umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
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Monitoring – Rechtliche Aspekte<br />
Bebauungsplans an Umweltauswirkungen eintreten kann; denn dieser Frage ist bei der Aufstellung<br />
des Bauleitplans nachzugehen.<br />
§ 4 c BauGB ist abzugrenzen von Maßnahmen in anderen Regelungsbereichen, die Vollzugskontrollen<br />
zum Gegenstand haben. Dies gilt insbesondere für die Bauaufsicht nach der Landesbauordnung, deren<br />
Aufgabe es ist, auf die Einhaltung der Bauvorschriften, so auch eines Bauleitplans, sowie der Baugenehmigung<br />
und seiner Nebenbestimmungen zu achten und ggf. bauaufsichtsrechtliche Maßnahmen<br />
zu ergreifen. § 4 c BauGB verfolgt nicht den Zweck, ein neues aufsichtsrechtliches Instrument<br />
einzuführen. § 4 c BauGB stellt also kein zusätzliches Instrument der Vollzugskontrolle dar. Dementsprechend<br />
ist § 4 c BauGB nicht Grundlage dafür, zu kontrollieren und zu überwachen, dass ein<br />
Lärmschutzwall/eine Lärmschutzwand entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans auch<br />
errichtet wird. Das gleiche gilt auch für die Frage, ob und wie die im Bebauungsplan vorgesehenen<br />
Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von § 9 Abs. 1 a BauGB vollzogen werden.<br />
Die Vorschrift bezieht sich nur auf die Umweltauswirkungen, nicht auch auf andere städtebauliche<br />
Auswirkungen. Maßgeblich sind insofern die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB bezeichneten Umweltbelange<br />
und Grundsätze und nicht andere städtebauliche <strong>Belange</strong>.<br />
Unvorhergesehen sind die Umweltauswirkungen, die bei Aufstellung eines Bauleitplans nicht vorhergesehen<br />
wurden und auch nicht berücksichtigt werden mussten.<br />
Beispiel: Im Hinblick auf den Verkehrslärm, der von einem neu ausgewiesenen Gewerbegebiet ausgeht,<br />
sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die Prognosen über den zu erwartenden Verkehr<br />
und den daraus resultierenden Verkehrslärm fachlich und rechtlich einwandfrei ermittelt und berücksichtigt<br />
worden. Bei der Errichtung der Betriebe im Gewerbegebiet stellt sich heraus, dass die dort<br />
verwirklichten Nutzungen zu einem Verkehrsaufkommen und einem Verkehrslärm führen, die von<br />
dem bei der Aufstellung des Bebauungsplans prognostizierten Verkehrsaufkommen und Verkehrslärm<br />
abweichen mit der Folge höherer Lärmbelastungen benachbarter Wohnbebauung, zu deren<br />
Schutz der Lärmschutz nicht mehr ausreicht. Hierauf bezieht sich die Überwachung nach § 4 c BauGB.<br />
Im Rahmen dieser Grundsätze und in Übereinstimmung mit dem Zweck des § 4 c BauGB sind die<br />
erforderlichen Überwachungsmaßnahmen einzuordnen. Die Gemeinde hat hier einen weiten Gestaltungsspielraum,<br />
wie sie die Überwachung organisiert. Naheliegend ist es, dass die Gemeinde nach<br />
sachgerechten Kriterien unter Berücksichtigung der Informationspflicht der anderen Behörden Überwachungsmaßnahmen<br />
festlegt. Diese müssen auf den jeweiligen Bebauungsplan bezogen sein, also<br />
insbesondere auch darauf, welche Umweltauswirkungen bei Aufstellung des Bebauungsplans überhaupt<br />
zu berücksichtigen waren, weiter, welche Umweltauswirkungen im Rahmen der Durchführung<br />
des Bebauungsplans möglicherweise künftig und vor allem unvorhergesehenerweise auftreten könnten.<br />
Mit Rücksicht auf den zunächst geringen Umfang der Anwendungsfälle des § 4 c BauGB (s. oben zu<br />
2.) kann gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass § 4 c BauGB die Entwicklung eines ggf.<br />
das ganze Gemeindegebiet umfassenden Überwachungskonzepts verlangt. Dies kann in praktischer<br />
Hinsicht sinnvoll und vertretbar sein, wenn die sachlichen Zusammenhänge dies gebieten, etwa wenn<br />
derzeit an mehreren Standorten im Gemeindegebiet Bebauungspläne nach neuem Recht aufgestellt<br />
werden.<br />
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