umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
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Monitoring – Rechtliche Aspekte<br />
MONITORING – RECHTLICHE ASPEKTE<br />
Wilhelm Söfker<br />
§ 4 c Satz 1 BauGB verpflichtet die Gemeinden, die erheblichen Umweltauswirkungen zu überwachen,<br />
die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene<br />
nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen<br />
zur Abhilfe zu ergreifen (sog. Überwachung oder Monitoring).<br />
Mit dieser, durch die BauGB-Novelle 2004 eingeführten Vorschrift wurde Art. 10 der Plan-UP-<br />
Richtlinie umgesetzt, die nahezu gleich lautenden Wortlaut enthält.<br />
1 Zweck des § 4 c BauGB<br />
§ 4 c BauGB ist darauf gerichtet, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen, die bei<br />
der Durchführung eines Bauleitplans eintreten, frühzeitig zu ermitteln und damit die Gemeinde in die<br />
Lage zu versetzen, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Er stellt keine Anforderung an die<br />
Aufstellung der Bauleitpläne im Hinblick auf Umweltauswirkungen (dies ist Gegenstand der Umweltprüfung<br />
nach § 2 Abs. 4 BauGB), sondern knüpft an in Kraft getretene Bauleitpläne und deren<br />
Durchführung an. Er geht von der rechtlich einwandfreien Behandlung der bei der Aufstellung der<br />
Bauleitpläne zu beachtenden Umweltauswirkungen aus; es soll damit aber nicht sein Bewenden haben.<br />
Denn nach aller Erfahrung ist nicht völlig auszuschließen, dass bei der Durchführung eines rechtlich<br />
einwandfrei aufgestellten Bauleitplans neue Situationen mit unvorhergesehenen nachteiligen<br />
Auswirkungen auf die Umwelt eintreten. Hierauf ist § 4 c BauGB in erster Linie gerichtet.<br />
Die aus der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse haben grundsätzlich keine Bedeutung für den<br />
jeweiligen Bauleitplan selbst. Insbesondere hat die aus einer Überwachung gewonnene Erkenntnis,<br />
dass unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen eintreten, grundsätzlich keine Bedeutung<br />
für die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Bauleitplans (ausgenommen Unvollständigkeiten in der<br />
Begründung, die sich nach Anlage 1 Nr. 3c zum BauGB auch auf das Monitoring bezieht, § 214 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 3. 3. Halbsatz BauGB). Dies folgt nicht nur aus der Stellung des § 4 c BauGB als einer Regelung<br />
nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens, sondern auch daraus, dass es Zweck der Vorschrift<br />
ist, die Gemeinde in die Lage zu versetzen, nachträglich geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.<br />
2 Anwendungsbereich<br />
Die Überwachungsvorschrift bezieht sich auf Bauleitpläne, also auf Flächennutzungspläne und Bebauungspläne.<br />
Da Flächennutzungspläne in der Regel nicht Grundlage für die Durchführung von<br />
Bauvorhaben in tatsächlicher Hinsicht sind, hat die Vorschrift praktische Bedeutung im Wesentlichen<br />
bei der Durchführung von Bebauungsplänen. Im Übrigen kann das Monitoring zum Bebauungsplan<br />
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