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umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

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) Bewertung<br />

Baurecht auf Zeit<br />

Hiermit soll einem Bedürfnis in der Planungspraxis Rechnung getragen werden, in Anbetracht der<br />

zunehmenden Dynamik im Wirtschaftsleben und den damit verbundenen kürzeren Nutzungszyklen<br />

von Vorhaben die zeitliche Nutzungsfolge berücksichtigen zu können. Dieser Vorschlag geht im Übrigen<br />

auf eine Empfehlung der Unabhängigen Expertenkommission zur Novellierung des Baugesetzbuchs<br />

zurück. Diese Neuregelung dürfte in der Praxis – zusammen mit den städtebaulichen Verträgen<br />

(siehe unten 4.) die größte Aufmerksamkeit erlangen, erlaubt sie doch aus sachgerechten städtebaulichen<br />

Erfordernissen heraus, bauliche Festsetzungen mit den konkreten Bedingungen des Projekts zu<br />

verbinden:<br />

- die Zwischennutzung,<br />

- die Folgenutzung,<br />

- die befristete Nutzung,<br />

- die Möglichkeit, einen Rückbau bei Nutzungsaufgabe zu sichern.<br />

Ökonomische und städtebauliche Notwendigkeit können sich hierdurch im Einzelfall besser harmonisieren<br />

lassen.<br />

4 Städtebauliche Verträge<br />

a) Die Regelung<br />

In § 11 BauGB über den städtebaulichen Vertrag wird in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB die Möglichkeit<br />

von die Bauleitplanung begleitenden Verträgen mit Befristungen und Bedingungen eingefügt.<br />

b) Bewertung<br />

Der Hauptanwendungsbereich von Befristungen und Bedingungen wird voraussichtlich im Bereich<br />

des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der städtebaulichen Verträge liegen. Der vorhabenbezogene<br />

Bebauungsplan, der nach der Wiedererlangung der Deutschen Einheit nicht nur in den neuen<br />

Bundesländern einen Siegeszug angetreten hat, ist auf ein konkretes Vorhaben gerichtet und muss<br />

daher nach Auffassung des BVerwG entsprechende Festsetzungen enthalten. Er ist zwar nicht an den<br />

Festsetzungskatalog des § 9 BauGB und den der BauNVO gebunden1 . Es reicht aber nicht aus, dass<br />

der Plan selbst allgemein gehalten ist und sich das konkrete Vorhaben erst aus der Begründung oder<br />

1 BVerwG, Urteil vom 6.6.2002 – 4 CN 4.01 -, BVerwGE 116, 296 = DVBl. 2002, 1494 – Aachen.<br />

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