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umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

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Monitoring – Rechtliche Aspekte<br />

auch das Monitoring zu der Darstellung im Flächennutzungsplan, aus der der Bebauungsplan entwickelt<br />

ist, zugleich mit umfassen.<br />

§ 4 c BauGB findet nur Anwendung auf Bauleitpläne, die auf der Grundlage der seit 20. Juli 2004 geltenden<br />

Vorschriften über die Aufstellung der Bauleitpläne, also auch der Vorschriften der förmlichen<br />

Umweltprüfung, aufgestellt sind (vgl. § 244 Abs. 3 BauGB). Auf die nach dem davor geltenden Recht<br />

aufgestellten Bauleitpläne ist § 4 c BauGB nicht anzuwenden; eine davon unabhängige Frage ist, ob<br />

die jeweilige Gemeinde auch „alte“ Bauleitpläne in die Überwachung nach § 4 c BauGB auf freiwilli-<br />

ger Basis durchführt.<br />

Soweit vorhandene Bauleitpläne geändert und ergänzt werden und dabei die seit dem 20. Juli 2004<br />

geltenden Vorschriften über die Aufstellung der Bauleitpläne einschließlich der Umweltprüfung anzuwenden<br />

sind, bezieht sich die Überwachungsregelung nach § 4 c BauGB auch nur auf die Änderung<br />

und Ergänzung der Bauleitpläne und die damit im Zusammenhang stehenden <strong>Belange</strong>. Auch in diesen<br />

Fällen kann die Gemeinde aber auf freiwilliger Basis die gesamten Bauleitpläne in die Überwachungsregelung<br />

einbeziehen.<br />

Auch wenn § 4 c BauGB nur für auf der Grundlage des seit dem 20. Juli 2004 geltenden Rechts aufgestellte<br />

Bauleitpläne anzuwenden ist und die Überwachung erst im Rahmen der Durchführung solcher<br />

Bauleitpläne in Betracht kommt, hat die Überwachungsregelung dennoch aktuelle Bedeutung: Für die<br />

auf der Grundlage des geltenden Rechts in Aufstellung befindlichen Bauleitpläne ist bei der Erstellung<br />

des Umweltberichts (vgl. § 2 a Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Anlage zum BauGB) in den Umweltbericht<br />

eine Beschreibung „der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der<br />

Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt“ vorzunehmen (Nr. 3 Buchstabe b der Anlage zum<br />

BauGB).<br />

3 Zuständigkeit<br />

Nach § 4 c BauGB ist – korrespondierend mit § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB – die Gemeinde für die Überwachung<br />

zuständig. Bezüglich der Wahrnehmung dieser Aufgabe unterliegt die Gemeinde der<br />

Rechtsaufsicht. Ein Anspruch Dritter besteht nicht.<br />

Nach § 4 c Satz 2 BauGB nutzen sie die Informationen der Behörden. Denn nach Abschluss des Verfahrens<br />

zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinden, sofern nach den<br />

ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene<br />

nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat (§ 4 Abs. 3 BauGB).<br />

4 Überwachungsmaßnahmen<br />

Die Überwachungspflicht nach § 4 c BauGB ist darauf bezogen, insbesondere unvorhergesehene<br />

nachteilige Auswirkungen zu ermitteln; darauf sind die Überwachungsmaßnahmen gerichtet. Dabei<br />

sind folgende Abgrenzungen zu beachten:<br />

Gegenstand der Überwachung sind Umweltauswirkungen, die nicht bereits bei der Aufstellung des<br />

Bauleitplans zu ermitteln und nach den allgemeinen Grundsätzen zu berücksichtigen waren. Es geht<br />

also um die Ermittlung von unvorhergesehenen Umweltauswirkungen nach Inkrafttreten des Bauleitplans.<br />

Es geht auch nicht um die Ermittlung und Feststellung dessen, was in Ausführung eines<br />

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