umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Aktuelle Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern zum Baugesetzbuch<br />
Verwaltungsakte befindlichen Fotos belegten konkreten baulichen Situation, insbesondere angesichts<br />
der Bebauung des Nachbargrundstücks, eine die städtebauliche Gestalt prägende Funktion des Baumbestandes<br />
nicht erkennen. Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass eine Bebauung dort überhaupt ausgeschlossen<br />
ist.<br />
Fehlt es an einer Prägung der städtebaulichen Gestalt durch den Baumbestand auf den zur Bebauung<br />
vorgesehenen Flurstücken, kann sich aus der Beseitigung des Baumbestandes und eine nachfolgende<br />
Bebauung eine Beeinträchtigung der städtebaulichen Gestalt nur ergeben, wenn diese Beeinträchtigung<br />
von der Bebauung ausgeht. Dazu äußert sich der Zulassungsantrag nicht. Es ist auch nicht offensichtlich,<br />
dass die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegte beabsichtigte Bebauung<br />
der Flurstücke zu einer solchen von ihr unmittelbar ausgelösten Beeinträchtigung führen würde. Die<br />
geplante Bebauung führt nicht zwangsläufig zu einer vollständigen Beseitigung des Baumbestandes.<br />
Insbesondere verlangt sie nicht die Beseitigung des Baumbestandes an den zu der Dorfstraße bzw. der<br />
Straße "Schifferberg" jeweils gerichteten Grundstücksgrenze. Die vorgesehene Bebauung lässt sich auch -<br />
gebietscharakterwahrend - als eine Bebauung im Wald errichten und darstellen.”<br />
113 vgl. BVerwG - B. v. 03.12.2002 - 4 B 47/02 -, NVwZ-RR 2003, 259 = BauR 2003, 511; Stock in:<br />
<strong>Ernst</strong>/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand5. 2003, § 172 Rn. 167 ff.; Köhler in: Schröter, BauGB, 6. Aufl. 1998, § 172<br />
Rn. 87 f.<br />
72