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umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

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VII Schlussbemerkungen<br />

Baurecht auf Zeit und Planungsschadensrecht<br />

Zwei Schlussbemerkungen. Erstens: Die grundsätzliche Ablehnung eines Baurechts auf Zeit wird, wie<br />

erwähnt, gelegentlich auf die sog. Baufreiheit gestützt. Die vorangegangene Analyse sollte gezeigt<br />

haben, dass man auf diesen Topos getrost verzichten kann. „Baufreiheit“ ist nur ein Wort, mit dem<br />

man den Staat einzuschüchtern versucht.<br />

Zweitens: Die Unabhängige Expertenkommission hat in ihrem Bericht zur Novellierung des Baugesetzbuchs,<br />

aus dem das EAG Bau hervorgegangen ist, die generelle Einführung eines Baurechts auf<br />

Zeit abgelehnt. „Ein allgemeines städtebauliches Interesse der Gemeinde, nach einer bestimmten Zeit<br />

ohne Entschädigungsrisiken planerisch neu disponieren zu können, rechtfertigt nicht derart gravierende<br />

Eingriffe in das Bodeneigentum. Bei einer generellen Befristung neuer Baurechte dürften die<br />

Institutsgarantie des Artikels 14 GG sowie die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit<br />

verletzt sein“ 40 . Man sollte noch einmal darüber nachdenken.<br />

40 Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Novellierung des Baugesetzbuchs. Bericht der<br />

Unabhängigen Expertenkommission, August 2002, Rdnr. 202.<br />

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