30.11.2012 Aufrufe

umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Aktuelle Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern zum Baugesetzbuch<br />

Diese überschiessenden Festsetzungen im angefochtenen Bebauungsplan führen auch nicht unter Berücksichtigung<br />

des Gedankens einer Teilunwirksamkeit dazu, dass jedenfalls der Bebauungsplan 6.2 -<br />

nördlicher und östlicher Teil insoweit wirksam bleibt, als er Festsetzungen für das Gebiet innerhalb der<br />

zeichnerisch dargestellten Grenze des räumlichen Geltungsbereiches enthält. Denn die Festsetzungen<br />

sowohl in der Planzeichnung wie im Textteil lassen erkennen, dass der Bebauungsplan insgesamt eine<br />

Einheit bildet, die auseinander zu reißen nicht möglich ist, weil die den Festsetzungen zu Grunde liegende<br />

Abwägung sich auf das ursprüngliche Gesamtgebiet bezieht. Es ist daher - dies lässt sich auch aus<br />

der Begründung des angefochtenen Bebauungsplanes entnehmen - von der Antragsgegnerin gar nicht<br />

gewollt gewesen, eine echte Trennung durchzuführen. Sie hat vielmehr wegen eines Detailproblems nur<br />

einen Teil des Bebauungsplanes in Kraft setzen wollen, ohne dass die auf den Gesamtbebaungsplanentwurf<br />

bezogenen Entscheidungen überdacht werden sollten. Es handelt sich daher um einen "hinkenden"<br />

Bebauungsplan, der daher nicht für teilunwirksam erklärt werden kann, sondern in Gänze unwirksam<br />

bleiben muss.“<br />

19 Hier heißt es auch:<br />

„Nach Auffassung des Senats zu Recht rügt der Antragsteller auch die Unbestimmtheit des Pflanzgebotes.<br />

Das Pflanzgebot ist zum einen in der zeichnerischen Darstellung ausdrücklich nicht übernommen<br />

worden. Es ist daher schon deswegen nicht hinlänglich bestimmt. Im Übrigen ist der Umfang des<br />

Pflanzgebotes völlig unbestimmt. Der Planunterworfene kann aus der Festsetzung nicht entnehmen, in<br />

welchem Umfang er pflanzen muss. Auch dies führt zur Unbestimmtheit des Pflanzgebotes. Dies kann<br />

aber ebenfalls wegen der Geringfügigkeit der Festsetzung für den Bebauungsplan insgesamt nicht zu<br />

einer Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes führen.“<br />

b) Zweckbestimmung "verkehrsberuhigter Bereich (§ 9 Abs. 1 Nr. 11<br />

BauGB):<br />

20 Hierzu hat das OVG <strong>Greifswald</strong> in dem U. v. 8.6.2004 – 3 K 39/00 – NordÖR 2004 H. 7/8 ausgeführt:„Dies<br />

bedeutet, dass die Aufstellung des Verkehrszeichens 325 gem. § 42 Abs. 4a StVO vorausgesetzt<br />

wird (...). Die Festsetzung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h ist nicht mit § 9 Abs. 1<br />

Nr. 11 BauGB vereinbar, weil sich die Festsetzung auf die Regelung des Benutzerkreises oder der der<br />

Benutzungsart der Verkehrsfläche beziehen muss, nicht aber eine in einem Bebauungsplan unzulässige<br />

verkehrsregelnde Maßnahme.“<br />

III Fehlerfolgen<br />

1 Bedeutung von Abwägungsmängeln<br />

21 Zur Frage der Bedeutung von Abwägungsmängeln, insbesondere in einem ergänzenden Verfahren,<br />

besagt das U. v. 30.09.2005 – 3 K 35/04:<br />

„Die aufgeführten Mängel stellen sich als Verfahrensmängel i. S. d. § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 1.<br />

Halbsatz BauGB dar. Diese sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens<br />

von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich sind Mängel, wenn sie die "Zusammenstellung und<br />

Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen <strong>Belange</strong> in<br />

die Abwägung oder die Gewichtung der <strong>Belange</strong> betreffen und sich aus Akten, Protokollen ( ) oder sons-<br />

55

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!