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umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

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Aktuelle Entwicklungen im gesetzgeberischen Bereich mit Bedeutung für das Baugesetzbuch<br />

AKTUELLE ENTWICKLUNGEN IM<br />

GESETZGEBERISCHEN BEREICH MIT<br />

BEDEUTUNG FÜR DAS BAUGESETZBUCH<br />

Wilhelm Söfker, Berlin<br />

Ich möchte einen kurzen Überblick geben über aktuelle Entwicklungen im gesetzgeberischen Bereich<br />

mit Bedeutung für das Baugesetzbuch:<br />

1 Zur Föderalismusreform<br />

Es liegen die Entwürfe eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (BR- Drucks. 16/813) und<br />

eines Föderalismusreform – Begleitgesetzes (BR – Drucks. 16/814) vor. Für das Baugesetzbuch sind<br />

folgende Neuerungen im Grundgesetz von Bedeutung:<br />

(1) Wegfall der Erforderlichkeitsprüfung (Art. 72 Abs. 2 GG) für den Kompetenztitel „Bodenrecht“,<br />

d. h., es bedarf nicht mehr der Voraussetzung für die Gesetzgebung, dass „die Herstellung gleichwertiger<br />

Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrnehmung der Rechts- und Wirtschaftseinheit<br />

im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich machen.“<br />

(2) Neufassung von Art. 84 Abs. 1 GG:<br />

„Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der<br />

Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können<br />

die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Artikel 72 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.<br />

In Ausnahmefällen kann der Bund wegen des besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung<br />

das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze<br />

bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbände<br />

Aufgaben nicht übertragen werden.“<br />

Diese Neufassung hat Bedeutung für das im BauGB in verschiedenen Bereichen geregelte Verwaltungsverfahren.<br />

Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Reihe von städtebaulichen Regelungen im<br />

Blick auf den Grundrechtsschutz (Art. 14 GG) Beteiligungsregelungen voraussetzen, Europarecht<br />

umsetzen und Verfahrenseffizienz beachten.<br />

(3) Änderung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG:<br />

„ … die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereini-<br />

gung) ….“<br />

Dies hat Bedeutung für die §§ 187 ff. BauGB (Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit<br />

Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur).<br />

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