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umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

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Aktuelle Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern zum Baugesetzbuch<br />

chen Umstände handgreiflich ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen ist, und eine besondere rechtliche<br />

Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist. Das hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen<br />

des konkreten Einzelfalles ab. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung,<br />

die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar<br />

ist, sind dabei gegeneinander abzuwägen. Ob insoweit den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots<br />

genügt ist, hängt davon ab, welche Einwirkungen die Betroffenen nach den Wertungen des Immissionsschutzrechts<br />

hinzunehmen haben87 .<br />

Die Richtwerte der TA-Lärm oder von VDI-Richtlinien können für Anlagen, die gemäß § 22 BImSchG<br />

keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, als Anhalt dienen. Insoweit können sie<br />

auch bei der Beurteilung, ob sich ein Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB "einfügt" oder ob es wegen der<br />

von ihm ausgehenden Emissionen gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, berücksichtigt werden.<br />

Allerdings wird durch die Richtwerte für Schallpegel nach der TA-Lärm oder Richtlinien nicht abschließend<br />

bestimmt, ob eine geltend gemachte Beeinträchtigung durch Geräusche von einer immissionsschutzrechtlich<br />

genehmigungsfreien Anlage die für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots maßgebliche<br />

Zumutbarkeitsschwelle überschreitet. Ob die Anlage in einer die Rechte des Nachbarn verletzenden<br />

Weise rücksichtslos ist, kann vielmehr nur aufgrund einer einzelfallbezogenen Bewertung aller ihrer<br />

Auswirkungen beurteilt werden88 Die VDI-Richtlinien und die in der TA Lärm festgelegten Grenzwerte<br />

liefern somit lediglich Anhaltspunkte dafür, wo die Grenzen für eine (noch) zumutbare Lärmbelästigung<br />

anzusiedeln sind. Sie schöpfen aber weder den Inhalt des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme im<br />

Hinblick auf Geräuschimmissionen stets aus noch legen sie den Maßstab des der Nachbarschaft Zumutbaren<br />

abschließend fest. Für die abschließende Beurteilung der Unzumutbarkeit der Lärmbelästigungen<br />

sind vielmehr die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Dabei kann es für den Nachbarn<br />

unzumutbar sein, dass auf dem Nachbargrundstück eine Immissionsquelle entsteht, die mit den vorhandenen<br />

in keiner Weise vergleichbar ist. Ist bislang das Grundstück lediglich in geringem Umfange -<br />

subjektiv als weniger störend empfundenen - Geräuschen ausgesetzt, werden diese jedoch erheblich<br />

vermehrt, so kann dies die Unzumutbarkeit begründen89 .<br />

Zu den im konkreten Einzelfall zu berücksichtigenden Umständen gehört hier, dass der Parkplatz ausweislich<br />

des Kartenmaterials in den rückwärtigen Grundstücksbereich des Grundstücks der Antragstellerin<br />

einwirkt. Zudem wirkt der Parkplatz im Süden mit Fläche, wenn auch nicht Stellflächen mit PKW,<br />

an eine mit großzügigen Fensteröffnungen versehene Außenwand des Beherbergungsbetriebs der Antragstellerin<br />

ein. Dass der rückwärtige Grundstücksbereich grundsätzlich im erhöhten Maß schutzwürdig<br />

ist, weil er üblicherweise als Ruhe- und Rückzugsraum genutzt wird, ist in der Rechtsprechung anerkannt90<br />

. Ob diese erhöhte Schutzwürdigkeit auch für das Grundstück der Antragstellerin gilt, lässt sich<br />

aus den Akten und insbesondere dem Vortrag der Antragstellerin selbst nicht mit hinreichender Klarheit<br />

entnehmen. Die Antragstellerin macht die Beeinträchtigung von Balkonen- und Terrassennutzung geltend<br />

und verweist auf die auf dem Grundstück vorhandenen Stellplätze. Die Balkone sind aber soweit<br />

ersichtlich zur R.straße angebracht; sie zeigen nicht auf den Parkplatz. Es ist allerdings auch nicht anzunehmen,<br />

dass hinter dem Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin ein Bereich liegt, der keine<br />

Ruhefunktion hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass dieser Bereich nach dem<br />

87 vgl. BVerwG, U. v. 25.02.1977 - 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122<br />

88 BVerwG, B. v. 22.09.1998 - 4 B 88/98 - NVwZ-RR 1999, 431 )<br />

89 vgl. Senat, B. v. 25.10.1994 - 3 M 167/94 - MDR 1995, 797 ; B. v. 21.12.2004 - 3 M 209/04<br />

90 vgl. OVG Weimar, U. v. 11.05.1995 - 1 EO 486/94 - BRS 57, 221<br />

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