umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
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Aktuelle Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern zum Baugesetzbuch<br />
Diese überschiessenden Festsetzungen im angefochtenen Bebauungsplan führen auch nicht unter Berücksichtigung<br />
des Gedankens einer Teilunwirksamkeit dazu, dass jedenfalls der Bebauungsplan 6.2 -<br />
nördlicher und östlicher Teil insoweit wirksam bleibt, als er Festsetzungen für das Gebiet innerhalb der<br />
zeichnerisch dargestellten Grenze des räumlichen Geltungsbereiches enthält. Denn die Festsetzungen<br />
sowohl in der Planzeichnung wie im Textteil lassen erkennen, dass der Bebauungsplan insgesamt eine<br />
Einheit bildet, die auseinander zu reißen nicht möglich ist, weil die den Festsetzungen zu Grunde liegende<br />
Abwägung sich auf das ursprüngliche Gesamtgebiet bezieht. Es ist daher - dies lässt sich auch aus<br />
der Begründung des angefochtenen Bebauungsplanes entnehmen - von der Antragsgegnerin gar nicht<br />
gewollt gewesen, eine echte Trennung durchzuführen. Sie hat vielmehr wegen eines Detailproblems nur<br />
einen Teil des Bebauungsplanes in Kraft setzen wollen, ohne dass die auf den Gesamtbebaungsplanentwurf<br />
bezogenen Entscheidungen überdacht werden sollten. Es handelt sich daher um einen "hinkenden"<br />
Bebauungsplan, der daher nicht für teilunwirksam erklärt werden kann, sondern in Gänze unwirksam<br />
bleiben muss.“<br />
19 Hier heißt es auch:<br />
„Nach Auffassung des Senats zu Recht rügt der Antragsteller auch die Unbestimmtheit des Pflanzgebotes.<br />
Das Pflanzgebot ist zum einen in der zeichnerischen Darstellung ausdrücklich nicht übernommen<br />
worden. Es ist daher schon deswegen nicht hinlänglich bestimmt. Im Übrigen ist der Umfang des<br />
Pflanzgebotes völlig unbestimmt. Der Planunterworfene kann aus der Festsetzung nicht entnehmen, in<br />
welchem Umfang er pflanzen muss. Auch dies führt zur Unbestimmtheit des Pflanzgebotes. Dies kann<br />
aber ebenfalls wegen der Geringfügigkeit der Festsetzung für den Bebauungsplan insgesamt nicht zu<br />
einer Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes führen.“<br />
b) Zweckbestimmung "verkehrsberuhigter Bereich (§ 9 Abs. 1 Nr. 11<br />
BauGB):<br />
20 Hierzu hat das OVG <strong>Greifswald</strong> in dem U. v. 8.6.2004 – 3 K 39/00 – NordÖR 2004 H. 7/8 ausgeführt:„Dies<br />
bedeutet, dass die Aufstellung des Verkehrszeichens 325 gem. § 42 Abs. 4a StVO vorausgesetzt<br />
wird (...). Die Festsetzung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h ist nicht mit § 9 Abs. 1<br />
Nr. 11 BauGB vereinbar, weil sich die Festsetzung auf die Regelung des Benutzerkreises oder der der<br />
Benutzungsart der Verkehrsfläche beziehen muss, nicht aber eine in einem Bebauungsplan unzulässige<br />
verkehrsregelnde Maßnahme.“<br />
III Fehlerfolgen<br />
1 Bedeutung von Abwägungsmängeln<br />
21 Zur Frage der Bedeutung von Abwägungsmängeln, insbesondere in einem ergänzenden Verfahren,<br />
besagt das U. v. 30.09.2005 – 3 K 35/04:<br />
„Die aufgeführten Mängel stellen sich als Verfahrensmängel i. S. d. § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 1.<br />
Halbsatz BauGB dar. Diese sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens<br />
von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich sind Mängel, wenn sie die "Zusammenstellung und<br />
Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen <strong>Belange</strong> in<br />
die Abwägung oder die Gewichtung der <strong>Belange</strong> betreffen und sich aus Akten, Protokollen ( ) oder sons-<br />
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