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umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

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Die Umweltprüfung nach dem neuen BauGB<br />

- Anforderungen an die kommunale Praxis -<br />

lich ist, ob einzelne Planbetroffene im deutschen oder auch europäischen Recht einen Anspruch darauf<br />

haben, dass ein Monitoring durchgeführt wird oder die dort gewonnen Erkenntnisse in Maßnahmen<br />

der Bauleitplanung umgesetzt werden.<br />

Das Fachrecht und das Baurecht müssen die rechtlichen Instrumente bereitstellen, im Falle von negativen<br />

Entwicklungen einmal getroffene Genehmigungs- oder Planungsentscheidungen zu revidieren<br />

und inhaltliche Veränderungen zu treffen. Dieser Aspekt betrifft insbesondere Bestandschutzfragen.<br />

8 Reaktionen auf die Einführung der UP<br />

Die Reaktionen auf die neue UP sind recht unterschiedlich, so wird z.B. festgestellt, dass schon nach<br />

geltendem Recht die verschiedenen und spezifischen Anforderungen des Umweltschutzes nach sorgfältiger<br />

Ermittlung, Bewertung und Gewichtung aller betroffenen <strong>Belange</strong> in der Abwägung nach § 1<br />

Abs. 6 zu berücksichtigen sind. Es sind keine materiellen Veränderungen vorgenommen worden,<br />

sondern formale, um die materiell geltenden Anforderungen an die Planung auch real durchzusetzen.<br />

Nach Bruns wird das Verfahren der Umweltprüfung insbesondere durch die Aussagen und Rechtsfolgen<br />

der Eingriffsregelung und der FFH-Verträglichkeitsprüfung „mit Leben erfüllt“. Erst durch<br />

ihre gegenseitige Ergänzung werde sich in der Praxis das Versprechen der Politik von mehr wirksamer<br />

Umweltvorsorge und weniger Umweltverwaltung erfüllen.<br />

Als wichtiger Fortschritt, den die Umweltprüfung für das Baurecht bringt, sind die neuen Erfordernisse<br />

bezüglich der Alternativenprüfung zu sehen. Obwohl es daneben keine grundsätzlich neuen<br />

Anforderungen an die Bauleitplanung gibt, wird durch die Stärkung des Verfahrens und die Vorgabe<br />

von Standards die Verringerung der bisherigen Vollzugsdefizite (hauptsächlich Abwägungsfehler<br />

und Bewertungsdefizite) erreicht. In der Praxis muss sich erst noch erweisen, ob die UP vollzugsfreundlicher<br />

und effektiver umsetzbar sein wird als die UVP.<br />

Bezüglich der Abschichtung konstatieren Hutter von Knorring/Wallraven-Lindl, dass zwar die in § 2<br />

Abs. 4 angeführte Abschichtung der Probleme im Verlauf der Planungsebenen auf den ersten Blick<br />

logisch erscheint und verdeutlicht, dass sich bei nachfolgenden Planungen die Umfänge der UP reduzieren<br />

lassen. Die beiden Autorinnen sind jedoch der Meinung, dass eine solche Abschichtung z.B.<br />

zwischen Flächennutzungsplan und Bebauungsplan so nicht durchführbar sei, da mit der Konkretisierung<br />

eines B-Planentwurfes auch die konkreten Umweltauswirkungen (z.B. Versiegelung, Grundwasser,<br />

Emissionen, etc.) erst zu überprüfen sind. Sie glauben nicht daran, dass sich eine vom Gesetzgeber<br />

wohlgemeinte Reduzierung der UP in diesen Fällen ergeben wird.<br />

Das Verfahren der UP bringt also nur formale Neuerungen mit sich. Da es keine neuen materiellen<br />

Anforderungen an das Verfahren gibt, besteht die Gefahr, dass diejenigen Städte und Kommunen, die<br />

bisher unzureichende Landschafts- und Grünordnungspläne erstellten, weiterhin unzureichende<br />

Landschaftsplanung betreiben. Denn das Erfordernis einer ordnungsgemäßen auch bezüglich der<br />

Umweltbelange hinreichenden Bauleitplanung steht unverändert im Raum und ist materiell nicht<br />

weiter untermauert worden. Somit resümiert Prof. Dr. Reinhard Zölitz-Möller: „Wer sich bisher nicht<br />

an die Umweltbelange gehalten hat, wird sich auch mit UP nicht daran halten.“<br />

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