umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
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Verbesserter Schutz von Natur und Umwelt durch die neue Umweltprüfung für Bauleitpläne?<br />
der Durchführung des Monitorings möglichst weit zu fassen. Nicht festgelegt sind auf diese Weise der<br />
Zeitpunkt, die Frequenz, die Methoden und eine eventuelle Publikationspflicht für Monitoring-<br />
Ergebnisse. Die Umweltüberwachung wird mehr als Bringschuld der Behörden gesehen, die Gemeinde<br />
muss in der Regel nicht aktiv Monitoring betreiben. Hinzu kommt die Frage, welche Wirkung<br />
denn ggf. bei der Umweltüberwachung festgestellte unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen<br />
eines Plans entfalten können, denn das Monitoring betrifft die Bauleitplanung, nicht aber die auf ihrer<br />
Grundlage ergangenen Zulassungsentscheidungen.<br />
5 Fazit<br />
Auch für ein Fazit darf nicht außer Acht gelassen werden, dass das Motiv für das neue BauGB 2004<br />
auch ein vereinfachter Verwaltungsvollzug war. Die positiven Auswirkungen der neuen Regelungen<br />
auf den Schutz von Natur und Umwelt sind bestenfalls geringfügig. Die Eingriffs-<br />
/Ausgleichsregelung im Bauplanungsrecht bleibt weiterhin Bestandteil der Abwägungsentscheidung.<br />
Das “Wegwägen” von Naturschutzbelangen wird nicht schwieriger, sondern nur verfahrensmäßig<br />
transparenter. Die <strong>umweltrechtliche</strong>n Anforderungen wurden nicht erhöht, es wurden neue Verfahrensstandards<br />
eingeführt. Der Unterschied zur alten Rechtslage besteht lediglich in einer genauen<br />
Beschreibung des Verfahrens. Wie die Umweltbelange in der Abwägung zu gewichten sind, wird<br />
durch das neue BauGB nicht neu geregelt, diesbezüglich ändert sich die Rechtslage nicht.<br />
„Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden“, so heißt es in § 1a (2)<br />
BauGB. Angesichts einer derzeitigen Freiflächenbeanspruchung in Deutschland von ca. 100 ha pro<br />
Tag ist nicht erkennbar, dass dieser gesetzlichen Forderung, auch von den Kommunen, ernsthaft<br />
nachgekommen wird. Das neue BauGB wird voraussichtlich auch mit dem Instrument der UP daran<br />
nichts ändern. Entscheidend wird auch in Zukunft vor allem der gute Wille und die Einsicht der planenden<br />
Gemeinde sein. Wo diese fehlen, hilft auch die UP des neuen BauGB nicht weiter.<br />
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