umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
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Die Umweltprüfung nach dem neuen BauGB<br />
- Anforderungen an die kommunale Praxis -<br />
lich ist, ob einzelne Planbetroffene im deutschen oder auch europäischen Recht einen Anspruch darauf<br />
haben, dass ein Monitoring durchgeführt wird oder die dort gewonnen Erkenntnisse in Maßnahmen<br />
der Bauleitplanung umgesetzt werden.<br />
Das Fachrecht und das Baurecht müssen die rechtlichen Instrumente bereitstellen, im Falle von negativen<br />
Entwicklungen einmal getroffene Genehmigungs- oder Planungsentscheidungen zu revidieren<br />
und inhaltliche Veränderungen zu treffen. Dieser Aspekt betrifft insbesondere Bestandschutzfragen.<br />
8 Reaktionen auf die Einführung der UP<br />
Die Reaktionen auf die neue UP sind recht unterschiedlich, so wird z.B. festgestellt, dass schon nach<br />
geltendem Recht die verschiedenen und spezifischen Anforderungen des Umweltschutzes nach sorgfältiger<br />
Ermittlung, Bewertung und Gewichtung aller betroffenen <strong>Belange</strong> in der Abwägung nach § 1<br />
Abs. 6 zu berücksichtigen sind. Es sind keine materiellen Veränderungen vorgenommen worden,<br />
sondern formale, um die materiell geltenden Anforderungen an die Planung auch real durchzusetzen.<br />
Nach Bruns wird das Verfahren der Umweltprüfung insbesondere durch die Aussagen und Rechtsfolgen<br />
der Eingriffsregelung und der FFH-Verträglichkeitsprüfung „mit Leben erfüllt“. Erst durch<br />
ihre gegenseitige Ergänzung werde sich in der Praxis das Versprechen der Politik von mehr wirksamer<br />
Umweltvorsorge und weniger Umweltverwaltung erfüllen.<br />
Als wichtiger Fortschritt, den die Umweltprüfung für das Baurecht bringt, sind die neuen Erfordernisse<br />
bezüglich der Alternativenprüfung zu sehen. Obwohl es daneben keine grundsätzlich neuen<br />
Anforderungen an die Bauleitplanung gibt, wird durch die Stärkung des Verfahrens und die Vorgabe<br />
von Standards die Verringerung der bisherigen Vollzugsdefizite (hauptsächlich Abwägungsfehler<br />
und Bewertungsdefizite) erreicht. In der Praxis muss sich erst noch erweisen, ob die UP vollzugsfreundlicher<br />
und effektiver umsetzbar sein wird als die UVP.<br />
Bezüglich der Abschichtung konstatieren Hutter von Knorring/Wallraven-Lindl, dass zwar die in § 2<br />
Abs. 4 angeführte Abschichtung der Probleme im Verlauf der Planungsebenen auf den ersten Blick<br />
logisch erscheint und verdeutlicht, dass sich bei nachfolgenden Planungen die Umfänge der UP reduzieren<br />
lassen. Die beiden Autorinnen sind jedoch der Meinung, dass eine solche Abschichtung z.B.<br />
zwischen Flächennutzungsplan und Bebauungsplan so nicht durchführbar sei, da mit der Konkretisierung<br />
eines B-Planentwurfes auch die konkreten Umweltauswirkungen (z.B. Versiegelung, Grundwasser,<br />
Emissionen, etc.) erst zu überprüfen sind. Sie glauben nicht daran, dass sich eine vom Gesetzgeber<br />
wohlgemeinte Reduzierung der UP in diesen Fällen ergeben wird.<br />
Das Verfahren der UP bringt also nur formale Neuerungen mit sich. Da es keine neuen materiellen<br />
Anforderungen an das Verfahren gibt, besteht die Gefahr, dass diejenigen Städte und Kommunen, die<br />
bisher unzureichende Landschafts- und Grünordnungspläne erstellten, weiterhin unzureichende<br />
Landschaftsplanung betreiben. Denn das Erfordernis einer ordnungsgemäßen auch bezüglich der<br />
Umweltbelange hinreichenden Bauleitplanung steht unverändert im Raum und ist materiell nicht<br />
weiter untermauert worden. Somit resümiert Prof. Dr. Reinhard Zölitz-Möller: „Wer sich bisher nicht<br />
an die Umweltbelange gehalten hat, wird sich auch mit UP nicht daran halten.“<br />
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