umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
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Aktuelle Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern zum Baugesetzbuch<br />
fügen nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht nur auf die relative Grundflächenzahl<br />
für die überbaubare Grundstücksfläche an, sondern auch auf die konkrete Größe der Grundfläche<br />
der baulichen Anlage im Sinne einer absoluten Zahl und auf ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen<br />
Bebauung77 . Maßgeblich ist, was sich an überbauter Grundstücksfläche in konkreter Lage in der<br />
Umgebung findet. Dabei kommt es nicht allein auf den Umstand der Bebauung an sich an. Mit entscheidend<br />
ist, ob die vorhandene Bebauung im hinteren Bereich der Grundstücke als Nebenanlagen nach §§<br />
23 Abs. 5, 14 BauNVO anzusehen ist78 . Eine rückwärtige Bebauung (mit einem Hauptgebäude) ist nach<br />
dieser Rechtsprechung unzulässig, wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke nur Nebenanlagen<br />
vorhanden sind79 .<br />
Gemessen an diesem Maßstab ergibt sich das Einfügen des geplanten Vorhabens nach der zu überbauenden<br />
Grundstücksfläche. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass das geplante Vorhaben in der Grundfläche<br />
einem vorhandenen Bauwerk entsprechen soll, sogar etwas weniger Grundfläche in Anspruch<br />
nimmt. Hinzu kommt, dass auch die konkrete Lage des geplanten Vorhabens der Lage der vorhandenen<br />
Bebauung auf dem Grundstück entsprechen soll. Durch das geplante Vorhaben wird damit nicht erstmals<br />
im rückwärtigen Bereich gebaut, sondern Vorhandenes ersetzt.<br />
Hinzu kommt, dass jedenfalls in der unmittelbaren Umgebung des klägerischen Vorhabens eine Bebauung<br />
vorhanden ist, die sich dadurch auszeichnet, dass auf einzelnen Grundstücken jeweils zwei Gebäude<br />
errichtet wurden, von denen eines nach den Feststellungen des Senats jeweils der Wohnnutzung<br />
zugeführt ist, und das jeweils andere auf Grund seiner Kubatur nicht als Nebenanlage im Sinne der §§<br />
23 Abs. 5, 14 Baunutzungsverordnung angesehen werden kann. Unter einer Nebenanlage ist bauplanungsrechtlich<br />
eine bauliche Anlage zu verstehen, die sowohl in ihrer Funktion als auch räumlich gegenständlich<br />
dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der<br />
diesen Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet ist80 . (…) Denn dem<br />
Begriff der Nebenanlage ist wesenseigen, dass diese nicht nur der Nutzung des Hauptgebäudes zu- und<br />
untergeordnet ist, sondern auch der Baukörper selbst im Verhältnis zum Hauptgebäude zu- oder untergeordnet<br />
sein muss. (…)<br />
Schließlich findet sich auf dem Flurstück 3/9 eine Bebauung, die auf Grund ihrer räumlichen Lage als<br />
Bebauung im rückwärtigen Bereich angesehen werden kann. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der<br />
konkreten örtlichen Situation ergibt sich, dass die vom Kläger beabsichtigte Bebauung nicht eine erstmalige<br />
Inanspruchnahme des rückwärtigen Bereichs mit einer eigenständigen Hauptnutzung darstellt,<br />
sondern dass eine solche Situation jedenfalls in der unmittelbaren Umgebung des klägerischen Grundstücks<br />
vorzufinden ist. Durch die besondere Prägung der unmittelbaren Nachbargrundstücke erfährt<br />
auch das klägerische Grundstück eine Prägung, die dazu führt, dass sich das vom Kläger beabsichtigte<br />
Bauvorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt.<br />
Selbst wenn aber diesen Überlegungen nicht gefolgt werden sollte, fügt sich das geplante Vorhaben des<br />
Klägers auch nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umge-<br />
76 BVerwG, B. v. 02.08.2001 - 4 B 26/01 -, a. a. O., m.w.N. auf die Rspr. des BVerwG<br />
77 BVerwG, B. v. 15.04.1987 - 4 B 60/87 -, BRS 47 Nr. 68<br />
78 BVerwG, B. v. 06.11.1997 - 4 B 172/97 -, BRS 59 Nr. 79; vgl. bereits BVerwG, U. v. 23.04.1969 - IV C 96/67 -, BRS 22<br />
Nr. 46<br />
79 BVerwG, B. v. 06.11.1997 - 4 B 172/97 -, a.a.O.<br />
80 OVG Lüneburg, B. v. 21.11.2002 - 1 ME 255/02 -, BRS 65 Nr. 72 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 17.12.1976 - IV C<br />
6/75 -, BRS 30 Nr. 117<br />
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