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umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

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Aktuelle Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern zum Baugesetzbuch<br />

Einbindung von Fördermitteln an einer anteiligen finanziellen Begleitung des Investitionsvorhabens<br />

interessiert" sei. Eine verbindliche Entscheidungsfindung könne erst nach Anforderung weiterführender<br />

Unterlagen und einer detaillierten und umfassenden Anfangsprüfung zu Beginn des neuen Jahres 2005<br />

erfolgen. Die Nord-LB teilt mit, dass sie das Projekt für interessant halte und gern bei der Entwicklung<br />

der nächsten Projektschritte begleite. Von besonderer Bedeutung seien zunächst die Erreichung der Baugenehmigung<br />

und die Sicherung der Fördermittel. Auch in Verbindung mit dem Aktenvermerk vom<br />

15.12.2004, der im Verwaltungsvorgang vorhanden ist, aber im Protokoll der Gemeindevertretersitzung<br />

vom 16.12.2004 nicht erwähnt wird, stellen diese Bankschreiben die Finanzierung des Projekts nicht<br />

ernsthaft in Aussicht. Es handelt sich um unverbindliche Antwortschreiben auf eine Finanzierungsanfrage.<br />

Die Gemeinde hätte daher weitere Überprüfungen vornehmen müssen. Dies ist unterblieben. So<br />

hat die Gemeinde es unterlassen, sich den Umfang der Eigenfinanzierung durch die Vorhabenträgerin<br />

benennen und belegen zu lassen. Dies gilt auch, soweit die Beigeladene als Vorhabenträgerin auf Finanzmittel<br />

der S.-Gruppe zurückgreifen will. Es genügt jedenfalls nicht, wenn sich die Gemeinde darauf<br />

verlässt, dass die Vorhabenträgerin und Beigeladene auf ihre wirtschaftliche Zugehörigkeit zur S.-<br />

Gruppe verweist und die Gemeinde davon überzeugt ist, dass es sich bei dieser Gruppe um eine finanzkräftige<br />

und eine Investition in der genannten Höhe finanzierende Wirtschaftseinheit handelt. Dabei ist<br />

zu berücksichtigen, dass die Beigeladene auf einem weiteren Grundstück in der Gemeinde … ebenfalls<br />

ein Großvorhaben plant. Damit dürften erhebliche finanzielle Belastungen verbunden sein. Angesichts<br />

dieses auch der Gemeinde bekannten Umstandes hätte es nahe gelegen, dass sie sich weitere Klarheit<br />

über die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beigeladenen verschafft. Nicht ausreichend dafür ist es, wenn<br />

die Gemeinde allein auf Creditreform-Auskünfte verweist, die die Beigeladene bzw. die S.-Gruppe vorgelegt<br />

hat. Denn auch daraus ergibt sich nicht, dass für die konkrete Projektfinanzierung ausreichende<br />

Mittel zur Verfügung stehen. Unter diesen Umständen kann es nicht darauf ankommen, ob die Gemeindevertretung<br />

in ihrer Sitzung am 16.12.2004 in der Lage gewesen wäre, auf diese Auskünfte zurück zu<br />

greifen, obwohl diese weder im Protokoll vermerkt sind noch diese Auskünfte im Verwaltungsvorgang<br />

aufgefunden werden konnten.“<br />

C Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit<br />

I Genehmigungsbedürftiges Vorhaben – Nutzungsänderung<br />

24 Anlässlich eines Verfahrens gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung von sechs Windkraftanlagen<br />

hat das OVG <strong>Greifswald</strong> in B. v. 27.05.2004- 3 L 210/01 ausgeführt:<br />

„Sowohl der Genehmigungsvorschrift des § 72 LBauO M-V als auch der für das Bauen im Außenbereich<br />

maßgebliche § 35 BauGB liegt nicht der Begriff "bauliche Anlage", sondern der Begriff des "Vorhabens"<br />

zugrunde. Die Festlegung, was "das Vorhaben" und damit auch Gegenstand des Verfahrens sein soll, ist<br />

grundsätzlich Sache des Bauherrn. Diesem Bestimmungsrecht des Bauherrn sind allerdings rechtliche<br />

und/oder technische Grenzen gesetzt74 . Vorliegend sind laut Bauantrag sowohl der Bauherr als auch<br />

gemäß Inhalt der Baugenehmigung der Beklagte offenkundig von einem Gesamtvorhaben ausgegangen.“<br />

74 vgl. näher dazu Schrödter, BauGB, 6. Auflage 1998, § 29 Rn. 6 m.w.N.<br />

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