umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
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2 Abwägungsgebot<br />
Aktuelle Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern zum Baugesetzbuch<br />
a) informelle Planungen<br />
5 Eine besondere Bedeutung haben hier informelle Planungen, die dem Beleitplanverfahren vorangehen<br />
und in den Abwägungsvorgang eingehen. Hierzu hat das Gericht im U. v. 8.6.2004 – 3 K 39/0 - ausführlich<br />
wie folgt Stellung genommen:<br />
6 „Jedenfalls der Ausbau der D-Straße mit der Entscheidung, eine Pflasterung vorzusehen statt einer<br />
Asphaltierung, stellt eine eigenständige bereits zuvor abgeschlossene Planung dar, aber dieser Umstand<br />
hindert nicht, die Rechtmäßigkeit dieser Planung als Vorfrage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen<br />
Bebauungsplans inzident insoweit zu überprüfen, als die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festsetzungen<br />
hiervon abhängt37 . Ein derartiger Zusammenhang liegt im vorliegenden Falle vor. Wie bereits<br />
oben dargestellt, beruhen die Festsetzungen des passiven Lärmschutzes unter Zurückstellung aktiven<br />
Lärmschutzes jedenfalls auf der Planung hinsichtlich der Ausgestaltung der Straße in baulicher Hinsicht,<br />
namentlich der Straßenoberfläche.<br />
Ob dies auch für das Verkehrskonzept gilt, aufgrund dessen der D-Straße und den abzweigenden Straßen<br />
Verkehrsfunktionen zugewiesenen werden, erscheint fraglich. Allerdings kann ein Verkehrskonzept<br />
als informelle Planung Grundlage einer nachfolgenden Bauleitplanung sein. Dies ergibt sich aus § 1 Abs.<br />
5 Satz 2 Nr. 10 BauGB, wonach die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen Planung<br />
bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen sind. Hierunter fallen auch Verkehrspläne38 .<br />
Voraussetzung ist allerdings, dass dieser Plan durch die Gemeindevertretung beschlossen ist. Zwar hat<br />
die Antragsgegnerin vorgetragen, der Rahmenplan 1994 sei von der Gemeindevertretung beschlossen<br />
worden, indes fehlt hierzu in den überreichten Verwaltungsvorgängen jeder Beleg. Dies bedarf keiner<br />
Entscheidung. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde der Bebauungsplan an den nachfolgend dargestellten<br />
Mängeln der Abwägung leiden, da auch im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr.<br />
6 die Frage der Lärmauswirkungen in Folge der Verkehrsplanung nicht erwogen worden sind. (...)<br />
Sofern man von einem bestehenden Verkehrskonzept ausgeht, das dem Bebauungsplan Nr. 6 zu Grunde<br />
liegt, muss es den allgemeinen planerischen Grundsätzen Rechnung tragen. Dies ist nicht der Fall.<br />
Ein kommunales Verkehrskonzept muss jedenfalls - erstens - hinreichend konkret die verkehrsmäßigen<br />
Planungen in einem bestimmten räumlichen Bereich darstellen, die aus Gründen der geordneten städtebaulichen<br />
Entwicklung für erforderlich oder zweckmäßig gehalten werden. Das städtebauliche Verkehrskonzept<br />
muss - zweitens - von den für die Willensbildung der Gemeinde zuständigen Organen<br />
beschlossen worden sein. Soweit es die Veränderung von Verkehrsstraßen und -strömen zum Inhalt hat,<br />
muss es - drittens - den Erfordernissen planerischer Abwägung genügen und insbesondere darlegen,<br />
weshalb bestimmte Straßen(züge) entlastet und welche neuen Straßen(züge) in für dortige Anwohner<br />
zumutbarer Weise belastet werden sollen und können39 . Wenn Verkehrsströme umgeleitet werden sollen,<br />
ist daher nicht allein abzuwägen, ob ein bestimmtes Verkehrskonzept verwirklicht werden oder<br />
unterbleiben soll, um die Anlieger einer Straße nicht zusätzlich zu belasten. Abzuwägen ist vielmehr<br />
auch, ob, wenn das Verkehrskonzept verwirklicht wird und hiermit Belastungen für die Eigentümer von<br />
37 Hinweis auf BVerwG, U. v. 16.12.1999, - 4 CN 7/98 - BVerwGE 110, 198 = NVwZ 2000, 815<br />
38 Hinweis auf Söffker in <strong>Ernst</strong>/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 1 Rn. 174<br />
39 Hinweis auf BVerwG, U. v. 20.04.1994 - 11 C 17/93 - BVerwGE 95, 333 = DVBl 1994, 1194<br />
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