umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
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Aktuelle Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern zum Baugesetzbuch<br />
bung ein. Das Bauen in zweiter Reihe, die sogenannte Hinterlandbebauung, ist nicht als solche bereits<br />
rechtswidrig81 . Auch eine erstmalige rückwärtige Bebauung kann planungsrechtlich zulässig sein. Voraussetzung<br />
ist, dass sie weder selbst noch in Folge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet<br />
ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder zu erhöhen82 . Dieser Aspekt ist<br />
vom Bundesverwaltungsgericht dahin konkretisiert worden, dass sich ein Vorhaben nicht in die Eigenart<br />
der näheren Umgebung einfügt, wenn es die Gefahr heraufbeschwört, dass der gegebene Zustand in<br />
negativer Richtung in Bewegung gebracht wird. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der von der<br />
Bebauung bisher eingehaltene Rahmen überschritten wird, ohne dass dies durch irgendeine Besonderheit<br />
begründet würde, durch die sich das Baugrundstück von den Nachbargrundstücken unterscheidet83<br />
.<br />
Gemessen an diesem Maßstab fügt sich das Vorhaben des Klägers in die Eigenart der näheren Umgebung<br />
ein. Auf Grund seiner besonderen Lage am Kopfende einer Straße, an die beidseitig fast ausnahmslos<br />
Wohngebäude in der ersten Reihe gebaut wurden und in deren jeweiligen rückwärtigen Bereich<br />
ebenfalls fast ausnahmslos Nebenanlagen errichtet wurden, unterscheidet sich das Grundstück des Klägers<br />
von den anderen die nähere Umgebung prägenden Grundstücken, sodass nicht zu erwarten ist,<br />
dass von der auf diesem Grundstück geplanten Bebauung eine Vorbildwirkung für die Grundstücke<br />
entlang der Lindenstraße ausgeht. Eine weitere Besonderheit, die das Grundstücks des Klägers prägt, ist<br />
die bereits angesprochene wechselseitige besondere bodenrechtliche Prägung mit den Flurstücken 5, 20<br />
sowie 3/9 und der darauf befindlichen Bebauung. Diese städtebauliche Situation findet sich in der Lindenstraße<br />
ansonsten nicht mehr. Da sich gerade aus dieser besonderen Situation des klägerischen<br />
Grundstücks das Einfügen auch in Hinblick auf die zu überbauende Grundstücksfläche ergibt, ist es<br />
ausgeschlossen, dass die geplante Bebauung des Flurstücks 3/2 den gegebenen Zustand in der näheren<br />
Umgebung in negativer Richtung in Bewegung bringen kann.“<br />
• Immissionskonflikte<br />
27 Gegenstand des Beschlusses vom 24.02.2005 - 3 M 185/04 - BauR 2005, 1889 = LKV 2006, 131war<br />
ein Parkplatz, den die Gemeinde anlegen wollte.<br />
1. Ein öffentlicher Parkplatz als tatsächlich öffentliche Verkehrsfläche ist baurechtlich wie eine Stellplatzanlage<br />
zu behandeln.<br />
2. Ob ein solcher öffentlicher Parkplatz die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots aus § 34 Abs. 1<br />
BauGB erfüllt, kann nur aufgrund einer einzelfallbezogenen Bewertung aller seiner Auswirkungen beurteilt<br />
werden.<br />
„(1) Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung auf die Annahme, dass ausweislich der vorgelegten<br />
Akten die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO<br />
entspreche. Aus dem von der Beigeladenen mit der Beschwerdebegründung erstmals vorgelegten Kartenmaterial<br />
ergibt sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung, dass die nähere Umgebung der<br />
Flurstücke, auf denen der Parkplatz errichtet werden soll, die Voraussetzungen eines allgemeinen<br />
Wohngebietes nicht erfüllt.<br />
81 vgl. die Nachweise bei Söfker in: <strong>Ernst</strong>/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand7. 2000, § 34 Rn. 57<br />
82 BVerwG, U. v. 26.05.1978 - 4 C 9/77 - E 55, 369, 386; B. v. 04.10.1995 - 4 B 78/95 -, BRS 57 Nr. 95<br />
83 BVerwG, B. v. 25.03.1999 - 4 B 15/99 -, BRS 62 Nr. 101<br />
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