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umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

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Baurecht auf Zeit und Planungsschadensrecht<br />

der Fall35 , und auch heute noch sind land- und forstwirtschaftliche Grundstücke erheblichen „Handelsbeschränkungen“<br />

unterworfen (vgl. das GrdstVG).<br />

Die dritte Konstellation schließlich lässt sich als Wirtschaftslenkung bezeichnen: Gemeint sind alle<br />

sonstigen Einflussmaßnahmen des Staates auf den Marktprozess: etwa die Geld- und Finanzpolitik,<br />

die Verhinderung von Konkurrenz, z.B. durch Schutzzölle, schließlich Subventionen aller Art. Diese<br />

Maßnahmen wirken nicht unmittelbar auf das Eigentum ein, auch wenn sie mittelbar seinen Wert<br />

erhöhen oder mindern mögen. Daher hat der Eigentümer jedenfalls aus Art. 14 GG keinen Anspruch<br />

darauf, dass die Rahmenbedingungen seines Wirtschaftens erhalten bleiben, insbesondere eine günstige<br />

Marktsituation, die Freiheit von Konkurrenz und Abgaben oder gar eine Förderung. Insofern<br />

nimmt er am Gesamtrisiko des Gemeinwesens teil. Kurz: Der Schutz von bloßen Chancen fällt nicht<br />

unter Art. 14 GG36 .<br />

2. Folgerungen für Planungsschadensrecht und Baurecht auf Zeit<br />

Das Planungsschadensrecht durchbricht diesen Grundsatz zumindest in § 42 Abs. 2 BauGB – Entschädigung<br />

bei „Herabzonung“. Dem Eigentümer wird das private Risiko, den Grundstückswert<br />

rechtzeitig auf dem Markt zu realisieren, abgenommen. Stattdessen wird dieses Risiko sozialisiert und<br />

eine Wertzuwachsgarantie gewährt. In Zeiten stetigen Aufschwungs mag das, wenn nicht gerecht, so<br />

doch erträglich gewesen sein. Heute ist es dies nicht mehr. Es sollte ausreichen, dem Eigentümer ggf.<br />

die Differenz zwischen dem „Einstandpreis“ für das Grundstück und dem Wert nach der Umplanung<br />

zu ersetzen37 .<br />

Etwas anders liegt es bei § 42 Abs. 3 BauGB, also bei den ausgeübten Nutzungen. Hier mag man eher<br />

daran denken, dem Eigentümer die volle Wertsteigerung seines Grundstücks zu garantieren. Aber<br />

auch hier muss man konstatieren, dass Art. 14 GG den Schutz dieser Chance nicht fordert. Vertrauensschutz<br />

in Form eines Ausgleichs für Aufwendungen würde ausreichen38 .<br />

Was folgt hieraus nun für das Baurecht auf Zeit? Nun: Verfassungsrechtlich steht ihm nichts entgegen,<br />

insbesondere nicht eine verfassungsrechtliche Garantie des Planungsschadensrechts. Es ist kein Eingriff<br />

in das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG, wenn dem Eigentümer der Wertzuwachs seines Grundstücks<br />

nicht garantiert wird39 . Deshalb sollte, anders als nach h.M., auch im Bereich des § 34 BauGB<br />

eine Bedingung oder Befristung des „Baurechts“ grundsätzlich zulässig sein. Ob der Eigentümer sich<br />

auf ein solches „Geschäft“ einlässt, ist eine zweite Frage. Wirtschaftlich betrachtet, wird er es tun,<br />

wenn sich die Aus-Nutzung auch eines „Baurechts auf Zeit“ für ihn lohnt. Aber dies ist und sollte in<br />

einer freien Marktwirtschaft sein Risiko sein.<br />

35 Erhellend Roellecke, Natur- und Denkmalschutz durch privates Eigentum?, in: Depenheuer (Hrsg.), Eigentum.<br />

Ordnungsidee, Zustand, Entwicklungen, 2005, S. 81 ff., insb. S. 89: „nicht nur die Menschen, auch die Sachen<br />

sollten frei werden“.<br />

36 So grundsätzlich bei der Abgrenzung von Art. 14 und Art. 12 GG (Berufsfreiheit) auch Papier, in: Maunz/Dürig,<br />

GG (2002), Art. 14 Rdnr. 222: Art. 14 GG schützt das Erworbene, nicht den Erwerb, insbesondere nicht Erwerbschancen<br />

und Verdienstmöglichkeiten; allerdings hält Papier „Überschneidungen“ für möglich; zum Schutz<br />

von Chancen beim Eigentumsschutz für Unternehmen etwa Wieland, in: Dreier (Hrsg.), GG, Bd. I, 2. Aufl. 2004,<br />

Art. 14 Rdnr. 50 ff., zur Abgrenzung zu Art. 12 GG Rdnr. 183.<br />

37 A.A. die wohl h.M.; unentschlossen Wahlhäuser (Fußn. 6), einerseits S. 313, andererseits S. 200 ff.<br />

38 A.A. die wohl h.M.; auch Wahlhäuser (Fußn. 6), S. 244: § 42 Abs. 3 BauGB verfassungsrechtlich geboten.<br />

39 So auch Dähne, Jura 2003, 455 (460).<br />

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