umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
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c) Gesetzliche Antworten<br />
Baurecht auf Zeit<br />
Das EAG Bau hat zu einer Reihe dieser Fragen gesetzgeberische Flankierungen geliefert – die Flexibilisierung<br />
der Planungen ebenso wie die Rückbaumöglichkeiten im Planbereich und im Außenbereich.<br />
Ergänzend muss aber auch auf die neuen Regelungen des Stadtumbaus in §§ 171 a bis 171 e BauGB<br />
hingewiesen werden, mit denen in Ergänzung des Besonderen Städtebaurechts mit einem neuen<br />
Maßnahmetypus auf den Strukturwandel bis hin zum Bevölkerungsrückgang in bestimmten Regionen<br />
geantwortet wird.<br />
2 Überprüfung der Flächennutzungspläne<br />
a) Die Regelung<br />
Das BauGB 2004 sieht – einem sogar weitergehenden skandinavischen Beispiel folgend - eine regelmäßige<br />
Überprüfung von Flächennutzungsplänen. Diese gelten zwar wie bisher unbefristet, sollen<br />
aber spätestens alle 15 Jahre nach ihrer Aufstellung überprüft und wenn notwendig an neue städtebauliche<br />
Entwicklungen angepasst werden (§ 5 Absatz 1 Satz 3 BauGB). Durch die Neuregelung, die<br />
sich auch in entsprechenden Klauseln in Raumordnungsgesetzen der Länder findet, soll die Bedeutung<br />
einer zeitgemäßen städtebaulichen Gesamtplanung hervorgehoben und dadurch das Instrument<br />
der Flächennutzungsplanung insgesamt in seiner Funktion gestärkt werden.<br />
b) Evaluierung der Planungen<br />
Mit der Regelung wird auch angeregt, dass die Gemeinden sich regelmäßig darüber Rechenschaft<br />
ablegen müssen, was aus der bisherigen Flächennutzungsplanung für das Gemeindegebiet geworden<br />
ist, insbesondere welche Planungen zwischenzeitlich realisiert worden sind und wie diese sich auf die<br />
städtebauliche Gesamtordnung ausgewirkt haben. Es ist dabei z.B. zu fragen, welche Rahmenbedingungen<br />
sich geändert haben und vor welchen neuen Herausforderungen die städtebauliche Entwicklung<br />
und damit auch die städtebauliche Gesamtplanung auf der Ebene der Flächennutzungsplanung<br />
stehen.<br />
c) Bedeutung für die Umweltprüfung<br />
Die Vorschrift ist auch im Hinblick auf die für Flächennutzungspläne eingeführte Umweltprüfung<br />
von Bedeutung.<br />
- Zum einen ermöglicht sie es, bei Vorliegen einer hinreichend zeitgemäßen Flächennutzungsplanung<br />
die Abschichtungsregelung bei der Umweltprüfung nach dem neuen § 2 Absatz 4<br />
Satz 4 BauGB weitgehend zu nutzen und so die Umweltprüfung auf der Ebene der Bebauungsplanung<br />
auf andere oder zusätzliche Auswirkungen zu beschränken.<br />
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