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umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

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Aktuelle Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern zum Baugesetzbuch<br />

3. Die Abwägung leidet auch nicht an dem vom Antragsteller behaupteten Mangel, die Stadtvertretung<br />

sei nur unzureichend bzw. falsch über die Auswirkungsanalyse und die Rechtslage informiert worden.<br />

Die Beschlussvorlage gibt die wirklichen Aussagen der Auswirkungsanalyse kurz gefasst in eigenen<br />

Worten zutreffend wieder. Insbesondere lässt sich der Auswirkungsanalyse nicht entnehmen, dass der<br />

Standort K. allein wegen seiner geringen Größe in seiner Existenz bedroht ist. Denn Erweiterungsmöglichkeiten,<br />

so sie denn in Anspruch genommen werden sollen, stehen grundsätzlich zur Verfügung. Der<br />

Hinweis auf die nicht näher bezeichnete "einschlägige Rechtsprechung" im Beschlussvorschlag ist als<br />

bloße Stütze für die für richtig gehaltenen Erkenntnisse der Auswirkungsanalyse zu verstehen und daher<br />

für die Abwägung unerheblich.“<br />

IV Vorhabenbezogener Bebauungsplan<br />

23 Gegenstand des U. v. 30.09.2005 – 3 K 35/04 war auch die Frage der Anforderungen an den Vorhabenträger<br />

nach § 12 Abs. 1 BauGB.<br />

“ Die streitbefangene Satzung ist nicht unter ausreichender Beachtung des § 12 Abs. 1 S. 1 BauGB zu<br />

Stande gekommen. Eine Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit<br />

eines Vorhabens bestimmen, wenn der Vorhabenträger im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zur<br />

Durchführung des Vorhabens in der Lage ist. Dazu gehört die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vorhabensträgers.<br />

Diese muss zum einen objektiv vorliegen und zum anderen muss die Gemeinde die Leistungsfähigkeit<br />

in geeigneter Weise überprüft haben71 .<br />

Die Beigeladene, die als Vorhabenträger auftritt, ist objektiv zur Finanzierung des Vorhabens nicht in<br />

der Lage. Es ist dafür nicht ausreichend, dass der Vorhabenträger finanziell in der Lage ist, die Erschließungskosten<br />

zu tragen72 . Vielmehr umfasst die notwendige Leistungsfähigkeit auch das Vorhaben<br />

selbst73 . Dafür spricht nicht nur der Wortlaut des § 12 Abs. 1 S. 1 BauGB, der das Tatbestandsmerkmal<br />

"bereit und in der Lage ist" sowohl auf das Vorhaben selbst sowie die Erschließungsmaßnahmen erstreckt.<br />

Dafür spricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />

soll erreicht werden, dass ein Vorhabenträger ein bestimmtes genau festgelegtes Vorhaben innerhalb<br />

bestimmter Fristen auf der Grundlage des von der Gemeinde geschaffenen Baurechts durchführt.<br />

Dabei dient die Vorschrift nicht nur der Erleichterung von Investitionen, sondern auch der Sicherung der<br />

Investitionen im Interesse der Gemeinde. Diese soll nicht nur Erschließungsmaßnahmen nicht auf eigene<br />

Kosten durchführen müssen, sondern sie soll auch die Gewissheit haben, dass das konkrete Vorhaben,<br />

für das sie den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellt und beschließt, auch durchgeführt werden<br />

kann. Es liegt im Interesse einer Gemeinde, die einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellt, dass,<br />

weil dieser den allgemeinen Anforderungen an einen Bebauungsplan unterliegt, insbesondere städtebaulich<br />

erforderlich sein muss und damit der städtebaulichen Ordnung und Weiterentwicklung der<br />

städtebaulichen Ordnung dient, das konkrete Vorhaben auch verwirklicht werden kann; es kann nicht<br />

im Interesse der Gemeinde liegen, eine Investitionsruine zu haben.<br />

71 vgl. dazu allgemein OVG Bautzen, U. v. 14.07.1994 - 1 S 142/93, NVwZ 1995, 181; Reidt in: Gelzer/Bracher/Reidt,<br />

Bauplanungsrecht, 7. Auflage 2004, Rn. 889 ff.<br />

72 so aber wohl Reidt, a.a.O., Rn. 891; Krautzberger in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 12 Rn 10<br />

73 vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rn. 2089; Busse/Grziwotz, VEP - Der<br />

Vorhaben- und Erschließungsplan, 1999, S. 32; Friedrich, Der vorhabenbezogene Bebauungsplan gem. § 12 BauGB<br />

nach der Novellierung 2001, S. 124 f.; Pietzcker, Der Vorhaben- und Erschließungsplan, 1993, S. 117<br />

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