umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
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Aktuelle Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern zum Baugesetzbuch<br />
ge, die sich aus der Wahrung der regelmäßigen gesetzlichen Abstandsfläche bzw. ihrer Reduzierung<br />
ergeben, hat die Gemeinde nicht in den Blick genommen.<br />
In die Abwägung nicht eingestellt worden ist schließlich ein weiterer Belang, nämlich die Auswirkungen<br />
des geplanten Vorhabens auf die gegenüberliegenden Häuser in der B.straße unter dem Aspekt des im<br />
Bauplanungsrecht anerkannten Gebotes der Rücksichtnahme. Bei der geplanten Traufhöhe, der sich<br />
aus den Zeichnungen ergebenen Fassadengestaltung und der Firsthöhe in Verbindung mit der verringerten<br />
Abstandsfläche von 0,25 H und der topografischen Situation liegt es auf der Hand, dass von der<br />
geplanten Bebauung die Wirkung eines Riegels zwischen der S.promenade und der Bebauung in der<br />
B.straße ausgeht, die so stark ist, dass hier das Gebot der Rücksichtnahme als zu beachtender Belang in<br />
der Abwägung zu berücksichtigen ist. Dieser Belang ist nicht in die Abwägung eingeflossen. Die Abwägung<br />
beschränkt sich darauf, dass sie zunächst feststellt, dass das geplante Vorhaben mit seiner Traufhöhe<br />
"die Nachbargebäude im Durchschnitt um 1 bis 2 Geschosse überragt". Die Auswirkungen der<br />
Firsthöhe auf die städtebauliche Situation und insbesondere auf die Gebäude auf der gegenüberliegenden<br />
Seite der B.straße sind ebenso wie die Auswirkungen der Fassadengestaltung und die Möglichkeit<br />
der Überschreitung der Traufhöhe durch einzelne fassadengestaltende Elemente (Türmchen) ausgeblendet<br />
worden. (…)<br />
e) Ausschluss einzelner Sortimente des Einzelhandels (§ 1 Abs. 5 und Abs.<br />
9 BauNVO)<br />
11 Hierzu hatte das OVG <strong>Greifswald</strong> in seinem U. v. 17.12.2003 - 3 K 6/01 ausgeführt (siehe letztjähriger<br />
Bericht)<br />
„Die rechtliche Grundlage des im Bebauungsplan festgesetzten Ausschlusses einzelner Sortimente des<br />
Einzelhandels bildet nicht § 1 Abs. 5 BauNVO, sondern § 1 Abs. 9 BauNVO. § 1 Abs. 5 BauNVO ermöglicht<br />
der Gemeinde, einzelne Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 - 39 BauNVO allgemein zulässig<br />
sind, auszuschließen. Erfasst werden von dieser Regelung nur die einzelnen in den genannten Vorschriften<br />
aufgeführten Nutzungsarten in ihrer jeweiligen Gesamtheit. Um eine solche die gesamte Nutzungsart<br />
ausschließende Regelung handelt es sich vorliegend nicht, da sie zwar eine Vielzahl von einzelnen<br />
Branchen und Sortimenten des Einzelhandels erfasst, aber ersichtlich nicht jegliche Art von Einzelhandel<br />
unterbindet. Die von der Antragsgegnerin in den textlichen Festsetzungen des angefochtenen<br />
Bebauungsplans vorgenommene "Feinsteuerung" ist unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 9 BauNVO<br />
möglich47 .<br />
Voraussetzung der Anwendung des § 1 Abs. 9 BauNVO ist, dass es sich bei den ausgeschlossenen Arten<br />
der baulichen Nutzung um bauliche Anlagen und typisierbare Nutzungen handelt. Nicht zulässig ist<br />
die gezielte einzelne Ausschließung von Gewerbebetrieben. (...)<br />
Der Ausschluss solcher Branchen aus einem Gewerbegebiet ist nur dann rechtmäßig, wenn dies durch<br />
besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt werden kann. Besondere städtebauliche Gründe liegen<br />
vor, wenn es spezielle städtebauliche Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere<br />
Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen gibt48 . Als ein solcher besonderer städtebaulicher Grund<br />
nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist in der Rechtsprechung die Gefährdung der verbrauchernahen Versorgung<br />
47 vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 1 Rn. 100 m.w.N.<br />
48 BverwG, U. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317<br />
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