30.11.2012 Aufrufe

umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Aktuelle Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern zum Baugesetzbuch<br />

öffentliche Straße erschlossen werden, ohne dass es der im streitbefangenen Bebauungsplan festgesetzten<br />

Straße bedurfte. Diese hat ihre ganz wesentliche Erschließungsfunktion nach der jetzigen Festsetzung<br />

im Bebauungsplan für das Industriegebiet GI 2. Eine Erschließungsfunktion für das unbeplante<br />

Gebiet, das im Eigentum des Antragstellers steht, hat diese Erschließungsstraße zunächst nicht.“<br />

c) Planung eines Hotelzentrums, Lärmimmissionen<br />

9 Gegenstand des U. v. 30.09.2005 – 3 K 35/04 war u.a. die Frage der Berücksichtigung von Lärm, der<br />

von einer Hotelanlage auf die Umgebung eines Gebiets mit Fremdenverkehrsnutzung ausgeht:<br />

„Ein Abwägungsmangel liegt zunächst darin, dass die Gemeinde - wie vom Lärmgutachter vorgeschlagen<br />

- die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm (vom 26.08.1998 - Nr. 6.1) für "Kerngebiete, Dorfgebiete<br />

und Mischgebiete" als für die Beurteilung des von dem geplanten Vorhaben ausgehenden Verkehrslärms<br />

als maßgebend angesehen hat. (…) Der Flächennutzungsplan der Gemeinde stellt das Gebiet und<br />

die nähere Umgebung des Gebietes, in dem das geplante Vorhaben verwirklicht werden soll, als Sondergebiet<br />

Fremdenverkehr dar. Dieser eigenen Darstellung im Flächennutzungsplan widerspricht die<br />

Gemeinde im Abwägungsbeschluss, in dem sie das Gebiet - jedenfalls in dem Teil des Abwägungsbeschlusses,<br />

der sich mit Lärmimmissionen befasst - als ein Kerngebiet einstuft. In dem Teil des Abwägungsbeschlusses,<br />

der die "Feststellungen zum Gebietscharakter" trifft, geht auch die Gemeinde von<br />

einem "sonstige(n) Sondergebiet mit Zweckbestimmung Fremdenverkehr gem. º 11 BauNVO" aus. Für<br />

ein solches Gebiet können die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm nicht ohne weiteres übernommen<br />

werden, auch wenn berücksichtigt wird, dass die Darstellungen im Flächennutzungsplan nur eine begrenzte<br />

Verbindlichkeit haben und die tatsächliche Nutzung des fraglichen Gebietes jedenfalls nicht<br />

völlig ausschließt, dass es sich um ein Kerngebiet handeln könnte. Allerdings überwiegt in der näheren<br />

Umgebung des Vorhabens eine Nutzung der Gebäude für touristische Zwecke, was sich auch aus<br />

einer von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung eingereichten Karte über die Nutzungen in<br />

der näheren Umgebung des Plangebietes ergibt. Bei der Abwägung hätte daher beachtet werden müssen,<br />

dass insbesondere nachts ein gegenüber Kern-, Dorf- und Mischgebieten geringerer Immissionsrichtwert<br />

geboten ist, um das für den Fremdenverkehr typische besondere Ruhebedürfnis hinlänglich<br />

zu berücksichtigen. Dieser Wert entspricht eher dem für allgemeine Wohngebiete in der TA-Lärm<br />

festgelegten Wert von nachts 40 dB(A). Er wird ausweislich der schalltechnischen Begutachtung an drei<br />

Immissionsorten überschritten. Dieser Umstand hätte als beachtlicher Belang in die Abwägung mit eingestellt<br />

werden müssen.“<br />

d) Verminderung der regelmäßigen Abstandflächen<br />

10 Gegenstand des U. v. 30.09.2005 – 3 K 35/04 war weiterhin die Frage der Berücksichtigung von<br />

Nachbarbelangen, wenn durch Feststetzungen des Bebauungsplans geringere als in der Landesbauordnung<br />

regelmäßig vorausgesetzte Abstandflächen festgesetzt werden in einem Gebiet mit Fremdenverkehrsnutzung:<br />

„Die Gemeinde hat die Abstandsflächen zur B.straße besonders berücksichtigt und ist im Abwägungsbeschluss<br />

von unerheblichen Schattenwirkungen des geplanten Vorhabens gegenüber der Bebauung an<br />

der gegenüberliegenden Seite der B.straße ausgegangen. Aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen<br />

ergibt sich nicht, auf welcher Grundlage die Gemeinde im Abwägungsbeschluss zu dieser Feststellung<br />

kommt. Da die Sonnenstände im Laufe der Jahreszeit wechseln, sind die Feststellungen zum Schattenwurf<br />

im Abwägungsbeschluss zu pauschal, um den nachbarlichen Belang des Schutzes vor Verschattung<br />

mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Angesichts des Volumens des<br />

44

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!