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umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

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Aktuelle Entwicklungen im gesetzgeberischen Bereich mit Bedeutung für das Baugesetzbuch<br />

Grundsätzlich gilt das Bauverbot in den neu festgesetzten Lärmschutzbereichen, wobei unterschieden<br />

wird zwischen Tag-Schutzzone 1 und Nacht-Schutzzone. Dabei kommt den Vorschriften Bedeutung<br />

zu, nach denen das Verbot unter bestimmten Voraussetzungen nicht gilt. Dazu sieht der Gesetzentwurf<br />

vor:<br />

Das Verbot gilt nicht für die Errichtung von<br />

1. Wohnungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs<br />

bekannt gemacht worden ist,<br />

2. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen von Betrieben oder öffentlichen Einrichtungen<br />

sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,<br />

3. Wohnungen, die nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich zulässig sind,<br />

4. Wohnungen und Gemeinschaftsunterkünfte für Angehörige der Bundeswehr und der auf<br />

Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte.<br />

Das Verbot gilt ferner nicht für die Errichtung von<br />

1. Wohnungen im Geltungsbereich eines nach der Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt<br />

gemachten Bebauungsplans, wenn dieser der Erhaltung, der Erneuerung, der Fortentwicklung<br />

einschließlich einer Erweiterung, der Anpassung oder dem Umbau von vorhandenen Ortsteilen<br />

dient und im Falle der Erweiterung von Ortsteilen keine in Betracht kommenden anderweitigen<br />

Planungsmöglichkeiten für die weitere bauliche Entwicklung der Gemeinde bestehen,<br />

2. Wohnungen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB.<br />

3 Zum Umwelt - Rechtsbehelfsgesetz<br />

Mit dem „Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach<br />

der EG – Richtlinie 2003/35/EG – (Umwelt – Rechtsbehelfsgesetz)“ soll die Richtlinie des Europäischen<br />

Parlamentes und Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung<br />

bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinie<br />

85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang<br />

zu Gerichten (Abl. EU Nr. L 156 S. 17) umgesetzt werden. Es liegt bisher ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums<br />

für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vor (Entwurf vom 21.2.2005, er war<br />

Gegenstand der Anhörung der Länder und Verbände). Wegen der vorgezogenen Bundestagswahl am<br />

18. Sept. 2005 wurden die weiteren Schritte des Gesetzgebungsverfahrens zurückgestellt. Es kann<br />

erwartet werden, dass das Gesetzgebungsverfahren alsbald – zunächst mit dem Regierungsentwurf -<br />

wieder aufgegriffen wird. Mit Rücksicht auf diesen Stand des Gesetzgebungsverfahrens wird hier auf<br />

der Grundlage des Gesetzentwurfs vom 21. Febr. 2005 vorgetragen, wobei die Bedeutung eines „Umwelt<br />

– Rechtsbehelfsgesetzes“ für die Bauleitplanung und insofern auch für die Planerhaltungsvorschriften<br />

(vgl. dazu §§ 214 f. BauGB) herausgestellt werden soll.<br />

(1) Zur Zielsetzung<br />

Das Umwelt – Rechtsbehelfsgesetz soll ergänzende Vorschriften zum bestehenden deutschen Rechtsbehelfssystem<br />

nach der VwGO enthalten, und zwar für Rechtsbehelfe von Mitgliedern der Öffentlichkeit.<br />

Neu ist die erweiternde Einführung einer Vereins- bzw. Verbandsklage gegen bestimmte <strong>umweltrechtliche</strong><br />

Zulassungsentscheidungen. Für Vereine ist keine Verletzung eigener Rechte erforder-<br />

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