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umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

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Monitoring – Rechtliche Aspekte<br />

MONITORING – RECHTLICHE ASPEKTE<br />

Wilhelm Söfker<br />

§ 4 c Satz 1 BauGB verpflichtet die Gemeinden, die erheblichen Umweltauswirkungen zu überwachen,<br />

die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene<br />

nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen<br />

zur Abhilfe zu ergreifen (sog. Überwachung oder Monitoring).<br />

Mit dieser, durch die BauGB-Novelle 2004 eingeführten Vorschrift wurde Art. 10 der Plan-UP-<br />

Richtlinie umgesetzt, die nahezu gleich lautenden Wortlaut enthält.<br />

1 Zweck des § 4 c BauGB<br />

§ 4 c BauGB ist darauf gerichtet, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen, die bei<br />

der Durchführung eines Bauleitplans eintreten, frühzeitig zu ermitteln und damit die Gemeinde in die<br />

Lage zu versetzen, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Er stellt keine Anforderung an die<br />

Aufstellung der Bauleitpläne im Hinblick auf Umweltauswirkungen (dies ist Gegenstand der Umweltprüfung<br />

nach § 2 Abs. 4 BauGB), sondern knüpft an in Kraft getretene Bauleitpläne und deren<br />

Durchführung an. Er geht von der rechtlich einwandfreien Behandlung der bei der Aufstellung der<br />

Bauleitpläne zu beachtenden Umweltauswirkungen aus; es soll damit aber nicht sein Bewenden haben.<br />

Denn nach aller Erfahrung ist nicht völlig auszuschließen, dass bei der Durchführung eines rechtlich<br />

einwandfrei aufgestellten Bauleitplans neue Situationen mit unvorhergesehenen nachteiligen<br />

Auswirkungen auf die Umwelt eintreten. Hierauf ist § 4 c BauGB in erster Linie gerichtet.<br />

Die aus der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse haben grundsätzlich keine Bedeutung für den<br />

jeweiligen Bauleitplan selbst. Insbesondere hat die aus einer Überwachung gewonnene Erkenntnis,<br />

dass unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen eintreten, grundsätzlich keine Bedeutung<br />

für die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Bauleitplans (ausgenommen Unvollständigkeiten in der<br />

Begründung, die sich nach Anlage 1 Nr. 3c zum BauGB auch auf das Monitoring bezieht, § 214 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 3. 3. Halbsatz BauGB). Dies folgt nicht nur aus der Stellung des § 4 c BauGB als einer Regelung<br />

nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens, sondern auch daraus, dass es Zweck der Vorschrift<br />

ist, die Gemeinde in die Lage zu versetzen, nachträglich geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.<br />

2 Anwendungsbereich<br />

Die Überwachungsvorschrift bezieht sich auf Bauleitpläne, also auf Flächennutzungspläne und Bebauungspläne.<br />

Da Flächennutzungspläne in der Regel nicht Grundlage für die Durchführung von<br />

Bauvorhaben in tatsächlicher Hinsicht sind, hat die Vorschrift praktische Bedeutung im Wesentlichen<br />

bei der Durchführung von Bebauungsplänen. Im Übrigen kann das Monitoring zum Bebauungsplan<br />

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