umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
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Aktuelle Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern zum Baugesetzbuch<br />
seiner Umgebung, etwaige Vorbelastungen, Standort, Art und Benutzungsart der Stellplätze sowie Lage<br />
und Beschaffenheit ihrer Verbindungswege zum öffentlichen Verkehrsraum von Bedeutung sind. Dagegen<br />
kommt es innerhalb dieses Rahmens für die Beurteilung der Lärmbelästigungen ebenfalls nicht darauf<br />
an, ob die Richtwerte der TA-Lärm oder der VDI-Richtlinie 2058 überschritten werden, denn für die<br />
Frage der Zumutbarkeit von Stellplatznutzungen kann nicht auf Durchschnitttswerte abgestellt werden94<br />
. Auch hier bieten die sich aus den für Stellplatz-Lärmimmissionen nicht verwendbaren technischen<br />
Regelwerken TA-Lärm 1998 und VDI-Richtlinie 2058 ergebenden Immissionswerte allerdings<br />
brauchbare Anhaltspunkte; rechtliche Bindungen ergeben sich aus diesen Regelungswerken aber nicht95 .<br />
Bei der Bewertung der Lärmimmissionen ist für den jeweiligen Einzelfall insbesondere auch zu berücksichtigen,<br />
dass sich Parkplatzlärm durch spezifische Merkmale auszeichnet; es überwiegen unregelmäßige<br />
Geräusche, die zum Teil einen hohen Informationsgehalt aufweisen96 .<br />
Im summarischen Verfahren kann der Senat die Frage der Zumutbarkeit nicht abschließend klären. Er<br />
hat bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens eine eigenständige Interessenabwägung zu treffen.<br />
Diese ist ausgerichtet am Gewicht der öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Parkplatzprojekts<br />
und den privaten Interessen der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung<br />
ihres Widerspruchs. Diese Interessenabwägung geht zugunsten der Antragstellerin aus. Die Antragstellerin<br />
macht geltend, durch die geplante Parkplatzanlage werde die Ausübung des Beherbergungsbetriebes<br />
erheblich erschwert und die getätigten Investitionen wertlos. Das ist - teilweise - nachvollziehbar.<br />
Jedenfalls die westliche Hälfte des Gebäudes wäre den Parkplatzimmissionen direkt ausgesetzt (vgl.<br />
zum Baukörper Bl. 313 der Gerichtsakte dort Seite 38). Die Vermietbarkeit dieser Gebäudehälfte würde<br />
nach Errichtung des Parkplatzes mit dessen Nutzungsbeginn voraussichtlich erheblich eingeschränkt<br />
werden. Die Antragstellerin hat daher ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Interesse an der Anordnung<br />
der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches. Dem ist das Interesse der Beigeladenen an der<br />
Herstellung des Parkplatzes gegenüber zu stellen, das nicht gering zu schätzen ist. Allerdings ist ausweislich<br />
der Behördenakte dieser Parkplatz als notwendiger Stellplatz für die vorhandene Bebauung in<br />
der westlichen Altstadt nicht zwingend zum gegenwärtigen Zeitpunkt erforderlich, da die dort vorhandenen<br />
Gebäude ebenfalls über eine größere Anzahl von Stellplätzen auf den jeweiligen Grundstücken<br />
verfügen. Auch die durch Baulasten gesicherten Stellplätze sind zu berücksichtigen, dabei ist aber zu<br />
bewerten, dass die Beigeladene diese Stellplätze über einen längeren Zeitraum hin nicht hergestellt hat.<br />
Es ist daher nicht erkennbar, dass die Herstellung des Parkplatzes zum jetzigen Zeitpunkt unumgänglich<br />
ist und anderenfalls unerträgliche Zustände entstünden. Die Antragstellerin hat immerhin unwidersprochen<br />
darauf hingewiesen, dass es an der H.straße einen nicht ausgenutzten Parkplatz gebe. Schließlich<br />
ist bei der Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass es für die Antragstellerin mit erheblichen<br />
Mühen und unsicheren Erfolgsaussichten verbunden ist, eine rechtmäßige Parkplatznutzung zu<br />
erreichen, wenn sich nach Errichtung des Parkplatzes im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass er materiell<br />
rechtswidrig ist und sie in ihren subjektiven Rechten verletzt. Ein Abwarten des Ausgangs des<br />
Klageverfahrens ist unter diesen Umständen der Beigeladenen eher zuzumuten als der Antragstellerin<br />
die Hinnahme der - rechtlich betrachtet vorläufigen - Errichtung des Parkplatzes.<br />
94 OVG Bautzen, U. v. 25.09.2003 - 1 B 786/00 -, SächsVBl. 2004, 63; vgl. auch Weimar a.a.O.; VG Koblenz U. v.<br />
27.06.2002 - 1 A 11669/99 -, BauR 2003, 368 = BRS 65, 143<br />
95 BVerwG, B. v. 20.03.2003 - 4 B 59/02 - NVwZ 2003, 1516 ; Heintz, a.a.O. Rn. 128 m.w.N.<br />
96 BVerwG, U. v. 27.08.1998 - 4 C 5/98 -, NVwZ 99, 523 = BRS 60 Nr. 83<br />
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