umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
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Baurecht auf Zeit und Planungsschadensrecht<br />
stimmungen können mit einer Entschädigungspflicht verbunden sein, sie müssen es allerdings nicht.<br />
Dies ist seit der Rechtsprechung des BVerfG zur sog. ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung27 ganz<br />
unangefochten. Allerdings stellen sich zwei Fragen. Erstens: Was ist eine Enteignung, was eine Inhalts-<br />
und Schrankenbestimmung? Zweitens: Wann besteht bei einer Inhalts- und Schrankenbestimmung<br />
eine Ausgleichspflicht? Insoweit besteht nach wie vor Unklarheit und Streit.<br />
3. Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmung<br />
Was die Begriffe „Inhalts- und Schrankenbestimmung“ und „Enteignung“ betrifft, ist die Rechtsprechung<br />
des BVerfG mittlerweile so widersprüchlich, dass man mit ihr fast alles begründen kann28 .<br />
Grob kann man sagen: Enteignung ist ein Entzugsakt, ist die Entziehung konkreter subjektiver Eigentumspositionen<br />
und ihre Übertragung auf einen andern; die Enteignung ist ein Güterbeschaffungsvorgang,<br />
eine Art Zwangsvertrag. Die Inhalts- und Schrankenbestimmung hingegen ist ein Definitionsakt:<br />
Sie bestimmt die Rechte und Pflichten, die aus dem Eigentum folgen. Demgemäß handelt es<br />
sich beim Bebauungsplan um eine klassische Inhalts- und Schrankenbestimmung: Er setzt mit der Bebaubarkeit<br />
eine ganz wesentliche rechtliche Eigenschaft des Grundstücks fest.<br />
4. Das Planungsschadensrecht als Inhalts- und Schrankenbestimmung<br />
Wie diffizil die Dinge allerdings im Detail liegen können, zeigen im Planungsschadensrecht die §§ 40<br />
und 41 BauGB. Hier setzt der Bebauungsplan als rechtliche Eigenschaft eines Grundstücks fest: Nutzung<br />
als Fläche für den Gemeingebrauch, für Gemeinschaftsanlagen o.Ä. – das ist eine Inhalts- und<br />
Schrankenbestimmung. Wird dann allerdings zur Verwirklichung dieser Nutzung das Eigentum<br />
zwangsweise entzogen, handelt es sich um eine Enteignung, die sog. planakzessorische Enteignung<br />
i.S.d. § 85 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Wie steht es nun aber mit den §§ 40, 41 BauGB, die dem Eigentümer<br />
erlauben, der Enteignung zuvorzukommen und die Übernahme des Grundstücks gegen Entschädigung<br />
zu verlangen? Nun, weil dies ein Recht ist, das aus dem Grundeigentum folgt, handelt es<br />
sich um die Gewährung eines Ausgleichsanspruchs als Folge der Inhalts- und Schrankenbestimmung<br />
durch den Bebauungsplan. Folglich sind die §§ 40, 41 BauGB selbst Inhalts- und Schrankenbestimmungen.<br />
Das ist ganz herrschende Meinung29 .<br />
Bei § 42 BauGB, also der Wertgarantie bei „Herabzonung“ des Grundstücks, ist die Einordnung unproblematisch.<br />
§ 42 BauGB definiert das Grundeigentum derart, das aus ihm ein Recht auf Entschädigung<br />
für planungsbedingte Wertverluste folgt. Auch dies ist eine Inhalts- und Schrankenbestimmung30<br />
.<br />
5. Ausgleichspflicht (Entschädigungspflicht)?<br />
Die entscheidende Frage lautet nun: Ist dieser Ausgleich, den die §§ 40 bis 42 BauGB vorsehen, verfassungsrechtlich<br />
geboten? Hier sind unproblematisch zunächst die §§ 40, 41 BauGB: In diesen Fällen<br />
27 Klassisch BVerfGE 58, 137 – Pflichtexemplar –.<br />
28 Insbesondere einerseits BVerfGE 83, 201 – Vorkaufsrecht –, andererseits BVerfGE 104, 1 – Städtebauliche Umlegung<br />
–; näher dazu Lege, UTR 2005, 7 (22 ff.).<br />
29 BVerfG NVwZ 1999, 979 – Götzenturmpark –; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, Vorb §§ 39–44,<br />
Rdnr. 5; M. Deutsch, DVBl. 1995, 546 (551 f.); differenzierend Wahlhäuser (Fußn. 6), S. 119 ff.: ausnahms<br />
weise auch Enteignung.<br />
30 BVerfG NVwZ 1999, 979; M. Deutsch, DVBl. 1995, 546 (552 f.); differenzierend wiederum Wahlhäuser (Fußn. 6),<br />
S. 158 ff.: je nach Einzelfall Enteignung oder Inhalts- und Schrankenbestimmung; ähnlich neuerdings Battis/Krautzberger/Löhr,<br />
BauGB, 9. Aufl. 2005, Vorb §§ 39-44, Rdnr. 5: ausnahmsweise Enteignung.<br />
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