umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
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Aktuelle Entwicklungen im gesetzgeberischen Bereich mit Bedeutung für das Baugesetzbuch<br />
AKTUELLE ENTWICKLUNGEN IM<br />
GESETZGEBERISCHEN BEREICH MIT<br />
BEDEUTUNG FÜR DAS BAUGESETZBUCH<br />
Wilhelm Söfker, Berlin<br />
Ich möchte einen kurzen Überblick geben über aktuelle Entwicklungen im gesetzgeberischen Bereich<br />
mit Bedeutung für das Baugesetzbuch:<br />
1 Zur Föderalismusreform<br />
Es liegen die Entwürfe eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (BR- Drucks. 16/813) und<br />
eines Föderalismusreform – Begleitgesetzes (BR – Drucks. 16/814) vor. Für das Baugesetzbuch sind<br />
folgende Neuerungen im Grundgesetz von Bedeutung:<br />
(1) Wegfall der Erforderlichkeitsprüfung (Art. 72 Abs. 2 GG) für den Kompetenztitel „Bodenrecht“,<br />
d. h., es bedarf nicht mehr der Voraussetzung für die Gesetzgebung, dass „die Herstellung gleichwertiger<br />
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrnehmung der Rechts- und Wirtschaftseinheit<br />
im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich machen.“<br />
(2) Neufassung von Art. 84 Abs. 1 GG:<br />
„Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der<br />
Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können<br />
die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Artikel 72 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.<br />
In Ausnahmefällen kann der Bund wegen des besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung<br />
das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze<br />
bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbände<br />
Aufgaben nicht übertragen werden.“<br />
Diese Neufassung hat Bedeutung für das im BauGB in verschiedenen Bereichen geregelte Verwaltungsverfahren.<br />
Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Reihe von städtebaulichen Regelungen im<br />
Blick auf den Grundrechtsschutz (Art. 14 GG) Beteiligungsregelungen voraussetzen, Europarecht<br />
umsetzen und Verfahrenseffizienz beachten.<br />
(3) Änderung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG:<br />
„ … die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereini-<br />
gung) ….“<br />
Dies hat Bedeutung für die §§ 187 ff. BauGB (Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit<br />
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur).<br />
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