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umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

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Aktuelle Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern zum Baugesetzbuch<br />

"Verbrennungsverbot:<br />

Das Verbrennungsverbot dient dem verstärkten Schutz vor luftverunreinigenden Stoffen innerhalb des<br />

Planungsgebietes, was insbesondere vor dem Hintergrund der topographischen Gegenbenheiten und<br />

dem Lärmschutzwall bzw. der hohen Riegelbebauung am Ostrand des Bebauungsplangebietes wichtig<br />

ist (Stauwirkung). Darüber hinaus dient diese Festsetzung auch dem Erhalt relativ hoher Luftreinheit für<br />

die benachbarten Wohngebiete am Stadtrand von Brinckmannsdorf und Riekdahl (s.a. Windanalyse von<br />

1991, Rasterimmissionsmessungen von 1993/94).<br />

Wärmeschutz:<br />

Im Rahmen des Bebauungsplanes wird festgesetzt, dass in Relation zur derzeit gültigen Wärmeschutzverordnung<br />

(WSVO-95) ein um 15% verbesserter Wärmeschutz der Gebäude realisiert werden muss…"<br />

Der Antragsteller hatte - wie offenbar eine Reihe weiterer Bauherrn im Plangebiet - in dem Gebäude<br />

einen Kamin einbauen lassen, den er gelegentlich, nach eigenen Angaben nicht häufiger als 30 Tage im<br />

Jahr, nutzt. Er wurde aufgefordert, das Verbrennen von festen Brennstoffen in seinem Kamin zu unterlassen.<br />

Das OVG <strong>Greifswald</strong> hielt diese Nutzungsuntersagung für voraussichtlich als rechtswidrig und hat<br />

ausgeführt (OVG <strong>Greifswald</strong> 24.3.2005 - 3 M 11/05 - LKV 2005, 364)<br />

„Nach Auffassung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts verstößt auch die gelegentliche<br />

Nutzung des Kamins im Wohngebäude des Antragstellers zur Verbrennung von Holz gegen die textliche<br />

Festsetzung J 1 "Verbot der Verwendung bestimmter luftverunreinigender Stoffe" im Bebauungsplan<br />

Nr. 12.W.60. Dem kann der Senat nicht folgen.<br />

Das Verbot des gelegentlichen Verbrennens von festen Brennstoffen in einem Kamin oder Kaminofen<br />

innerhalb von Räumen lässt sich nicht mit der für den Erlass einer (bau-) ordnungsrechtlichen Verfügung<br />

erforderlichen Bestimmtheit aus der Festsetzung J 1 des Bebauungsplanes ableiten. Durch diese<br />

Festsetzung wird die Verwendung von festen und flüssigen Brennstoffen zur Erzeugung von Raumwärme<br />

und Warmwasser untersagt. Bei einer strikt am Wortlaut orientierten Auslegung ließe sich zwar<br />

begründen, dass auch das gelegentliche Verbrennen von festen Brennstoffen in einem Kamin oder Kaminofen<br />

untersagt ist. Denn der Wortlaut der Festsetzung verlangt nicht zwingend, dass die Erzeugung<br />

von Raumwärme der im Vordergrund stehende oder gar alleinige Zweck des Verbrennens ist. Es genügt<br />

nach dem Wortlaut, dass durch den Verbrennungsvorgang Raumwärme entsteht. Dies ist beim<br />

Verbrennen von festen Brennstoffen im Kamin oder Kaminofen ein - in aller Regel - unvermeidbarer<br />

Effekt. Auf die Behauptung des Antragstellers, er benutze den Kamin oder Kaminofen ausschließlich zu<br />

ästhetischen Zwecken, kommt es insoweit nicht an.<br />

Die strikte Wortlautauslegung genügt für das rechtliche Verständnis einer Norm in aller Regel nicht.<br />

Normen sind auch nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen, wobei ihre systematische Stellung im Normengeflecht<br />

und ergänzend ihre Entstehungsgeschichte heranzuziehen sind. Bei Anwendung dieser<br />

Auslegungstopoi ergibt sich als naheliegendes Verständnis der Festsetzung J 1, dass damit nur die Dauer-Beheizung<br />

des gesamten Gebäudes der Vorgabe des Nichtverwendens von festen und flüssigen<br />

Brennstoffen unterworfen ist. Sinn und Zweck der Festsetzung ist die Vermeidung der Belastung der<br />

Luft mit Schadstoffen, wie sie beim Verbrennen von festen oder flüssigen Brennstoffen entstehen. Dabei<br />

muss die Luftverunreinigung städtebauliche Relevanz haben. Eine nur gelegentliche oder verschwindend<br />

geringe Luftverunreinigung hat eine solche Qualität und Quantität regelmäßig nicht. Daher ist es<br />

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