umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
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Baurecht auf Zeit und Planungsschadensrecht<br />
möglichkeit nicht verwirklicht hat, ist er sieben Jahre lang wertmäßig geschützt. Wird die zulässige<br />
Nutzung innerhalb dieser Frist aufgehoben oder geändert, so kann er Entschädigung verlangen. Die<br />
Entschädigung bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert, den das Grundstück aufgrund<br />
der zunächst zulässigen Nutzung hat, und dem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder<br />
Änderung ergibt. Maßgeblich ist also für beide Werte der Zeitpunkt der Änderung oder Aufhebung.<br />
bb) Nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist wird für den Verlust der bloßen Chance, eine bestimmte<br />
bauliche Nutzung zu verwirklichen, keine Entschädigung mehr geleistet. Entschädigt werden gemäß<br />
§ 42 Abs. 3 BauGB nur noch Eingriffe in eine ausgeübte Nutzung13 , „insbesondere wenn infolge der<br />
Aufhebung oder Veränderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung<br />
oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks (...) unmöglich<br />
gemacht oder wesentlich erschwert werden“. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Unterschied<br />
des Wertes des Grundstücks aufgrund der ausgeübten Nutzung und dem Wert nach dem Eingriff.<br />
Beispiel14 : Die zulässige Nutzung wird von 10-geschossiger auf eine 3-geschossige Bebauung herabgesetzt.<br />
Dann darf zwar aufgrund Bestandsschutzes ein bereits bestehendes 10-geschossiges Gebäude<br />
stehen bleiben. Aber nehmen wir an, der Eigentümer will das Grundstück an jemanden verkaufen,<br />
der das alte Gebäude abreißen und ein neues errichten will. Dann würde er einen Verlust erleiden,<br />
weil sein ursprüngliches „Baurecht“, das 10 Geschosse erlaubt, mehr wert ist als das jetzige<br />
„Baurecht“, das nur noch 3 Geschosse zulässt. Für diesen Grundstückswertverlust ist er zu entschädigen.<br />
Zusätzlich kann er Entschädigung für den Eingriff in die ausgeübte Nutzung selbst verlangen,<br />
§ 42 Abs. 4 BauGB. Gemeint ist damit vor allem der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb15 .<br />
2. Die praktische Konsequenz: Erschwerung gemeindlicher Planung<br />
Es liegt auf der Hand: Durch diese Wertsicherungsklauseln kann die Gemeinde, gerade in Zeiten<br />
knapper Kassen, daran gehindert werden, ihre städtebaulichen Umgestaltungsvorstellungen zu verwirklichen.<br />
Wodurch ist dies gerechtfertigt? Nun, es ist anscheinend gerechtfertigt, wenn der Eigentümer<br />
investiert hat: Er hat das Grundstück zu einem Preis erworben, der auf 10-geschossiger Bebaubarkeit<br />
beruht, und nun muss er es für einen Preis verkaufen, der sich nach 3-geschossiger Bebaubarkeit<br />
bemisst. Aber das muss nicht immer der Fall sein. Wenn z.B. landwirtschaftliche Flächen aufgrund<br />
eines Bebauungsplans zu Bauland werden, dann kommt dem Eigentümer dieser Wertzuwachs<br />
ganz ohne eigenes Zutun zugute. Eine Abschöpfung des Planungsgewinns durch die öffentliche Hand<br />
ist nach geltendem Recht nicht vorgesehen, und es wird auch immer wieder bestritten, dass dies zulässig<br />
wäre16 . Ob auch in diesen Fällen das Planungsschadensrecht gerecht ist, kann man bezweifeln.<br />
Warum reicht es nicht aus, dem Eigentümer Investitionsschutz wie in § 39 BauGB und Schutz gegen<br />
„Enteignung“ wie in §§ 40, 41 BauGB zu gewähren? Ich komme darauf zurück.<br />
IV Das „Baurecht auf Zeit“<br />
Bezweifeln kann man die Gerechtigkeit des Planungsschadensrechts gerade auch in den Fällen, die<br />
zur Frage nach einem Baurecht auf Zeit geführt haben. Es gibt einen Investor, der ein bestimmtes Projekt<br />
verwirklichen will, das nur auf eine bestimmte Dauer angelegt ist oder bei dem zu befürchten ist,<br />
13 Eingehend dazu Tschödrich-Rotter, Die Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung nach § 42 Abs. 3<br />
und 4 BauGB, 2004.<br />
14 Nach Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 42 Rdnr. 8.<br />
15 Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 42 Rdnr. 8 a.E.<br />
16 Z.B. Leisner, Städtebauliche Umlegung und Eigentum Privater, NVwZ 1993, 935 (939 f.).<br />
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