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umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

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Baurecht auf Zeit und Planungsschadensrecht<br />

der Markt bei der Bestimmung dessen hat, was dem Grundstückseigentümer an Rechten zusteht – sei<br />

es an Befugnissen an seinem Grundstück, einschließlich dem Recht, es zu bebauen, sei es an Entschädigungsansprüchen.<br />

II Das subjektive Baurecht als Anspruch gegen den Staat<br />

Das sog. „Baurecht auf Zeit“ hat letztlich genau den Zweck, Entschädigungsansprüche des Grundeigentümers<br />

gegen die Gemeinde bei sog. Planungsschäden auszuschließen bzw. solche Ansprüche gar<br />

nicht erst entstehen zu lassen. Dabei ist die Bezeichnung „Baurecht auf Zeit“ für den Laien zunächst<br />

missverständlich, denn gemeint ist mit „Baurecht“ nicht das objektive Baurecht, also etwa ein Baugesetzbuch<br />

mit Verfalldatum, sondern das subjektive Recht des Eigentümers, sein Grundstück zu<br />

bebauen. Beim Baurecht im subjektiven Sinn geht es mithin um einen Anspruch, einen Anspruch gegen<br />

– ja, wen? wohl gegen den Staat.<br />

Nach der h.M. im deutschen öffentlichen Recht hat der Grundstückseigentümer, wenn öffentlichrechtliche<br />

Vorschriften nicht entgegenstehen, das Recht, ja die „Freiheit“ – Baufreiheit –, es nach seinem<br />

Belieben zu bebauen3 . Defensiver formuliert: Der Grundeigentümer hat gegenüber dem Staat ein<br />

Recht, sein Grundstück im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu bebauen4 . Nicht etwa hat der<br />

Staat ein Ermessen, wem er „Baurechte“ zuteilt. So viel Obrigkeit soll denn doch nicht sein.<br />

Erstaunlicherweise ist nun aber das Zentraldogma, das hinter der Frage steht, inwieweit ein Baurecht<br />

auf Zeit zulässig ist, in gewisser Weise obrigkeitlich geprägt. Das Dogma lautet: Was der Eigentümer<br />

einmal an subjektivem Baurecht erworben hat, das darf ihm der Staat nicht wieder entziehen, es sei<br />

denn, er gewährt dafür Entschädigung. Das subjektive Baurecht besteht grundsätzlich unbefristet und<br />

unbedingt, auf ewig5 . Dies gilt auch dann, wenn der Staat, die Obrigkeit, dieses Baurecht aktiv geschaffen<br />

hat, z.B. durch einen Bebauungsplan, der das Grundstück vom Ackerland zum Bauland aufwertet<br />

und dadurch den Eigentümer in den Genuss einer erheblichen Wertsteigerung kommen lässt.<br />

Diesen Wert darf ihm derselbe Staat nicht durch eine neue Planung entziehen. Widerstand gegen die<br />

Obrigkeit zeigt sich in Deutschland offenbar gern in Anspruchsdenken.<br />

III Wertsicherung durch das sog. Planungsschadensrecht<br />

1. Die einfachrechtliche Ausgestaltung (§§ 39–44 BauGB)<br />

Im einfachen Recht hat dieses Anspruchsdenken Ausdruck im sog. Planungsschadensrecht6 gefunden,<br />

§§ 39–44 BauGB. Der Name ist Programm: Wenn eine staatliche Planung dazu führt, dass ein Grundstück<br />

nach der Planung weniger wert ist als vorher, dann wird dies als ein Schaden definiert, für den<br />

der Staat einzustehen hat. Es gilt also nicht etwa das Hiob-Prinzip: Der Staat hat das Baurecht gegeben,<br />

der Staat hat’s genommen, gelobet sei der Staat. Vielmehr findet das Schäfchen-im-Trockenen-<br />

3 Genauer unten bei und in Fußn. 21, 22.<br />

4 BVerfGE 104, 1 (11) – Baulandumlegung –; entgegen Schieferdecker, BauR 2005, 320 (328), spricht die Formulierung<br />

gerade nicht für eine darüber hinausgehende „Baufreiheit“.<br />

5 Dies gilt unabhängig davon, dass die Baugenehmigung gem. den Landesbauordnungen üblicherweise eine<br />

Geltungsdauer von drei Jahren hat (z.B. § 74 LBauO M-V). Die Baugenehmigung ist eine nur formelle Voraussetzung<br />

für die Legalität des Vorhabens, sie hat auf den materiellen Anspruch keinen Einfluss.<br />

6 Dazu Oldiges, in: Steiner (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2003, IV Rdnr. 140 ff.; Wahlhäuser, Die<br />

moderne städtebauliche Planung und das Planungsschadensrecht, 2002; ferner M. Deutsch, Planungsschadensrecht<br />

(§§ 39 ff. BauGB) und Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG), DVBl. 1995, 546 ff.<br />

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