Bestandsgarantie<br />

und eine Wertgarantie25 . Bestandsgarantie meint: Geschützt ist der konkrete Bestand in der<br />

Hand des Eigentümers, er kann Eingriffe in diesen Bestand als solche abwehren, z.B. einen rechtswidrigen<br />

Bebauungsplan oder eine rechtswidrige denkmalrechtliche Unterschutzstellung. Die Wertgarantie<br />

meint, dass der Eigentümer gewisse Eingriffe zu dulden hat, hierfür aber entschädigt werden<br />

muss. Klassischer Fall ist die Enteignung i.S.d. Art. 14 Abs. 3 GG: Ein Grundstück wird für eine Eisenbahntrasse<br />

benötigt, dafür kann es enteignet werden, jedoch muss dann eine Entschädigung gezahlt<br />

werden. Schwieriger sind die Fälle der sog. Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 Abs. 1<br />

Satz 2 GG: Ein Grundstück wird rechtmäßig unter Natur- oder Denkmalschutz gestellt, der Eigentümer<br />

darf es daher nur noch in geringerem Maß, jedenfalls nicht frei nach seinen Vorstellungen nutzen,<br />

etwa an die Stelle der alten Villa ein neues Bürogebäude setzen26 . Solche Inhalts- und Schrankenbe-<br />

21 Vgl. Papier, in: Maunz/Dürig, GG (2002), Art. 14 Rdnr. 57 ff.; Sieckmann, in: BerlKomm zum GG (2000), Art. 14<br />

Rdnr. 73; Leisner, Baufreiheit oder Baurechtsverleihung?, DVBl. 1992, 1065.<br />

22 Wieland, in: Dreier (Hrsg.), GG, Bd. I, 2. Aufl. 2004, Art. 14 Rdnr. 40; Dähne, Jura 2003, 455 ff.<br />

23 Schieferdecker, BauR 2005, 320 (328).<br />

24 Zu § 35 Abs. 2 BauGB s.o. Fußn. 18.<br />

25 Statt vieler Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl. 2004, Art. 14 Rdnr. 2; Pieroth/Schlink, Grundrechte, 21. Aufl. 2005, Rdnr.<br />

897 f.<br />

26 Vgl. den Fall BVerfGE 100, 226 – Denkmalvilla –.<br />

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