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umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

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Aktuelle Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern zum Baugesetzbuch<br />

zur Realisierung der Windfarm noch der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung<br />

in einem Verwaltungsverfahren bedarf15 .<br />

Offen bleiben kann auch, ob es der Antragstellerin zudem am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis<br />

fehlt, weil der geltend gemachte Nachteil - wie der Antragsgegner meint - selbst durch den Erlass der<br />

begehrten einstweiligen Anordnung nicht abgewendet werden könnte, weil eine für die Antragstellerin<br />

"positive" gerichtliche Entscheidung den Zusammenbruch des gesamten Eignungsgebietssystems nach<br />

sich ziehen würde, damit auch die Steuerungsmöglichkeit des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfiele und<br />

Offshore-Windenergieanlagen dann im gesamten mecklenburg-vorpommerschen Küstenmeer privilegiert<br />

wären. Darauf, ob diesen Erwägungen, insbesondere der vom Antragsgegner vorausgesetzten<br />

Anwendbarkeit des § 35 BauGB auf Vorhaben im Küstenmeer16 zuzustimmen ist, und welche Bindungswirkung<br />

anderenfalls die Ausweisung der marinen Eignungsgebiete für das immissionsschutzrechtliche<br />

Genehmigungsverfahren entfalten würde, kommt es vorliegend entscheidungserheblich nicht<br />

an.<br />

B Bauleitpläne<br />

I Verfahren<br />

1 Mitwirkungsverbot<br />

2 Grundlegendes, zugleich zur Frage der Überplanung eines – vermeintlichen – Kleingartengebiets,<br />

enthält das U. v. 22.6.2005 - 3 K 10/02:<br />

„Unter welchen Voraussetzungen ein Bebauungsplan wegen Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds<br />

mängelbehaftet ist, beurteilt sich nach Landesrecht17 .<br />

Die Bürgerschaftsabgeordneten L. und S. waren gem. § 24 Abs. 1 Nr. 1 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern<br />

- KV M-V - von der Mitwirkung am Satzungsbeschluss ausgeschlossen. Nach<br />

diese Vorschrift dürfen die Gemeindevertreter weder beratend noch entscheidend mitwirken oder sonst<br />

tätig werden, wenn die Entscheidung ihnen selbst oder ihren Angehörigen im Sinne von § 20 Abs. 5<br />

VwVfG einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. (…)<br />

Für die Auslegung des Begriffs der Unmittelbarkeit ist das gesetzgeberische Ziel zu beachten, die Entscheidungen<br />

der Gemeindevertretung von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und auf diese<br />

Weise das Vertrauen in eine unvoreingenommene öffentliche Verwaltung zu stärken18 . Um diesem Gesetzeszweck<br />

gerecht zu werden, genügt es nicht, die in Frage kommenden Sachverhalte unter eine<br />

schematisierende, nicht abgeleitete, sondern gegriffene Kausalitätsformel zu subsumieren. Die Norm<br />

liefe bei ihrer konsequenten Anwendung leer, da so gut wie alle Beschlüsse einer Gemeindevertretung<br />

15 vgl. zur Antragsbefugnis bei mittelbarer Normwirkung etwa Gerhardt/Bier in: Schoch/Schmidt-<br />

Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand 07/05, § 47 Rn. 50; BVerwG, U. v. 11.12.2003 - 4 CN 10.02 -, BVerwGE 119, 312, 320;<br />

OVG Lüneburg, U. v. 28.10.2004 - 1 KN 155/03 -, NVwZ-RR 2005, 162; OVG <strong>Greifswald</strong>, U. v. 07.09.2000 - 4 K 28/99<br />

-, NVwZ-RR 2001, 565 zu § 48 Abs. 2 BBergG<br />

16 str., vgl. dazu Erbguth/Schubert, LKV 2005, 384 ff. m.w.N.; Zimmermann, DÖV 2003, 133 ff.<br />

17 vgl. BVerwG, B. v. 05.11.1998 - 4 BN 48.98 - NVwZ-RR 1999, 425<br />

18 OVG Münster, U. v. 20.02.1979 - XV A 809/78 -, OVGE 34, 60 = NJW 1979, 470 = DVBl. 1980, 68<br />

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