umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
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Aktuelle Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern zum Baugesetzbuch<br />
Zudem enthält schon das dem Fragebogen beigefügte, an die Urlauberinnen und Urlauber gerichtete<br />
Begleitschreiben von6. 2004 Formulierungen bzw. Fehlinformationen, die sich negativ auf das Vorverständnis<br />
der Befragten ausgewirkt haben können. So suggeriert etwa die Formulierung "Windpark am<br />
Meer" nach allgemeinem Verständnis eher die Errichtung des Windparks in unmittelbarer Strand- bzw.<br />
Küstennähe. Die im Begleitschreiben mitgeteilte Information, der Windpark werde mit 40 Megawatt<br />
Gesamtleistung den Jahresbedarf von 35.000 Haushalten decken, ist unzutreffend, denn tatsächlich ist<br />
der geplante Windpark auf 53 Megawatt Gesamtleistung ausgelegt und soll so den Jahresbedarf von<br />
57.000 Haushalten decken. Auch der Fragebogen als solcher unterhält beim Leser mit der Verwendung<br />
der Formulierung "Windkraftanlagen auf See/vor dem Strand" die Vorstellung eines Windparks in unmittelbarer<br />
Küstennähe. Dasselbe gilt, soweit bei der zentralen Frage Nr. 12 nach dem Einfluss des Projekts<br />
auf die Häufigkeit oder die Dauer des zukünftigen Aufenthalts auf der Halbinsel unter der Antwortalternative<br />
"Ja, es hätte eine negativen Einfluss, ich wäre weiteren Besuchen abgeneigt, denn..." auch<br />
eine optische Belästigung durch Lichtreflexe/Schattenwirkung und eine Geräuschbelästigung durch den<br />
Offshore-Windpark als Störquellen genannt werden können. Denn angesichts der Entfernung des geplanten<br />
Windparks vom Strand ist eine Beeinträchtigung durch Schattenwurf oder Geräuschentwicklung<br />
nicht anzunehmen. Auch insoweit wird den Befragten mithin ein nicht realistisches Szenario unterbreitet,<br />
was erhebliche Zweifel an der Verwertbarkeit des Gutachtens begründet.<br />
Die vorliegenden Visualisierungen stützen das Vorbringen der Antragstellerin ebenfalls nicht. Auch sie<br />
rechtfertigen nicht den Schluss, dass von einem Windpark am vorgesehenen Standort im Eignungsgebiet<br />
derart gravierende Landschaftsbildveränderungen ausgehen, dass die Touristenzahlen in einem nicht<br />
mehr zu kompensierenden Umfang zurückgehen werden. Dabei ist bei der Betrachtung der Visualisierungen<br />
zu berücksichtigen, dass nach den Aussagen des Gutachters der OECOS für die visuelle Auffälligkeit<br />
schwach kontrastierender Gegenstände in weiten Entfernungen keine Mess- und Beschreibungsstandards<br />
existieren und deshalb auch für Windparks die vom Deutschen Wetterdienst standardisierten<br />
meteorologischen Sichtweiten als Orientierung genommen werden müssen, obwohl die reale Wahrnehmbarkeit<br />
des Windparks damit möglicherweise überschätzt wird (S. 32). Hinzu kommt, dass der<br />
Windpark in Zingst nur einen horizontalen Blickwinkel von 13 ° einnimmt (S. 41). Zudem ist bei den<br />
Visualisierungen jeweils die dem Betrachter frontalste Rotorstellung (meist Südwind) gewählt worden,<br />
obwohl dies nicht zwangsläufig die häufigste Windrichtung ist (S. 34). Auch entsprechen die Visualisierungen<br />
des Windparks laut Darstellung des Gutachtens - wie die Unschärfe der Aufnahmen einer Untersuchungsplattform<br />
mit ca. 50 m hohen Aufbauten und Montagekran trotz sehr guter Sichtverhältnisse<br />
am Aufnahmetag (15.05.2003) zeige - Optimalsichtbedingungen, wie sie in der Realität nur selten gegeben<br />
seien. Die künstlich in die Fotoaufnahmen hinein projizierten Windanlagen dürften real wohl nur<br />
selten in der gezeigten klaren Abgrenzung, Detailtreue und in dem hier gewählten deutlichen Kontrast<br />
wahrnehmbar sein; insbesondere die sich bewegenden und schmal zulaufenden Rotorblätter seien in<br />
den hier vorliegenden Entfernungen real kaum einmal in Gänze zu erkennen. Erfahrungsgemäß wirke<br />
ein Windpark in diesen Entfernungen maßgeblich über die Anlagentürme (Beispiel: Windpark Horns<br />
Rev ). Um jedoch auch dem "worst case" gerecht zu werden, sind die Anlagen laut Gutachten in den<br />
Visualisierungen ungeachtet dieser einschränkenden Überlegungen dargestellt (S. 34-36).<br />
Nach alledem kann der Senat bei einer summarischen Würdigung der vorliegenden Gutachten nicht<br />
feststellen, dass für den Fall der Realisierung des Windparks ein so gravierender Rückgang der Gästezahlen<br />
zu befürchten ist, dass der Antragstellerin eine nachhaltige und massive Verschlechterung ihrer<br />
Wirtschaftsstruktur und Leistungsfähigkeit droht. Überdies scheint das Ausmaß der Auswirkungen auf<br />
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