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umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

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Aktuelle Entwicklungen im gesetzgeberischen Bereich mit Bedeutung für das Baugesetzbuch<br />

Zur Begründetheit des Rechtsbehelfs eines Vereins kommt es in Bezug auf Bebauungspläne darauf an,<br />

ob die Festsetzungen eines UVP –pflichtigen Bebauungsplans gegen Rechtvorschriften, die dem Umweltschutz<br />

dienen, verstoßen und der Verein dadurch in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich<br />

der Förderung von Zielen des Umweltschutzes berührt ist.<br />

(4) Beachtlichkeit von Fehlern<br />

Im Gesetzentwurf ist eine eigenständige Fehler-Regelung vorgesehen, die nicht nur für Vereinsklagen,<br />

sondern für alle Rechtsbehelfe gelten soll. Abweichend von § 46 VerwVerfG kann die Aufhebung der<br />

betreffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn<br />

- eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder<br />

- eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP –Pflichtigkeit oder<br />

- eine oder mehrere der vorgeschriebenen Verfahrensschritte der UVP überhaupt nicht<br />

durchgeführt worden sind. Dies sind die Grundelemente der UVP. Für weniger bedeutsame Verfahrensfehler<br />

verbleibt es bei den Regelungen des § 46 VwVfG.<br />

Abweichend hiervon sollen für die Zwecke von Rechtsbehelfen gegen UVP –pflichtige Bebauungspläne<br />

die Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214 und 215 BauGB) maßgeblich sein.<br />

Den Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit ihren Elementen „Ermitteln, Beschreiben<br />

und Bewerten“ der Umweltauswirkungen sowie Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung<br />

kommt damit maßgebliche, eigenständige Bedeutung für die Bestandskraft/Wirksamkeit der Entscheidungen<br />

zu. Vgl. dazu im BauGB: § 2 Abs. 3 und 4, §§ 2a bis 4 a, 5 Abs. 6, § 9 Abs. 8, § 214 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 1 bis 3.<br />

(5) Überleitungsrecht<br />

In Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie soll das Umwelt – Rechtsbehelfsgesetz für Entscheidungen,<br />

also auch Bebauungspläne, gelten, für die das Verfahren nach dem 25. Juni 2005 (Termin<br />

für die Umsetzung der Richtlinie) eingeleitet worden ist.<br />

4 Koalitionsvereinbarung zum Baugesetzbuch<br />

Im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 11. November 2005 ist vereinbart, dass zur Verminderung<br />

der Flächeninanspruchnahme und zur Beschleunigung wichtiger Planungsvorhaben, vor<br />

allem in den Bereichen Arbeitsplätze, Wohnbedarf und Infrastrukturausstattung, das Bau- und Planungsrecht<br />

für entsprechende Vorhaben zur Stärkung der Innenentwicklung vereinfacht und beschleunigt<br />

werden soll.<br />

Da ein Gesetzentwurf dazu derzeit noch nicht vorliegt1 , möchte ich es heute bei diesem allgemeinen<br />

Hinweis belassen.<br />

1<br />

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung wurde am 26. Mai<br />

2006 vorgelegt.<br />

17

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