umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
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Aktuelle Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern zum Baugesetzbuch<br />
"Verbrennungsverbot:<br />
Das Verbrennungsverbot dient dem verstärkten Schutz vor luftverunreinigenden Stoffen innerhalb des<br />
Planungsgebietes, was insbesondere vor dem Hintergrund der topographischen Gegenbenheiten und<br />
dem Lärmschutzwall bzw. der hohen Riegelbebauung am Ostrand des Bebauungsplangebietes wichtig<br />
ist (Stauwirkung). Darüber hinaus dient diese Festsetzung auch dem Erhalt relativ hoher Luftreinheit für<br />
die benachbarten Wohngebiete am Stadtrand von Brinckmannsdorf und Riekdahl (s.a. Windanalyse von<br />
1991, Rasterimmissionsmessungen von 1993/94).<br />
Wärmeschutz:<br />
Im Rahmen des Bebauungsplanes wird festgesetzt, dass in Relation zur derzeit gültigen Wärmeschutzverordnung<br />
(WSVO-95) ein um 15% verbesserter Wärmeschutz der Gebäude realisiert werden muss…"<br />
Der Antragsteller hatte - wie offenbar eine Reihe weiterer Bauherrn im Plangebiet - in dem Gebäude<br />
einen Kamin einbauen lassen, den er gelegentlich, nach eigenen Angaben nicht häufiger als 30 Tage im<br />
Jahr, nutzt. Er wurde aufgefordert, das Verbrennen von festen Brennstoffen in seinem Kamin zu unterlassen.<br />
Das OVG <strong>Greifswald</strong> hielt diese Nutzungsuntersagung für voraussichtlich als rechtswidrig und hat<br />
ausgeführt (OVG <strong>Greifswald</strong> 24.3.2005 - 3 M 11/05 - LKV 2005, 364)<br />
„Nach Auffassung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts verstößt auch die gelegentliche<br />
Nutzung des Kamins im Wohngebäude des Antragstellers zur Verbrennung von Holz gegen die textliche<br />
Festsetzung J 1 "Verbot der Verwendung bestimmter luftverunreinigender Stoffe" im Bebauungsplan<br />
Nr. 12.W.60. Dem kann der Senat nicht folgen.<br />
Das Verbot des gelegentlichen Verbrennens von festen Brennstoffen in einem Kamin oder Kaminofen<br />
innerhalb von Räumen lässt sich nicht mit der für den Erlass einer (bau-) ordnungsrechtlichen Verfügung<br />
erforderlichen Bestimmtheit aus der Festsetzung J 1 des Bebauungsplanes ableiten. Durch diese<br />
Festsetzung wird die Verwendung von festen und flüssigen Brennstoffen zur Erzeugung von Raumwärme<br />
und Warmwasser untersagt. Bei einer strikt am Wortlaut orientierten Auslegung ließe sich zwar<br />
begründen, dass auch das gelegentliche Verbrennen von festen Brennstoffen in einem Kamin oder Kaminofen<br />
untersagt ist. Denn der Wortlaut der Festsetzung verlangt nicht zwingend, dass die Erzeugung<br />
von Raumwärme der im Vordergrund stehende oder gar alleinige Zweck des Verbrennens ist. Es genügt<br />
nach dem Wortlaut, dass durch den Verbrennungsvorgang Raumwärme entsteht. Dies ist beim<br />
Verbrennen von festen Brennstoffen im Kamin oder Kaminofen ein - in aller Regel - unvermeidbarer<br />
Effekt. Auf die Behauptung des Antragstellers, er benutze den Kamin oder Kaminofen ausschließlich zu<br />
ästhetischen Zwecken, kommt es insoweit nicht an.<br />
Die strikte Wortlautauslegung genügt für das rechtliche Verständnis einer Norm in aller Regel nicht.<br />
Normen sind auch nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen, wobei ihre systematische Stellung im Normengeflecht<br />
und ergänzend ihre Entstehungsgeschichte heranzuziehen sind. Bei Anwendung dieser<br />
Auslegungstopoi ergibt sich als naheliegendes Verständnis der Festsetzung J 1, dass damit nur die Dauer-Beheizung<br />
des gesamten Gebäudes der Vorgabe des Nichtverwendens von festen und flüssigen<br />
Brennstoffen unterworfen ist. Sinn und Zweck der Festsetzung ist die Vermeidung der Belastung der<br />
Luft mit Schadstoffen, wie sie beim Verbrennen von festen oder flüssigen Brennstoffen entstehen. Dabei<br />
muss die Luftverunreinigung städtebauliche Relevanz haben. Eine nur gelegentliche oder verschwindend<br />
geringe Luftverunreinigung hat eine solche Qualität und Quantität regelmäßig nicht. Daher ist es<br />
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