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umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

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Baurecht auf Zeit und Planungsschadensrecht<br />

stimmungen können mit einer Entschädigungspflicht verbunden sein, sie müssen es allerdings nicht.<br />

Dies ist seit der Rechtsprechung des BVerfG zur sog. ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung27 ganz<br />

unangefochten. Allerdings stellen sich zwei Fragen. Erstens: Was ist eine Enteignung, was eine Inhalts-<br />

und Schrankenbestimmung? Zweitens: Wann besteht bei einer Inhalts- und Schrankenbestimmung<br />

eine Ausgleichspflicht? Insoweit besteht nach wie vor Unklarheit und Streit.<br />

3. Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmung<br />

Was die Begriffe „Inhalts- und Schrankenbestimmung“ und „Enteignung“ betrifft, ist die Rechtsprechung<br />

des BVerfG mittlerweile so widersprüchlich, dass man mit ihr fast alles begründen kann28 .<br />

Grob kann man sagen: Enteignung ist ein Entzugsakt, ist die Entziehung konkreter subjektiver Eigentumspositionen<br />

und ihre Übertragung auf einen andern; die Enteignung ist ein Güterbeschaffungsvorgang,<br />

eine Art Zwangsvertrag. Die Inhalts- und Schrankenbestimmung hingegen ist ein Definitionsakt:<br />

Sie bestimmt die Rechte und Pflichten, die aus dem Eigentum folgen. Demgemäß handelt es<br />

sich beim Bebauungsplan um eine klassische Inhalts- und Schrankenbestimmung: Er setzt mit der Bebaubarkeit<br />

eine ganz wesentliche rechtliche Eigenschaft des Grundstücks fest.<br />

4. Das Planungsschadensrecht als Inhalts- und Schrankenbestimmung<br />

Wie diffizil die Dinge allerdings im Detail liegen können, zeigen im Planungsschadensrecht die §§ 40<br />

und 41 BauGB. Hier setzt der Bebauungsplan als rechtliche Eigenschaft eines Grundstücks fest: Nutzung<br />

als Fläche für den Gemeingebrauch, für Gemeinschaftsanlagen o.Ä. – das ist eine Inhalts- und<br />

Schrankenbestimmung. Wird dann allerdings zur Verwirklichung dieser Nutzung das Eigentum<br />

zwangsweise entzogen, handelt es sich um eine Enteignung, die sog. planakzessorische Enteignung<br />

i.S.d. § 85 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Wie steht es nun aber mit den §§ 40, 41 BauGB, die dem Eigentümer<br />

erlauben, der Enteignung zuvorzukommen und die Übernahme des Grundstücks gegen Entschädigung<br />

zu verlangen? Nun, weil dies ein Recht ist, das aus dem Grundeigentum folgt, handelt es<br />

sich um die Gewährung eines Ausgleichsanspruchs als Folge der Inhalts- und Schrankenbestimmung<br />

durch den Bebauungsplan. Folglich sind die §§ 40, 41 BauGB selbst Inhalts- und Schrankenbestimmungen.<br />

Das ist ganz herrschende Meinung29 .<br />

Bei § 42 BauGB, also der Wertgarantie bei „Herabzonung“ des Grundstücks, ist die Einordnung unproblematisch.<br />

§ 42 BauGB definiert das Grundeigentum derart, das aus ihm ein Recht auf Entschädigung<br />

für planungsbedingte Wertverluste folgt. Auch dies ist eine Inhalts- und Schrankenbestimmung30<br />

.<br />

5. Ausgleichspflicht (Entschädigungspflicht)?<br />

Die entscheidende Frage lautet nun: Ist dieser Ausgleich, den die §§ 40 bis 42 BauGB vorsehen, verfassungsrechtlich<br />

geboten? Hier sind unproblematisch zunächst die §§ 40, 41 BauGB: In diesen Fällen<br />

27 Klassisch BVerfGE 58, 137 – Pflichtexemplar –.<br />

28 Insbesondere einerseits BVerfGE 83, 201 – Vorkaufsrecht –, andererseits BVerfGE 104, 1 – Städtebauliche Umlegung<br />

–; näher dazu Lege, UTR 2005, 7 (22 ff.).<br />

29 BVerfG NVwZ 1999, 979 – Götzenturmpark –; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, Vorb §§ 39–44,<br />

Rdnr. 5; M. Deutsch, DVBl. 1995, 546 (551 f.); differenzierend Wahlhäuser (Fußn. 6), S. 119 ff.: ausnahms<br />

weise auch Enteignung.<br />

30 BVerfG NVwZ 1999, 979; M. Deutsch, DVBl. 1995, 546 (552 f.); differenzierend wiederum Wahlhäuser (Fußn. 6),<br />

S. 158 ff.: je nach Einzelfall Enteignung oder Inhalts- und Schrankenbestimmung; ähnlich neuerdings Battis/Krautzberger/Löhr,<br />

BauGB, 9. Aufl. 2005, Vorb §§ 39-44, Rdnr. 5: ausnahmsweise Enteignung.<br />

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