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umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

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2 Abwägungsgebot<br />

Aktuelle Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern zum Baugesetzbuch<br />

a) informelle Planungen<br />

5 Eine besondere Bedeutung haben hier informelle Planungen, die dem Beleitplanverfahren vorangehen<br />

und in den Abwägungsvorgang eingehen. Hierzu hat das Gericht im U. v. 8.6.2004 – 3 K 39/0 - ausführlich<br />

wie folgt Stellung genommen:<br />

6 „Jedenfalls der Ausbau der D-Straße mit der Entscheidung, eine Pflasterung vorzusehen statt einer<br />

Asphaltierung, stellt eine eigenständige bereits zuvor abgeschlossene Planung dar, aber dieser Umstand<br />

hindert nicht, die Rechtmäßigkeit dieser Planung als Vorfrage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen<br />

Bebauungsplans inzident insoweit zu überprüfen, als die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festsetzungen<br />

hiervon abhängt37 . Ein derartiger Zusammenhang liegt im vorliegenden Falle vor. Wie bereits<br />

oben dargestellt, beruhen die Festsetzungen des passiven Lärmschutzes unter Zurückstellung aktiven<br />

Lärmschutzes jedenfalls auf der Planung hinsichtlich der Ausgestaltung der Straße in baulicher Hinsicht,<br />

namentlich der Straßenoberfläche.<br />

Ob dies auch für das Verkehrskonzept gilt, aufgrund dessen der D-Straße und den abzweigenden Straßen<br />

Verkehrsfunktionen zugewiesenen werden, erscheint fraglich. Allerdings kann ein Verkehrskonzept<br />

als informelle Planung Grundlage einer nachfolgenden Bauleitplanung sein. Dies ergibt sich aus § 1 Abs.<br />

5 Satz 2 Nr. 10 BauGB, wonach die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen Planung<br />

bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen sind. Hierunter fallen auch Verkehrspläne38 .<br />

Voraussetzung ist allerdings, dass dieser Plan durch die Gemeindevertretung beschlossen ist. Zwar hat<br />

die Antragsgegnerin vorgetragen, der Rahmenplan 1994 sei von der Gemeindevertretung beschlossen<br />

worden, indes fehlt hierzu in den überreichten Verwaltungsvorgängen jeder Beleg. Dies bedarf keiner<br />

Entscheidung. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde der Bebauungsplan an den nachfolgend dargestellten<br />

Mängeln der Abwägung leiden, da auch im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr.<br />

6 die Frage der Lärmauswirkungen in Folge der Verkehrsplanung nicht erwogen worden sind. (...)<br />

Sofern man von einem bestehenden Verkehrskonzept ausgeht, das dem Bebauungsplan Nr. 6 zu Grunde<br />

liegt, muss es den allgemeinen planerischen Grundsätzen Rechnung tragen. Dies ist nicht der Fall.<br />

Ein kommunales Verkehrskonzept muss jedenfalls - erstens - hinreichend konkret die verkehrsmäßigen<br />

Planungen in einem bestimmten räumlichen Bereich darstellen, die aus Gründen der geordneten städtebaulichen<br />

Entwicklung für erforderlich oder zweckmäßig gehalten werden. Das städtebauliche Verkehrskonzept<br />

muss - zweitens - von den für die Willensbildung der Gemeinde zuständigen Organen<br />

beschlossen worden sein. Soweit es die Veränderung von Verkehrsstraßen und -strömen zum Inhalt hat,<br />

muss es - drittens - den Erfordernissen planerischer Abwägung genügen und insbesondere darlegen,<br />

weshalb bestimmte Straßen(züge) entlastet und welche neuen Straßen(züge) in für dortige Anwohner<br />

zumutbarer Weise belastet werden sollen und können39 . Wenn Verkehrsströme umgeleitet werden sollen,<br />

ist daher nicht allein abzuwägen, ob ein bestimmtes Verkehrskonzept verwirklicht werden oder<br />

unterbleiben soll, um die Anlieger einer Straße nicht zusätzlich zu belasten. Abzuwägen ist vielmehr<br />

auch, ob, wenn das Verkehrskonzept verwirklicht wird und hiermit Belastungen für die Eigentümer von<br />

37 Hinweis auf BVerwG, U. v. 16.12.1999, - 4 CN 7/98 - BVerwGE 110, 198 = NVwZ 2000, 815<br />

38 Hinweis auf Söffker in <strong>Ernst</strong>/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 1 Rn. 174<br />

39 Hinweis auf BVerwG, U. v. 20.04.1994 - 11 C 17/93 - BVerwGE 95, 333 = DVBl 1994, 1194<br />

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