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umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

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Aktuelle Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern zum Baugesetzbuch<br />

unvermeidbar wären und ohne diese bauliche Maßnahme das mit ihr verfolgte Ziel nicht erreicht werden<br />

könnte. Es lässt sich aber nicht ernsthaft in Zweifel ziehen, dass das vorrangige Ziel der Planung,<br />

den Verkehrsfluss in der D-Straße innerhalb der Ortslage zu verlangsamen, auch auf andere Weise und<br />

ohne die mit der Pflasterung verbundenen Lärmbelastungen zu erreichen ist. Durch Verschwenkung der<br />

Fahrbahn und durch Verkehrsinseln kann ebenso der Verkehr gebremst werden wie durch versetzt angeordnete<br />

Stellplätze oder Fußgängerüberwege. Auch optische Maßnahmen wie etwa die unterschiedliche<br />

Färbung des Asphalts sind hier zu nennen. Alle diese Maßnahmen haben keine nachteiligen Auswirkungen<br />

in Form von Lärmerhöhungen zu Folge41 . Allerdings ist im Rahmen der Erörterungen dieses<br />

Problemkreises seitens der Antragsgegnerin bzw. des Straßenbauamts Stralsund ins Feld geführt worden,<br />

solche baulichen Maßnahmen an der D-Straße würde die beabsichtigte Funktion als Sammelstraße<br />

zur Erschließung des Plangebiets in Frage stellen. Dies mag ein planerisch zulässiger Belang sein. In<br />

diesem Fall muss dann aber in die Gesamtabwägung die Lärmproblematik einbezogen werden, auch<br />

soweit es um die Zuweisung der Verkehrsbedeutung der D-Straße im Gesamtstraßennetz geht. Der Antragsgegnerin<br />

geht es aber bei der Pflasterung nicht nur um deren optische Wirkung auf die Fahrzeuglenker.<br />

Ihr ging es ausweislich der Unterlagen um die Verwertung der Steine aus der Bahnhofstraße und<br />

den damit verbundenen Fördermitteln. Auch dieser Kostenbelang mag nicht von vornherein ausgeschlossen<br />

sein. Er ist aber nicht geeignet, den Belang der Lärmimmissionen von vornherein zurücktreten<br />

zu lassen.<br />

Die vorstehend dargelegten Grundsätze bedeuten nicht - wie zur Klarstellung hinzugefügt werden muss<br />

-, dass eine Pflasterung von Verkehrsflächen schlechthin unzulässig ist. So kann etwa ein Dorf- oder<br />

Marktplatz, eine Fußgängerzone, ein geschäftsberuhigter Bereich oder eine wenig befahrene Anliegerstraße<br />

gepflastert werden, um so optische Effekte zu erzielen, die einer Belebung und Auflockerung des<br />

Straßenbildes dienen42 . Auch vor Ortseingängen von überörtlichen Straße mag es sinnvoll sein, durch<br />

gepflasterte Querstreifen auf den Autofahrer optisch und akustisch einzuwirken, seine Geschwindigkeit<br />

zu verlangsamen, wenn die damit verbundenen Emissionen nicht direkt auf wohnlich genutzte<br />

Grundstücke treffen43 . Anders ist demgegenüber die Rechtslage zu beurteilen, wenn innerhalb der Ortslage<br />

eine stark befahrene und in der Planung sogar mit dieser Aufgabe bedachte Straße mit einer Pflasterdecke<br />

versehen werden soll, weil hier der Grundsatz der Lärmvorsorge vorrangig zu berücksichtigen<br />

ist. 44<br />

Aus alledem ergibt sich, dass das Verkehrskonzept in der Fassung von 1992/93 und die darauf aufbauende<br />

Planung des Umbaus der D-Straße abwägungsfehlerhaft gewesen sind. Die darauf aufbauende<br />

Abwägungsentscheidung in dem angefochtenen Bebauungsplan ist daher ihrerseits abwägungsfehlerhaft<br />

(…).<br />

Dies würde auch dann gelten, wenn der angefochtene Bebauungsplan isoliert, d.h. unabhängig von der<br />

Planung 1993/94 gesehen würde, und davon ausgegangen würde, dass die Antragsgegnerin nach wie<br />

vor über kein beschlossenes Verkehrskonzept verfügt. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des<br />

Bebauungsplans wird immerhin angedeutet, dass von einer solchen Situation ausgegangen worden ist.<br />

Unter diesen Umständen hätten die oben dargestellten Erwägungen in vollen Umfange im Rahmen der<br />

41 Hinweis auf OVG Koblenz, U. v. 19.04.1989 - 10 C 20/88 - NVwZ 1990, 281<br />

42 Hinweis auf Bay. Landesamt für Umweltschutz: "Anspruch auf Lärmvorsorge beim Ersatz von Asphalt durch<br />

Pflaster", 2002 S. 2 - www.bayern.de/ lfu/tat_bericht/tb_200x/tb_2001/pdf/laermvorsorge.pdf)<br />

43 Hinweis auf OVG Koblenz, U. v. 19.04.1989 - 10 C 20/88 - NVwZ 1990, 281<br />

44 Hinweis auf auch BVerwG, B. v. 13.07.1989 - 4 NB 20/89 - juris, zu OVG Koblenz a.a.O.<br />

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