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umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

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) Beschreibung<br />

Die Umweltprüfung nach dem neuen BauGB<br />

- Anforderungen an die kommunale Praxis -<br />

In der Beschreibung werden rein deskriptiv die Ermittlungsergebnisse dokumentiert. Die Bewertung<br />

mit ihren subjektiven Einschätzungen durch Behörden ist von der Beschreibung getrennt, damit die<br />

zu beteiligenden Behörden und die Öffentlichkeit sich ein ungestörtes Bild über die Folgen der Planung<br />

machen können.<br />

c) Bewertung<br />

Das Bewerten kann nach den identischen Anforderungen der UVP-R (Art. 3) als die Verarbeitung und<br />

die Interpretation der zusammengestellten Informationen und ihre modellhafte Abbildung angesehen<br />

werden. Die Bewertung ist ein Element des Einschätzens oder Gewichtens der Umweltauswirkungen<br />

und bezieht sich nur auf die Umweltauswirkungen. Sie hat sich auf die Umweltauswirkungen als<br />

Ganzes und nicht nur auf die einzelnen Umweltmedien zu beziehen.<br />

Nicht vermischt werden dürfen die Begriffe „Bewertung“ und „Berücksichtigung“. Die Bewertung<br />

bereitet die abschließende Entscheidung vor, enthält aber selbst noch keine Entscheidung. Dagegen ist<br />

die Berücksichtigung Teil der Entscheidung, in der die wirtschaftlichen und sozialen <strong>Belange</strong> den<br />

Umweltbelangen gegenübergestellt werden.<br />

5.3 Alternativenprüfung<br />

Da bei der Projekt-UVP eine umfassende Prüfung von beispielsweise Standortalternativen nicht möglich<br />

ist, ist es ein Anliegen der SUP-R, mit einer effektiven Alternativenprüfung schon auf vorgelagerten<br />

Planungsebenen zu einer wirksamen Umweltvorsorge beizutragen. Untersucht werden Alternativen<br />

zum Verfahren, zum Standort, zum Konzept oder die sogenannte Nullvariante.<br />

Bezüglich der Reichweite der Alternativenprüfung besagt Art. 5 Abs. 1 SUP-R, dass die vernünftigen<br />

Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms<br />

berücksichtigen, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sind. „Vernünftig“ ist hier im Sinne<br />

des Verhältnismäßigkeitsprinzips als zumutbar zu verstehen.<br />

Da die Ziele des Plans oder Programms berücksichtigt werden müssen, sind also auch nur solche Varianten<br />

zu untersuchen, die den Zielen nicht zuwiderlaufen. Und es geht auch nicht um Varianten für<br />

den Plan oder das Programm an sich, sondern um einzelne planerische Entscheidungen. Innerhalb<br />

dieses Rahmens sind allerdings alle realistischen Alternativen umfassend zu untersuchen. Unzureichend<br />

ist es, wenn es sich nur um Scheinalternativen handelt.<br />

Art. 12 Abs. 2 SUP-R schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten sicher zu stellen haben, dass die Umweltberichte<br />

von ausreichender Qualität sind, um die Anforderungen der Richtlinie zu erfüllen, und sie<br />

sind verpflichtet, die Kommission über alle Maßnahmen zu unterrichten, die sie bezüglich der Qualität<br />

der Umweltberichte ergreifen.<br />

5.4 Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung / Konsultationen<br />

Sowohl die Beteiligung der Öffentlichkeit als auch die Beteiligung der Behörden erfolgt früh und umfassend.<br />

Es ist ihnen frühzeitig und effektiv Gelegenheit zu geben, zum Plan- oder Programmentwurf<br />

und zum Umweltbericht Stellung zu nehmen. Unter dem Begriff der Öffentlichkeit sind die Gruppen<br />

der betroffenen oder voraussichtlich betroffenen Personen, der interessierten Personen und der Nichtregierungsorganisationen<br />

(hier insbesondere Natur- und Umweltschutzverbände) zu verstehen. Die<br />

zu beteiligenden Behörden sind all jene Behörden, die von den durch die Durchführung des Plans<br />

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