umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
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Aktuelle Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern zum Baugesetzbuch<br />
nem eindeutigen Ergebnis. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung105 ist lediglich Folgendes geklärt:<br />
Erweist sich als unaufklärbar, wann der mit einer Untersagungsverfügung Betroffene die beanstandete<br />
Nutzung aufgenommen hat und ob er dementsprechend Bestandsschutz genießt, so geht dies<br />
zu seinen Lasten106 . Das Bundesverwaltungsgericht sieht den Einwand des Bestandsschutzes als "Gegenrecht"<br />
an107 , sodass ein Bauherr dieses gegebenenfalls zu beweisen haben wird. Allerdings sind dort wie<br />
im Übrigen in der Rechtsprechung lediglich die Fälle genauer entschieden, in denen streitig ist, ob wirklich<br />
einmal ein geschützter Bestand vorhanden gewesen ist. Der vorliegende Sachverhalt zeichnet sich<br />
aber gerade dadurch aus, dass unstreitig zum In-Kraft-Treten der Nationalparkverordnung eine rechtmäßige<br />
Nutzung im Nationalpark ausgeübt worden ist, die erst durch die hinzutretende Nationalparkverordnung<br />
reglementiert wird. Teilweise finden sich in der Rechtsprechung auch globale Aussagen zur<br />
Beweislast bei Bestandsschutz; so führt z.B. das OVG Münster, 108us, die Beweislast bezüglich der behaupteten<br />
Bestandsschutzes liege beim Bürger109 . In eine andere Richtung geht der Beschluss des gleichen<br />
Gerichts vom 08.2.1990 110m dortigen Fall ging es um die Frage, ob eine Abgrabung mehr als drei<br />
Jahre unterbrochen worden ist. Auch nach einer Beweisaufnahme stand weder fest, dass in der fraglichen<br />
Zeit die Abgrabung fortgeführt noch dass sie unterbrochen worden ist. Die damit gegebene Nichterweislichkeit<br />
der Tatsache der Unterbrechung im Sinne des § 14 Abs. 3 Abgrabungsgesetz gehe zulasten<br />
des Beklagten. Dieser mache im Sinne eines "Gegenrechts" bzw. einer "Einwendung" die Ausnahme<br />
von der gemäß § 14 Abs. 1 Abgrabungsgesetz zugunsten der Klägerin eingetretenen Genehmigungsfreiheit<br />
geltend und leite aus der Tatsache der Unterbrechung der Abgrabung die in günstige Rechtsfolge<br />
her, dass die weitere Abgrabung der Genehmigungspflicht unterliege. Der Beklagte trage daher für die<br />
einwendungsbegründende Tatsache der Unterbrechung nach allgemeinen Grundsätzen die materielle<br />
Beweislast.<br />
Die hier zu entscheidende Konstellation ist damit durchaus vergleichbar. Der Antragsgegner macht eine<br />
Ausnahme von der Ausnahme geltend, dass heißt den Wegfall eines unstreitig zuvor bestehenden Bestandsschutzes.<br />
Daher wird er jedenfalls die ihm günstigen Tatsachen vortragen und belegen müssen,<br />
dass der Steg über einen Zeitraum von drei Jahren nicht benutzbar gewesen ist. Für die negative Tatsache<br />
("Nichtnutzung") wird der Antragsgegner wohl nicht die materielle Beweislast tragen, weil sich negative<br />
Tatsachen generell im Grundsatz nicht beweisen lassen.<br />
Im Übrigen entspricht es allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozesses, dass eine Ordnungsbehörde<br />
stets die Voraussetzungen für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Eingriffsnorm darzulegen<br />
und gegebenenfalls zu beweisen hat. 111<br />
31 Eine beseitigte Blechgarage kann keinen Bestandsschutz für einen an diesem Standort aufgestellten<br />
Wohnwagen begründen (OVG <strong>Greifswald</strong> B. v. 28.11. 2005 - 3 L 349/04):<br />
„<strong>Ernst</strong>liche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung folgen … nicht daraus, dass das<br />
Verwaltungsgericht einen Bestandsschutz verneint hat. Aus den eigenen Ausführungen der Klägerinnen<br />
105 vgl. z.B. BVerwG, U. v. 23.2.1979 - 4 C 86/76 -, DÖV 1979, 601<br />
106 vgl. BVerwG, B. v. 24.5. 1993 - 4 B 77/93 -, Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 63; BVerwG, B. v. 05.8.1991 - 4 B<br />
130/91 -, Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 35<br />
107 BVerwG, B. v. 19.2.1988 - 4 B 33/88 -, Juris; ebenso OVG Bautzen, B. v. 25.6. 2001 - 1 B 67/01 -, LKV 2002, 180<br />
108 B. v. 18.1.2001 - 10 B 1898/00 -, BauR 2001, 758,<br />
109 vgl. ferner OVG Münster, B. v. 21.12. 1999 - 10 B 1687/99 -, Juris<br />
110 7 A 343/87 -, NVwZ-RR 1991, 3:<br />
111 OVG <strong>Greifswald</strong>, B. v. 16.06.2005 - 1 M 38/05<br />
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