umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
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Aktuelle Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern zum Baugesetzbuch<br />
Bei Anlegung dieses Maßstabes hat die Antragstellerin eine mögliche Verletzung eigener subjektiver<br />
Rechte in der Antragsschrift nicht hinreichend substantiiert dargelegt.<br />
Die geltend gemachte mögliche Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs.<br />
2 GG lässt sich nicht feststellen. Die Selbstverwaltungsgarantie räumt den Gemeinden das Recht ein, ihre<br />
örtlichen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze wahrzunehmen. Inhalt der Selbstverwaltungsgarantie<br />
ist ein Bündel subjektiver Rechte, deren Beschneidung für die Gemeinde wehrfähig ist. Als solche<br />
Rechte gelten: Die Gebietshoheit, die Planungshoheit, die Finanzhoheit, die Personal- und Organisationshoheit<br />
und das Recht zur Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen zum Wohl ihrer Einwohner<br />
(Daseinsvorsorge).<br />
Die Antragstellerin kann ihre Antragsbefugnis nicht aus einer möglichen Verletzung ihrer Planungshoheit<br />
herleiten. Die Ausweisung eines marinen Eignungsgebiets für Windkraftanlagen in einer Entfernung<br />
von ca. 16 Kilometern von ihrem Gemeindegebiet berührt die Antragstellerin nicht in ihrer Planungshoheit.<br />
Bei Küstengewässern handelt es sich - von wenigen Ausnahmen abgesehen - um gemeindefreie<br />
Gebiete, die als solche nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur<br />
dem Zugriff der kommunalen Bauleitplanung entzogen sind8 . Die streitgegenständliche Ausweisung<br />
des marinen Eignungsgebietes vor dem Darß stellt daher keine planerische Regelung dar, die sich mit<br />
Regelungstatbeständen der örtlichen Planung überschneidet. Sie hat weder Bedeutung für die Ordnung<br />
von Raum und Boden auf dem Gemeindegebiet der Antragstellerin noch enthält sie eine Beschränkung<br />
im Hinblick auf die bauliche Nutzung des Gemeindegebiets. Daran ändert auch der Hinweis der Antragstellerin<br />
auf eine "jederzeit" mögliche Inkommunalisierung des Eignungsgebiets nach § 11 Abs. 1 KV<br />
M-V nichts. Nach dieser Vorschrift können Gemeinden aus Gründen des öffentlichen Wohls aufgelöst,<br />
neu gebildet oder in ihren Grenzen geändert werden. Die Gebietsänderungen können durch Vertrag der<br />
beteiligten Gemeinden, durch Gesetz oder, bei örtlich begrenzten Einzelregelungen, durch Entscheidung<br />
des Innenministeriums vorgenommen werden (§ 11 Abs. 2 Satz 1 KV M-V). Davon ausgehend scheint<br />
eine Inkommunalisierung des streitgegenständlichen Eignungsgebiets nicht realistisch. Die Antragstellerin<br />
hat schon nicht dargelegt, warum eine Erweiterung ihres Gemeindegebiets auf die 12-Seemeilen-<br />
Zone vor der Küste aus Gründen des öffentlichen Wohls gerechtfertigt oder gar geboten sein könnte.<br />
Auch im Übrigen lässt sich eine mögliche Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts aus<br />
Art. 28 Abs. 2 GG nicht feststellen.<br />
Zwar können einer Gemeinde aus dem in den Schutzbereich der Selbstverwaltungsgarantie fallenden<br />
Selbstgestaltungsrecht Abwehransprüche erwachsen, wenn sie durch Maßnahmen betroffen wird, die<br />
das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung<br />
der Gemeinde einwirken9 . Der Senat kann aber nicht erkennen, dass von der Ausweisung des Eignungsgebiets<br />
bzw. der Errichtung eines Windparks im Eignungsgebiet eine Prägung des Ortsbildes der<br />
Antragstellerin ausgehen würde. Es ist - von allem anderen abgesehen - weder ersichtlich, dass die vorhandene<br />
städtebauliche Struktur dadurch von Grund auf verändert würde, noch würde dem Ort dadurch<br />
ein im Vergleich mit dem vorherigen Zustand neuartiges Gepräge verliehen. Eine das Ortsbild<br />
dominierende Wirkung scheidet schon wegen der Entfernung und Lage des Eignungsgebiets aus.<br />
Die Antragstellerin kann eine mögliche Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 GG<br />
auch nicht mit etwaigen gesundheitliche Gefahren für Einwohner und Touristen, die vom Windpark<br />
8 vgl. BVerwG, B. v. 21.08.1995 - 4 N 1/95 -, BVerwGE 99, 127= BauR 1995, 804; Erbguth/Schubert, LKV 2005, 384<br />
m.w.N. zu Rspr. und Lit.<br />
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