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umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

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Die Umweltprüfung nach dem neuen BauGB<br />

- Anforderungen an die kommunale Praxis -<br />

ma und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt<br />

- Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäischer<br />

Vogelschutzgebiete<br />

- umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung<br />

insgesamt<br />

- umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter<br />

- die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie<br />

- die Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-<br />

und Immissionsschutzrechts und<br />

- die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen <strong>Belange</strong>n des Umweltschutzes<br />

5.2 Umweltauswirkungen<br />

Der Umweltbericht hat die Aufgabe, die erheblichen Umweltauswirkungen, die durch die Durchführung<br />

des Plans oder Programms verursacht werden, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten.<br />

a) Ermittlung<br />

Das Ermitteln der erheblichen Umweltauswirkungen ist als die Identifizierung der Umweltauswirkungen<br />

zu verstehen. Es sind laut Uebbing die Erkenntnisse der UVP-R für das Verständnis der Begriffe<br />

der SUP-R aufgrund der einheitlichen Geltung europarechtlicher Begriffe und der Ergänzungsfunktion<br />

der SUP-R gegenüber der UVP-R heranzuziehen. Danach geht es bei der Ermittlung um die<br />

„genaue Erkenntnis“, was bedeutet, dass die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen<br />

grundsätzlich umfassend zusammenzustellen sind. Es sind also die voraussichtlichen erheblichen<br />

Umweltauswirkungen zu ermitteln.<br />

Die SUP-R definiert den Begriff „erheblich“ nicht, gibt aber im Anhang II einen nicht abschließenden<br />

Katalog an die Hand, in dem die Umweltaspekte aufgelistet sind, die bei der Untersuchung der voraussichtlichen<br />

erheblichen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen sind. Es handelt sich also um<br />

Auswirkungen auf die natürliche und die vom Menschen geschaffene künstliche Umwelt.<br />

Aufgrund des Anhangs I, der vorgibt, dass zuerst der gegenwärtige Umweltzustand und seine Entwicklung<br />

bei Nichtdurchführung des Plans (Nullvariante) in den Umweltbericht aufzunehmen sind<br />

und erst danach die Umweltauswirkungen, ergibt sich, dass auf die Umweltauswirkungen durch<br />

einen Vergleich des bestehenden Umweltzustands und der Nullvariante mit der voraussichtlichen<br />

Entwicklung bei Durchführung des Plans oder Programms geschlossen werden kann.<br />

Die SUP-R verfolgt einen medienübergreifenden Prüfungsansatz, indem sie ausdrücklich fordert, dass<br />

bei der Ermittlung der Umweltauswirkungen auch die Wechselbeziehungen zwischen den in Anhang<br />

I genannten Faktoren erfasst werden. Neu im Vergleich zur UVP-R, die die Projekt-UVP regelt, ist<br />

auch, dass erstmals synergetische und kumulative Aspekte berücksichtigt werden müssen. Im Falle<br />

der Synergie geht es um Faktoren, die sich gegenseitig fördern, bzw. sich in additiver oder potenzierender<br />

Weise ergänzen. Bei der Kumulation geht es um die Anhäufung, d.h. um die Summe der Umweltauswirkungen.<br />

Der medienübergreifende Ansatz ist also außerordentlich komplex, weil es zum<br />

einen um die Wechselbeziehungen zwischen den Umweltmedien geht und gleichzeitig zum anderen<br />

um die verschiedenen, sich untereinander beeinflussenden Auswirkungen auf diese Güter.<br />

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