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umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

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Aktuelle Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern zum Baugesetzbuch<br />

Verwaltungsakte befindlichen Fotos belegten konkreten baulichen Situation, insbesondere angesichts<br />

der Bebauung des Nachbargrundstücks, eine die städtebauliche Gestalt prägende Funktion des Baumbestandes<br />

nicht erkennen. Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass eine Bebauung dort überhaupt ausgeschlossen<br />

ist.<br />

Fehlt es an einer Prägung der städtebaulichen Gestalt durch den Baumbestand auf den zur Bebauung<br />

vorgesehenen Flurstücken, kann sich aus der Beseitigung des Baumbestandes und eine nachfolgende<br />

Bebauung eine Beeinträchtigung der städtebaulichen Gestalt nur ergeben, wenn diese Beeinträchtigung<br />

von der Bebauung ausgeht. Dazu äußert sich der Zulassungsantrag nicht. Es ist auch nicht offensichtlich,<br />

dass die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegte beabsichtigte Bebauung<br />

der Flurstücke zu einer solchen von ihr unmittelbar ausgelösten Beeinträchtigung führen würde. Die<br />

geplante Bebauung führt nicht zwangsläufig zu einer vollständigen Beseitigung des Baumbestandes.<br />

Insbesondere verlangt sie nicht die Beseitigung des Baumbestandes an den zu der Dorfstraße bzw. der<br />

Straße "Schifferberg" jeweils gerichteten Grundstücksgrenze. Die vorgesehene Bebauung lässt sich auch -<br />

gebietscharakterwahrend - als eine Bebauung im Wald errichten und darstellen.”<br />

113 vgl. BVerwG - B. v. 03.12.2002 - 4 B 47/02 -, NVwZ-RR 2003, 259 = BauR 2003, 511; Stock in:<br />

<strong>Ernst</strong>/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand5. 2003, § 172 Rn. 167 ff.; Köhler in: Schröter, BauGB, 6. Aufl. 1998, § 172<br />

Rn. 87 f.<br />

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