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umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

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Aktuelle Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern zum Baugesetzbuch<br />

seiner Umgebung, etwaige Vorbelastungen, Standort, Art und Benutzungsart der Stellplätze sowie Lage<br />

und Beschaffenheit ihrer Verbindungswege zum öffentlichen Verkehrsraum von Bedeutung sind. Dagegen<br />

kommt es innerhalb dieses Rahmens für die Beurteilung der Lärmbelästigungen ebenfalls nicht darauf<br />

an, ob die Richtwerte der TA-Lärm oder der VDI-Richtlinie 2058 überschritten werden, denn für die<br />

Frage der Zumutbarkeit von Stellplatznutzungen kann nicht auf Durchschnitttswerte abgestellt werden94<br />

. Auch hier bieten die sich aus den für Stellplatz-Lärmimmissionen nicht verwendbaren technischen<br />

Regelwerken TA-Lärm 1998 und VDI-Richtlinie 2058 ergebenden Immissionswerte allerdings<br />

brauchbare Anhaltspunkte; rechtliche Bindungen ergeben sich aus diesen Regelungswerken aber nicht95 .<br />

Bei der Bewertung der Lärmimmissionen ist für den jeweiligen Einzelfall insbesondere auch zu berücksichtigen,<br />

dass sich Parkplatzlärm durch spezifische Merkmale auszeichnet; es überwiegen unregelmäßige<br />

Geräusche, die zum Teil einen hohen Informationsgehalt aufweisen96 .<br />

Im summarischen Verfahren kann der Senat die Frage der Zumutbarkeit nicht abschließend klären. Er<br />

hat bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens eine eigenständige Interessenabwägung zu treffen.<br />

Diese ist ausgerichtet am Gewicht der öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Parkplatzprojekts<br />

und den privaten Interessen der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung<br />

ihres Widerspruchs. Diese Interessenabwägung geht zugunsten der Antragstellerin aus. Die Antragstellerin<br />

macht geltend, durch die geplante Parkplatzanlage werde die Ausübung des Beherbergungsbetriebes<br />

erheblich erschwert und die getätigten Investitionen wertlos. Das ist - teilweise - nachvollziehbar.<br />

Jedenfalls die westliche Hälfte des Gebäudes wäre den Parkplatzimmissionen direkt ausgesetzt (vgl.<br />

zum Baukörper Bl. 313 der Gerichtsakte dort Seite 38). Die Vermietbarkeit dieser Gebäudehälfte würde<br />

nach Errichtung des Parkplatzes mit dessen Nutzungsbeginn voraussichtlich erheblich eingeschränkt<br />

werden. Die Antragstellerin hat daher ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Interesse an der Anordnung<br />

der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches. Dem ist das Interesse der Beigeladenen an der<br />

Herstellung des Parkplatzes gegenüber zu stellen, das nicht gering zu schätzen ist. Allerdings ist ausweislich<br />

der Behördenakte dieser Parkplatz als notwendiger Stellplatz für die vorhandene Bebauung in<br />

der westlichen Altstadt nicht zwingend zum gegenwärtigen Zeitpunkt erforderlich, da die dort vorhandenen<br />

Gebäude ebenfalls über eine größere Anzahl von Stellplätzen auf den jeweiligen Grundstücken<br />

verfügen. Auch die durch Baulasten gesicherten Stellplätze sind zu berücksichtigen, dabei ist aber zu<br />

bewerten, dass die Beigeladene diese Stellplätze über einen längeren Zeitraum hin nicht hergestellt hat.<br />

Es ist daher nicht erkennbar, dass die Herstellung des Parkplatzes zum jetzigen Zeitpunkt unumgänglich<br />

ist und anderenfalls unerträgliche Zustände entstünden. Die Antragstellerin hat immerhin unwidersprochen<br />

darauf hingewiesen, dass es an der H.straße einen nicht ausgenutzten Parkplatz gebe. Schließlich<br />

ist bei der Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass es für die Antragstellerin mit erheblichen<br />

Mühen und unsicheren Erfolgsaussichten verbunden ist, eine rechtmäßige Parkplatznutzung zu<br />

erreichen, wenn sich nach Errichtung des Parkplatzes im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass er materiell<br />

rechtswidrig ist und sie in ihren subjektiven Rechten verletzt. Ein Abwarten des Ausgangs des<br />

Klageverfahrens ist unter diesen Umständen der Beigeladenen eher zuzumuten als der Antragstellerin<br />

die Hinnahme der - rechtlich betrachtet vorläufigen - Errichtung des Parkplatzes.<br />

94 OVG Bautzen, U. v. 25.09.2003 - 1 B 786/00 -, SächsVBl. 2004, 63; vgl. auch Weimar a.a.O.; VG Koblenz U. v.<br />

27.06.2002 - 1 A 11669/99 -, BauR 2003, 368 = BRS 65, 143<br />

95 BVerwG, B. v. 20.03.2003 - 4 B 59/02 - NVwZ 2003, 1516 ; Heintz, a.a.O. Rn. 128 m.w.N.<br />

96 BVerwG, U. v. 27.08.1998 - 4 C 5/98 -, NVwZ 99, 523 = BRS 60 Nr. 83<br />

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