umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
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Aktuelle Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern zum Baugesetzbuch<br />
chen Nutzungsmöglichkeiten für den Betreffenden wie eine Teilenteignung auswirken kann und dass<br />
dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt60<br />
. Daraus folgt, dass eine ordnungsgemäße Umsetzung dieses Konzepts zuallererst einer sorgfältigen<br />
Ermittlung des vorhandenen Bestandes an baulichen Anlagen und der aktuellen baulichen<br />
Ausnutzung der Grundstücke im Plangebiet bedarf. (..) #.<br />
• Festsetzung („Sicherung“) eines Kleingartengebiets<br />
16 Dazu oben bei B. I. 2: Interessen von Pächtern, Folgen der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche<br />
• Überplanung eines ehemaligen Feriendorfes<br />
17 Die Anforderungen an die Überplanung eines ehemaligen Feriendorfes behandelt das U. v.<br />
23.02.2005 - 3 K 6/02: Es ist mit 18 Bungalows, zwei Holzschuppen und einem Sanitärgebäude bebaut.<br />
Bei den Bungalows handelt es sich um eingeschossige Baukörper in Leichtbauweise, die aus einem<br />
Wohn- und einem Schlafraum bestanden. Nach der Wende ging das Grundstück in die Verwaltung der<br />
TLG … über und wurde 1993 öffentlich zum Verkauf ausgeschrieben. 1995 wurde die Nutzung des<br />
Grundstücks der M. GmbH i.L. übertragen, die das Grundstück 1995 erneut ausschrieb. Im Jahre 1996<br />
erwarb der Verein "X." das Grundstück, um es wieder einer Feriennutzung zuzuführen. Als Planungsziel<br />
wird in der Begründung zum Bebauungsplan die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen<br />
zum Erhalt und zur Modernisierung der Ferienbungalows genannt. Als Art der Nutzung setzt der<br />
Bebauungsplan ein der Erholung dienendes Sondergebiet nach § 10 BauNVO (Wochenendhausgebiet)<br />
fest. Der Senat hat ausgeführt:<br />
“Der Bebauungsplan ist aber materiell rechtswidrig, weil er an beachtlichen Abwägungsmängeln leidet.<br />
(…) Davon ausgehend erweist sich die Abwägung schon deshalb als fehlerhaft, weil die Gemeindevertretung<br />
der Antragsgegnerin von unzutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen<br />
ist und den <strong>Belange</strong>n der <strong>Belange</strong>n der Antragsteller nicht das ihnen zukommende Gewicht<br />
beigemessen hat.<br />
So heißt es in der Anlage zum ergänzenden Abwägungsbeschluss vom 21.09.2000 - auszugsweise - wörtlich:<br />
"...Die bestehende Wochenendhaussiedlung grenzt an diesen Bereich an, jedoch handelt es sich hier um<br />
eine seit vielen Jahren bestehende Bebauung. Diese genießt also Bestandsschutz.<br />
... Die in Rede stehende Stellplatzanlage befindet sich seit dem Bestehen der Wochenendhaussiedlung in<br />
diesem Bereich. Sie stellt also keinen neuen Tatbestand dar. Die Wochenendhaussiedlung besteht derzeit<br />
aus 18 Wochen endhäusern; aufgrund der Planung ist eine Kapazitätser höhung nicht vorgesehen. Aus<br />
diesem Grunde ist auch ein erhöhter Zu- und Abgangsverkehr nicht zu erwarten.<br />
...wird ersichtlich, dass höhere Beeinträchtigungen durch die Planung gegenüber dem vorherigen Zustand<br />
nicht zu erwarten sind...".<br />
Konkrete Tatsachenfeststellungen, die diese Annahmen stützen, lassen sich den Verwaltungsvorgängen<br />
nicht entnehmen. Vielmehr sind während des Planaufstellungsverfahrens offenbar keinerlei Feststellungen<br />
zu Dauer und Umfang der Nutzung der baulichen Anlagen getroffen worden. Dies war aber<br />
zwingend erforderlich, um beurteilen zu können, ob und wenn ja, in welchem Umfang noch Bestandsschutz<br />
besteht. Die längerfristige Aufgabe der Nutzung einer baulichen Anlage führt dazu, dass die<br />
60 BVerfG, B. v. 22.02.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979; B. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6<br />
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