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umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

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Aktuelle Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern zum Baugesetzbuch<br />

in der Zulassungsschrift, wonach der Wohnwagen auf dem Grundstück dort platziert worden sei, wo<br />

sich früher, d.h. bis zum Jahre 2001, eine ca. 40 Jahre alte Blechgarage mit einer Größe von ca. 20.000 qm<br />

befunden habe, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für einen Bestandsschutz. Selbst wenn die Errichtung<br />

der Garage zu DDR-Zeiten und ihre Nutzug zu Übernachtungszwecken genehmigt worden sein<br />

sollte, folgt daraus kein Bestandsschutz. Vielmehr ist ein Vorhaben, bei dem ein - unterstellt - bestandgeschütztes<br />

Bauwerk beseitigt und durch eine mehr oder weniger gleichgeartete bauliche Anlage ersetzt<br />

werden soll, grundsätzlich nicht vom Bestandsschutz erfasst. Ausnahmen von diesem Grundsatz regelt<br />

für Außenbereichsvorhaben § 35 Abs. 4 BauGB. Dass eine der dort genannten Alternativen hier einschlägig<br />

sein könnte, wird in der Zulassungsschrift nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich.<br />

Für eine erleichterte bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens unter dem<br />

Gesichtspunkt eines darüber hinausgehenden, aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleiteten Bestandsschutzes ist<br />

kein Raum (mehr) 112 .“<br />

D Erhaltungssatzung<br />

32 Eine Erhaltungssatzung kann ein Bauverbot bewirken. Hierzu hat das OVG <strong>Greifswald</strong> in dem B.<br />

v. 25.4. 2005 - 3 L 1/04 ausgeführt:<br />

Die Auslegung des § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist (…) in der Literatur und Rechtsprechung unumstritten.<br />

§ 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann die Wirkung eines Bauverbotes entfalten, wenn die Freifläche entweder<br />

prägender Bestandteil des Orts- oder Landschaftsbildes ist oder aus städtebaulichen Gründen ein Bauverbot<br />

erforderlich ist, um ein städtebauliches Ensemble vor störender Bebauung zu bewahren113 . Der<br />

Senat schließt sich dieser Auslegung an. Ob der Tatbestand der Norm erfüllt ist, ist keine Rechtsfrage,<br />

sondern im Einzelfall aus tatsächlichen Gründen zu entscheiden.“<br />

In dem Einzelfall hat der Senat erwogen:<br />

“ Der Zulassungsantrag argumentiert mit der Überlegung, der Baumbewuchs der Flurstücke 44 und 45<br />

sei für die städtebauliche Gestalt des Gebietes der Erhaltungssatzung prägend und bereits seine - auch<br />

teilweise - Rodung führe zu einer Beeinträchtigung dieser städtebaulichen Gestalt. Dieser Überlegung<br />

vermag der Senat nicht zu folgen. Die Flurstücke, auf denen das Vorhaben errichtet werden soll, sind<br />

mit insgesamt gut 1550 qm Fläche im Vergleich zur Größe des Gesamtgebietes der Erhaltungssatzung<br />

klein. Schon dies spricht gegen eine prägende Wirkung des Bewuchses auf diesen Flurstücken für die<br />

städtebauliche Gestalt des Gebietes der Erhaltungssatzung. Dass der Bewuchs auf den zur Bebauung<br />

vorgesehenen Flurstücken aus Gründen der Topographie oder städtebaulichen Gründen im engeren<br />

Sinne eine hervorgehobene Funktion hat oder eine aufgrund anderer äußerer Faktoren die städtebauliche<br />

Gestalt prägende Kraft hat, ergibt sich aus dem Zulassungsantrag nicht. Zwar meint der Beigeladene,<br />

die Flurstücke bildeten mit ihrem Baumbestand einen harmonischen Übergang zur auch durch größere<br />

Hotelbauten geprägten westlich gelegenen Bebauung. Der Senat kann anhand der durch die in der<br />

112 vgl. BVerwG, U. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83 -; Senat, B. v. 22.03.2005 - 3 M 236/04 - S. 10/119<br />

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