umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Die Umweltprüfung nach dem neuen BauGB<br />
- Anforderungen an die kommunale Praxis -<br />
ma und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt<br />
- Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäischer<br />
Vogelschutzgebiete<br />
- umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung<br />
insgesamt<br />
- umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter<br />
- die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie<br />
- die Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-<br />
und Immissionsschutzrechts und<br />
- die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen <strong>Belange</strong>n des Umweltschutzes<br />
5.2 Umweltauswirkungen<br />
Der Umweltbericht hat die Aufgabe, die erheblichen Umweltauswirkungen, die durch die Durchführung<br />
des Plans oder Programms verursacht werden, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten.<br />
a) Ermittlung<br />
Das Ermitteln der erheblichen Umweltauswirkungen ist als die Identifizierung der Umweltauswirkungen<br />
zu verstehen. Es sind laut Uebbing die Erkenntnisse der UVP-R für das Verständnis der Begriffe<br />
der SUP-R aufgrund der einheitlichen Geltung europarechtlicher Begriffe und der Ergänzungsfunktion<br />
der SUP-R gegenüber der UVP-R heranzuziehen. Danach geht es bei der Ermittlung um die<br />
„genaue Erkenntnis“, was bedeutet, dass die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen<br />
grundsätzlich umfassend zusammenzustellen sind. Es sind also die voraussichtlichen erheblichen<br />
Umweltauswirkungen zu ermitteln.<br />
Die SUP-R definiert den Begriff „erheblich“ nicht, gibt aber im Anhang II einen nicht abschließenden<br />
Katalog an die Hand, in dem die Umweltaspekte aufgelistet sind, die bei der Untersuchung der voraussichtlichen<br />
erheblichen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen sind. Es handelt sich also um<br />
Auswirkungen auf die natürliche und die vom Menschen geschaffene künstliche Umwelt.<br />
Aufgrund des Anhangs I, der vorgibt, dass zuerst der gegenwärtige Umweltzustand und seine Entwicklung<br />
bei Nichtdurchführung des Plans (Nullvariante) in den Umweltbericht aufzunehmen sind<br />
und erst danach die Umweltauswirkungen, ergibt sich, dass auf die Umweltauswirkungen durch<br />
einen Vergleich des bestehenden Umweltzustands und der Nullvariante mit der voraussichtlichen<br />
Entwicklung bei Durchführung des Plans oder Programms geschlossen werden kann.<br />
Die SUP-R verfolgt einen medienübergreifenden Prüfungsansatz, indem sie ausdrücklich fordert, dass<br />
bei der Ermittlung der Umweltauswirkungen auch die Wechselbeziehungen zwischen den in Anhang<br />
I genannten Faktoren erfasst werden. Neu im Vergleich zur UVP-R, die die Projekt-UVP regelt, ist<br />
auch, dass erstmals synergetische und kumulative Aspekte berücksichtigt werden müssen. Im Falle<br />
der Synergie geht es um Faktoren, die sich gegenseitig fördern, bzw. sich in additiver oder potenzierender<br />
Weise ergänzen. Bei der Kumulation geht es um die Anhäufung, d.h. um die Summe der Umweltauswirkungen.<br />
Der medienübergreifende Ansatz ist also außerordentlich komplex, weil es zum<br />
einen um die Wechselbeziehungen zwischen den Umweltmedien geht und gleichzeitig zum anderen<br />
um die verschiedenen, sich untereinander beeinflussenden Auswirkungen auf diese Güter.<br />
82