umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
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Monitoring – Rechtliche Aspekte<br />
auch das Monitoring zu der Darstellung im Flächennutzungsplan, aus der der Bebauungsplan entwickelt<br />
ist, zugleich mit umfassen.<br />
§ 4 c BauGB findet nur Anwendung auf Bauleitpläne, die auf der Grundlage der seit 20. Juli 2004 geltenden<br />
Vorschriften über die Aufstellung der Bauleitpläne, also auch der Vorschriften der förmlichen<br />
Umweltprüfung, aufgestellt sind (vgl. § 244 Abs. 3 BauGB). Auf die nach dem davor geltenden Recht<br />
aufgestellten Bauleitpläne ist § 4 c BauGB nicht anzuwenden; eine davon unabhängige Frage ist, ob<br />
die jeweilige Gemeinde auch „alte“ Bauleitpläne in die Überwachung nach § 4 c BauGB auf freiwilli-<br />
ger Basis durchführt.<br />
Soweit vorhandene Bauleitpläne geändert und ergänzt werden und dabei die seit dem 20. Juli 2004<br />
geltenden Vorschriften über die Aufstellung der Bauleitpläne einschließlich der Umweltprüfung anzuwenden<br />
sind, bezieht sich die Überwachungsregelung nach § 4 c BauGB auch nur auf die Änderung<br />
und Ergänzung der Bauleitpläne und die damit im Zusammenhang stehenden <strong>Belange</strong>. Auch in diesen<br />
Fällen kann die Gemeinde aber auf freiwilliger Basis die gesamten Bauleitpläne in die Überwachungsregelung<br />
einbeziehen.<br />
Auch wenn § 4 c BauGB nur für auf der Grundlage des seit dem 20. Juli 2004 geltenden Rechts aufgestellte<br />
Bauleitpläne anzuwenden ist und die Überwachung erst im Rahmen der Durchführung solcher<br />
Bauleitpläne in Betracht kommt, hat die Überwachungsregelung dennoch aktuelle Bedeutung: Für die<br />
auf der Grundlage des geltenden Rechts in Aufstellung befindlichen Bauleitpläne ist bei der Erstellung<br />
des Umweltberichts (vgl. § 2 a Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Anlage zum BauGB) in den Umweltbericht<br />
eine Beschreibung „der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der<br />
Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt“ vorzunehmen (Nr. 3 Buchstabe b der Anlage zum<br />
BauGB).<br />
3 Zuständigkeit<br />
Nach § 4 c BauGB ist – korrespondierend mit § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB – die Gemeinde für die Überwachung<br />
zuständig. Bezüglich der Wahrnehmung dieser Aufgabe unterliegt die Gemeinde der<br />
Rechtsaufsicht. Ein Anspruch Dritter besteht nicht.<br />
Nach § 4 c Satz 2 BauGB nutzen sie die Informationen der Behörden. Denn nach Abschluss des Verfahrens<br />
zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinden, sofern nach den<br />
ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene<br />
nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat (§ 4 Abs. 3 BauGB).<br />
4 Überwachungsmaßnahmen<br />
Die Überwachungspflicht nach § 4 c BauGB ist darauf bezogen, insbesondere unvorhergesehene<br />
nachteilige Auswirkungen zu ermitteln; darauf sind die Überwachungsmaßnahmen gerichtet. Dabei<br />
sind folgende Abgrenzungen zu beachten:<br />
Gegenstand der Überwachung sind Umweltauswirkungen, die nicht bereits bei der Aufstellung des<br />
Bauleitplans zu ermitteln und nach den allgemeinen Grundsätzen zu berücksichtigen waren. Es geht<br />
also um die Ermittlung von unvorhergesehenen Umweltauswirkungen nach Inkrafttreten des Bauleitplans.<br />
Es geht auch nicht um die Ermittlung und Feststellung dessen, was in Ausführung eines<br />
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