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umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

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Aktuelle Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern zum Baugesetzbuch<br />

II Unbeplanter Innenbereich (§ 34 BauGB)<br />

1 Ortsteil<br />

25 Zur Frage, ob eine einzeilige Wochenendhausbebauung an einem See ein Ortsteil darstellen kann,<br />

hat das OVG <strong>Greifswald</strong>, B. v. 28.11. 2005 - 3 L 349/04 befunden:<br />

“Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts75<br />

, der der Senat folgt, zutreffend davon ausgegangen, dass die Anwendung des § 34 Abs. 1<br />

BauGB das Vorhandensein eines Bebauungszusammenhanges voraussetzt und unter den Begriff der<br />

Bebauung i.S. dieser Vorschrift nicht jede beliebige bauliche Anlage fällt. Gemeint sind vielmehr nur<br />

solche Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend<br />

sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht<br />

geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu<br />

prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen<br />

dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob<br />

sie landwirtschaflichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser,<br />

Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als<br />

ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen. Zu einem im Zusammenhang bebauten<br />

Ortsteil können allerdings auch solche Grundstücke gehören, auf denen sich nur bauliche Anlagen<br />

ohne maßstabbildende Kraft befinden; denn selbst unbebaute Flächen können einem Bebauungszusammenhang<br />

zuzurechnen sein. Maßgeblich ist, wie weit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa<br />

vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit<br />

vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang<br />

angehört76 .<br />

Von diesen Maßstäben ausgehend, stellt sich das streitgegenständliche Vorhaben als Außenbereichsvorhaben<br />

i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB dar. In der Zulassungsschrift wird nicht substanziiert dargelegt, dass die<br />

einzeilige Wochenendhausbebauung am … See nach ihrer Art und ihrem Gewicht den städtebaulichen<br />

Charakter der Umgebung prägt. Ebenso wenig ist substanziiert dargetan, dass die bandartige Bebauung<br />

am … See zwar selbst nicht prägend ist, aber jedenfalls an einem von anderen Baulichkeiten in der Umgebung<br />

gebildeten, maßstabprägenden Bebauungszusammenhang teilnimmt. … Dagegen stützt der in<br />

den Verwaltungsvorgängen enthaltene Flurkartenauszug vom 12.03.2002 die Auffassung des Verwaltungsgerichts,<br />

dass die einreihige bandartige Bebauung entlang des … Sees nach Art und Gewicht nicht<br />

geeignet ist, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen<br />

und das Vorhabengrundstück auch nicht an einem von anderen baulichen Anlagen gebildeten Bebauungszusammenhang<br />

teilnimmt.“<br />

2 Einfügen<br />

• Hinterlandbebauung<br />

26 Gegenstand des Verfahrens (U. v. 23.02.2005 – 3 L 298/02) war die Problematik der sog. Hinterlandbebauung<br />

„Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, kommt es für das Ein-<br />

75 vgl. zuletzt B. v. 02.03.2000 - 4 B 15/00 -, BRS 63 Nr. 99 sowie v. 02.08.2001 - 4 B 26/01 -, BRS 64 Nr. 86<br />

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