umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Die Umweltprüfung nach dem neuen BauGB<br />
- Anforderungen an die kommunale Praxis -<br />
die Plan- oder Programmaufstellung, als auch für die Durchführung der UP zuständig ist. Die Beteiligung<br />
anderer betroffener Behörden und der Öffentlichkeit soll Interessenskonflikte, die durch die<br />
Wesenseinheit von entscheidender und planender Behörde entstehen können, vermindern.<br />
Folgende Schritte werden als das Mindestverfahren der SUP angesehen:<br />
- Scoping zur Klärung von Untersuchungsrahmen<br />
- Festlegung des Untersuchungsumfangs<br />
- Festlegung des Detaillierungsgrads<br />
- Festlegungen zu Methoden unter Beteiligung der zuständigen Behörden<br />
- Erstellung des Umweltberichts<br />
- Konsultation der betroffenen Behörden<br />
- Konsultation der betroffenen Teile der Öffentlichkeit<br />
- Konsultation der ggf. betroffenen Mitgliedsstaaten<br />
- Berücksichtigung des Umweltberichts und der Konsultationsergebnisse bei der Abwägung und Entscheidungsfindung<br />
4.1 Praktische Durchführung der UP<br />
Die SUP-R sieht als ersten Schritt ein Screening vor, in dem ermittelt wird, welche Pläne und Programme<br />
aufgrund ihrer voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen einer UP zu unterziehen<br />
sind. Die Richtlinie stellt es den Mitgliedsstaaten frei zwischen obligatorischer und konditionaler<br />
Umweltprüfungspflicht für Pläne und Programme zu unterscheiden. In Deutschland sieht das BauGB<br />
eine generelle Umweltprüfungspflicht vor (Ausnahmen nach §13 möglich), daher ist dieser Schritt in<br />
der Regel nicht erforderlich. In der Bundesrepublik Deutschland steht also am Anfang der UP das<br />
Scoping. Unter Scoping versteht man die Feststellung des Untersuchungsrahmens in Zusammenarbeit<br />
mit den in ihrem Aufgabenbereich möglicherweise betroffenen Umweltbehörden. Das Scoping wird<br />
als entscheidender Faktor für die Qualität der UP angesehen, weil hierdurch die Festlegung des Untersuchungsrahmens,<br />
der geeigneten Methode und des inhaltlichen Umfangs des Umweltberichts<br />
ermittelt wird, welche Teile bzw. Inhalte des Plans oder Programms auf ihre Umweltauswirkungen<br />
überprüft werden müssen. Anschließend erfolgt die eigentliche Erstellung des Umweltberichtes. Der<br />
Umweltbericht ist der zentrale Teil der UP und stellt die wesentliche Entscheidungsgrundlage für die<br />
Abwägung dar. Weiter unten wird auf den Umweltbericht noch genauer eingegangen.<br />
Die Kernpunkte der UP sind die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGB und die Behördenbeteiligung<br />
nach § 4 BauGB. Nach der Konsultation müssen deren Ergebnisse sowie die Ergebnisse des<br />
Umweltberichtes bei der Aufstellung und vor Annahme des Plans oder Programms oder vor dessen<br />
Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden. Die getroffene Entscheidung ist<br />
den betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe muss eine<br />
zusammenfassende Erklärung enthalten, aus der entnommen werden kann, auf welche Art und Weise<br />
Umwelterwägungen, die abgegebenen Stellungnahmen und Konsultationsergebnisse in die Abwägung<br />
einbezogen wurden und aus welchen Gründen letztlich die Entscheidung getroffen wurde. Die<br />
zusammenfassende Erklärung stellt damit einen Abschlußbericht dar, im Gegensatz zum Umweltbericht,<br />
der die Grundlage für die Umweltprüfung und die darauf folgende Entscheidung bildet. Zur<br />
öffentlichen Bekanntgabe gehört auch die Darstellung der festgelegten Überwachungsmechanismen<br />
im Rahmen des Monitorings.<br />
79