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umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

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Verbesserter Schutz von Natur und Umwelt durch die neue Umweltprüfung für Bauleitpläne?<br />

der Durchführung des Monitorings möglichst weit zu fassen. Nicht festgelegt sind auf diese Weise der<br />

Zeitpunkt, die Frequenz, die Methoden und eine eventuelle Publikationspflicht für Monitoring-<br />

Ergebnisse. Die Umweltüberwachung wird mehr als Bringschuld der Behörden gesehen, die Gemeinde<br />

muss in der Regel nicht aktiv Monitoring betreiben. Hinzu kommt die Frage, welche Wirkung<br />

denn ggf. bei der Umweltüberwachung festgestellte unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen<br />

eines Plans entfalten können, denn das Monitoring betrifft die Bauleitplanung, nicht aber die auf ihrer<br />

Grundlage ergangenen Zulassungsentscheidungen.<br />

5 Fazit<br />

Auch für ein Fazit darf nicht außer Acht gelassen werden, dass das Motiv für das neue BauGB 2004<br />

auch ein vereinfachter Verwaltungsvollzug war. Die positiven Auswirkungen der neuen Regelungen<br />

auf den Schutz von Natur und Umwelt sind bestenfalls geringfügig. Die Eingriffs-<br />

/Ausgleichsregelung im Bauplanungsrecht bleibt weiterhin Bestandteil der Abwägungsentscheidung.<br />

Das “Wegwägen” von Naturschutzbelangen wird nicht schwieriger, sondern nur verfahrensmäßig<br />

transparenter. Die <strong>umweltrechtliche</strong>n Anforderungen wurden nicht erhöht, es wurden neue Verfahrensstandards<br />

eingeführt. Der Unterschied zur alten Rechtslage besteht lediglich in einer genauen<br />

Beschreibung des Verfahrens. Wie die Umweltbelange in der Abwägung zu gewichten sind, wird<br />

durch das neue BauGB nicht neu geregelt, diesbezüglich ändert sich die Rechtslage nicht.<br />

„Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden“, so heißt es in § 1a (2)<br />

BauGB. Angesichts einer derzeitigen Freiflächenbeanspruchung in Deutschland von ca. 100 ha pro<br />

Tag ist nicht erkennbar, dass dieser gesetzlichen Forderung, auch von den Kommunen, ernsthaft<br />

nachgekommen wird. Das neue BauGB wird voraussichtlich auch mit dem Instrument der UP daran<br />

nichts ändern. Entscheidend wird auch in Zukunft vor allem der gute Wille und die Einsicht der planenden<br />

Gemeinde sein. Wo diese fehlen, hilft auch die UP des neuen BauGB nicht weiter.<br />

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