umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
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Aktuelle Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern zum Baugesetzbuch<br />
selbst oder Schiffshavarien ausgingen, sowie einer unzureichenden Berücksichtigung der <strong>Belange</strong> des<br />
Natur- und Landschaftsschutzes begründen. Nicht jede Einwirkung, die das Gemeindegebiet betrifft,<br />
beeinträchtigt bereits deshalb den durch Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG geschützten Rechtskreis. In der Rechtsprechung<br />
des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte, der sich der Senat anschließt, ist<br />
geklärt, dass die gesetzlichen Anforderungen des Immissionsschutzes und des Schutzes von Umwelt<br />
und Natur nicht speziell dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zugeordnet sind, sondern dem<br />
allgemeinen öffentlichen Interesse dienen. Der Gemeinde kommen nicht deshalb "wehrfähige" Rechte<br />
zu, weil der Allgemeinheit oder einzelnen Privatpersonen - die ihre Rechte selbst geltend zu machen<br />
haben - ein Schaden droht. Eine Gemeinde darf sich nicht zur Sachwalterin der Allgemeinheit oder ihrer<br />
Bürger, also zum "bloßen Fürsprecher" machen10 . Die Verantwortung für die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen<br />
zur Abwehr der von der Antragstellerin geltend gemachten Gesundheits- und Umweltgefahren<br />
obliegt vielmehr allein den staatlichen Genehmigungs- und Überwachungsbehörden. Anderes<br />
könnte allenfalls dann gelten, wenn zu befürchten wäre, dass gemeindliche Einrichtungen in ihrer<br />
Funktionsfähigkeit erheblich in Mitleidenschaft gezogen werden11 . Eine solche Fallgestaltung liegt<br />
hier aber nicht vor. Denn ungeachtet der Frage, wie das Risiko einer Schiffskollision mit dem Windpark<br />
einzuschätzen ist, stellt der Strand jedenfalls keine kommunale Einrichtung dar. Der Antragstellerin ist<br />
daran vielmehr nur ein Sondernutzungsrecht nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 LNatG M-V eingeräumt.<br />
Auch mit dem Vorbringen, der vom Strand aus sichtbare Offshore-Windpark und die bei einer Schiffskollision<br />
möglicherweise drohenden Ölverschmutzungen würden zur Folge haben, dass die Touristen<br />
ausbleiben, wird eine mögliche Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin nicht dargetan.<br />
Eine Gemeinde kann sich nicht unter dem Sammelbegriff "Verschlechterung der Wirtschaftsstruktur"<br />
auf die drohende Existenzvernichtung gewerblicher Betriebe und die Beeinträchtigung des Fremdenverkehrs<br />
berufen. Die Wirtschaftsstruktur einer Gemeinde wird von vielfältigen Faktoren bestimmt und<br />
beeinflusst, die jedoch nicht sämtlich speziell dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zugeordnet<br />
sind. Eine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts ist erst dann in Betracht zu ziehen,<br />
wenn die Auswirkungen eines Vorhabens die Wirtschaftsstruktur und Leistungsfähigkeit einer durch<br />
Fremdenverkehr geprägten Gemeinde massiv und nachhaltig verschlechtern. Dabei hat die Gemeinde<br />
ihre geltend gemachte Beeinträchtigung näher darzulegen 12 .<br />
Die Möglichkeit einer solchen massiven und nachhaltigen Verschlechterung allein durch die Sichtbarkeit<br />
des Windparks ungeachtet der entfernungsabhängigen Intensität der optischen Wirkung und der Spürbarkeit<br />
von Immissionen wird in der Antragsschrift nicht mit der erforderlichen Substanz aufgezeigt.<br />
Das Vorbringen der Antragstellerin beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen auf die Schilderung ihres<br />
kommunalpolitischen Interesses an einer Erhaltung des bisherigen Zustandes, nämlich einer ungestörten<br />
Blickachse vom Strand auf den Horizont. Dieser Standortvorteil stellt aber nicht schon für sich<br />
genommen einen "bestandsgeschützten" oder schützenswerten Belang dar.<br />
Im Übrigen fehlt es schon an der schlüssigen Darlegung eines Ursachenzusammenhangs zwischen der<br />
streitgegenständlichen Ausweisung eines marinen Eignungsgebiets bzw. der Errichtung des geplan-<br />
9 vgl. BVerwG, B. v. 15.04.1999 - 4 VR 18.98 -, 4 A 45/98 -, NVwZ-RR 1999, 554<br />
10 vgl. BVerwG, U. v. 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209/213, u. U. v. 26.02.1999 - 4 A 47/96 -, Buchholz 407.4 §<br />
17 FStrG Nr. 148; VGH Mannheim, B. v. 17.05.1999 - 10 S 2948/98 -, NVwZ-RR 1999, 631 m.w.N.<br />
11 vgl. BVerwG, B. v. 30.08.1995 - 4 B 86/95 -, BauR 1995, 802 = BRS 57 Nr. 1<br />
12 BVerwG, U. v. 12.12.1996 - 4 C 14/95 -, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 107 = NVwZ 1997, 904; BVerwG, B. v.<br />
18.09.1998 - 4 VR 11/98 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 141; BVerwG, U. v. 26.02.1999 - 4 A 47/96 -, Buchholz 407.4 §<br />
17 FStrG Nr. 148 = NVwZ 2000, 560<br />
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