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umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

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Aktuelle Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern zum Baugesetzbuch<br />

Bei Anlegung dieses Maßstabes hat die Antragstellerin eine mögliche Verletzung eigener subjektiver<br />

Rechte in der Antragsschrift nicht hinreichend substantiiert dargelegt.<br />

Die geltend gemachte mögliche Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs.<br />

2 GG lässt sich nicht feststellen. Die Selbstverwaltungsgarantie räumt den Gemeinden das Recht ein, ihre<br />

örtlichen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze wahrzunehmen. Inhalt der Selbstverwaltungsgarantie<br />

ist ein Bündel subjektiver Rechte, deren Beschneidung für die Gemeinde wehrfähig ist. Als solche<br />

Rechte gelten: Die Gebietshoheit, die Planungshoheit, die Finanzhoheit, die Personal- und Organisationshoheit<br />

und das Recht zur Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen zum Wohl ihrer Einwohner<br />

(Daseinsvorsorge).<br />

Die Antragstellerin kann ihre Antragsbefugnis nicht aus einer möglichen Verletzung ihrer Planungshoheit<br />

herleiten. Die Ausweisung eines marinen Eignungsgebiets für Windkraftanlagen in einer Entfernung<br />

von ca. 16 Kilometern von ihrem Gemeindegebiet berührt die Antragstellerin nicht in ihrer Planungshoheit.<br />

Bei Küstengewässern handelt es sich - von wenigen Ausnahmen abgesehen - um gemeindefreie<br />

Gebiete, die als solche nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur<br />

dem Zugriff der kommunalen Bauleitplanung entzogen sind8 . Die streitgegenständliche Ausweisung<br />

des marinen Eignungsgebietes vor dem Darß stellt daher keine planerische Regelung dar, die sich mit<br />

Regelungstatbeständen der örtlichen Planung überschneidet. Sie hat weder Bedeutung für die Ordnung<br />

von Raum und Boden auf dem Gemeindegebiet der Antragstellerin noch enthält sie eine Beschränkung<br />

im Hinblick auf die bauliche Nutzung des Gemeindegebiets. Daran ändert auch der Hinweis der Antragstellerin<br />

auf eine "jederzeit" mögliche Inkommunalisierung des Eignungsgebiets nach § 11 Abs. 1 KV<br />

M-V nichts. Nach dieser Vorschrift können Gemeinden aus Gründen des öffentlichen Wohls aufgelöst,<br />

neu gebildet oder in ihren Grenzen geändert werden. Die Gebietsänderungen können durch Vertrag der<br />

beteiligten Gemeinden, durch Gesetz oder, bei örtlich begrenzten Einzelregelungen, durch Entscheidung<br />

des Innenministeriums vorgenommen werden (§ 11 Abs. 2 Satz 1 KV M-V). Davon ausgehend scheint<br />

eine Inkommunalisierung des streitgegenständlichen Eignungsgebiets nicht realistisch. Die Antragstellerin<br />

hat schon nicht dargelegt, warum eine Erweiterung ihres Gemeindegebiets auf die 12-Seemeilen-<br />

Zone vor der Küste aus Gründen des öffentlichen Wohls gerechtfertigt oder gar geboten sein könnte.<br />

Auch im Übrigen lässt sich eine mögliche Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts aus<br />

Art. 28 Abs. 2 GG nicht feststellen.<br />

Zwar können einer Gemeinde aus dem in den Schutzbereich der Selbstverwaltungsgarantie fallenden<br />

Selbstgestaltungsrecht Abwehransprüche erwachsen, wenn sie durch Maßnahmen betroffen wird, die<br />

das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung<br />

der Gemeinde einwirken9 . Der Senat kann aber nicht erkennen, dass von der Ausweisung des Eignungsgebiets<br />

bzw. der Errichtung eines Windparks im Eignungsgebiet eine Prägung des Ortsbildes der<br />

Antragstellerin ausgehen würde. Es ist - von allem anderen abgesehen - weder ersichtlich, dass die vorhandene<br />

städtebauliche Struktur dadurch von Grund auf verändert würde, noch würde dem Ort dadurch<br />

ein im Vergleich mit dem vorherigen Zustand neuartiges Gepräge verliehen. Eine das Ortsbild<br />

dominierende Wirkung scheidet schon wegen der Entfernung und Lage des Eignungsgebiets aus.<br />

Die Antragstellerin kann eine mögliche Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 GG<br />

auch nicht mit etwaigen gesundheitliche Gefahren für Einwohner und Touristen, die vom Windpark<br />

8 vgl. BVerwG, B. v. 21.08.1995 - 4 N 1/95 -, BVerwGE 99, 127= BauR 1995, 804; Erbguth/Schubert, LKV 2005, 384<br />

m.w.N. zu Rspr. und Lit.<br />

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