umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
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Aktuelle Entwicklungen im gesetzgeberischen Bereich mit Bedeutung für das Baugesetzbuch<br />
Zur Begründetheit des Rechtsbehelfs eines Vereins kommt es in Bezug auf Bebauungspläne darauf an,<br />
ob die Festsetzungen eines UVP –pflichtigen Bebauungsplans gegen Rechtvorschriften, die dem Umweltschutz<br />
dienen, verstoßen und der Verein dadurch in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich<br />
der Förderung von Zielen des Umweltschutzes berührt ist.<br />
(4) Beachtlichkeit von Fehlern<br />
Im Gesetzentwurf ist eine eigenständige Fehler-Regelung vorgesehen, die nicht nur für Vereinsklagen,<br />
sondern für alle Rechtsbehelfe gelten soll. Abweichend von § 46 VerwVerfG kann die Aufhebung der<br />
betreffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn<br />
- eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder<br />
- eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP –Pflichtigkeit oder<br />
- eine oder mehrere der vorgeschriebenen Verfahrensschritte der UVP überhaupt nicht<br />
durchgeführt worden sind. Dies sind die Grundelemente der UVP. Für weniger bedeutsame Verfahrensfehler<br />
verbleibt es bei den Regelungen des § 46 VwVfG.<br />
Abweichend hiervon sollen für die Zwecke von Rechtsbehelfen gegen UVP –pflichtige Bebauungspläne<br />
die Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214 und 215 BauGB) maßgeblich sein.<br />
Den Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit ihren Elementen „Ermitteln, Beschreiben<br />
und Bewerten“ der Umweltauswirkungen sowie Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung<br />
kommt damit maßgebliche, eigenständige Bedeutung für die Bestandskraft/Wirksamkeit der Entscheidungen<br />
zu. Vgl. dazu im BauGB: § 2 Abs. 3 und 4, §§ 2a bis 4 a, 5 Abs. 6, § 9 Abs. 8, § 214 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 1 bis 3.<br />
(5) Überleitungsrecht<br />
In Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie soll das Umwelt – Rechtsbehelfsgesetz für Entscheidungen,<br />
also auch Bebauungspläne, gelten, für die das Verfahren nach dem 25. Juni 2005 (Termin<br />
für die Umsetzung der Richtlinie) eingeleitet worden ist.<br />
4 Koalitionsvereinbarung zum Baugesetzbuch<br />
Im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 11. November 2005 ist vereinbart, dass zur Verminderung<br />
der Flächeninanspruchnahme und zur Beschleunigung wichtiger Planungsvorhaben, vor<br />
allem in den Bereichen Arbeitsplätze, Wohnbedarf und Infrastrukturausstattung, das Bau- und Planungsrecht<br />
für entsprechende Vorhaben zur Stärkung der Innenentwicklung vereinfacht und beschleunigt<br />
werden soll.<br />
Da ein Gesetzentwurf dazu derzeit noch nicht vorliegt1 , möchte ich es heute bei diesem allgemeinen<br />
Hinweis belassen.<br />
1<br />
Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung wurde am 26. Mai<br />
2006 vorgelegt.<br />
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