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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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102<br />

Umsatzsteuergesetz (Auszug) Anhang 12<br />

Anhang 12<br />

Umsatzsteuergesetz (Auszug)<br />

§ 1 Steuerbare Umsätze<br />

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die<br />

folgenden Umsätze:<br />

1. Die Lieferungen <strong>und</strong> Leistungen,<br />

die ein Unternehmer im Inland gegn<br />

Entgelt im Rahmen seines<br />

Unternehmens ausführt.<br />

§ 4 Steuerbefreiungen bei<br />

Lieferungen <strong>und</strong> Leistungen<br />

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden<br />

Umsätzen sind steuerfrei:<br />

12. a) die Vermietung <strong>und</strong> die<br />

Vepachtung von Gr<strong>und</strong>stücken,…<br />

Nicht befreit sind die<br />

Vermietung von Wohn- <strong>und</strong><br />

Schlafräumen, die der Unternehmer<br />

zur kurzfristigen Beherbergung<br />

von Fremden bereithält,<br />

die Vermietung von<br />

Plätzen <strong>für</strong> das Abstellen von<br />

Fahrzeugen, die kurzfristige<br />

Vermietung auf Campingplätzen<br />

<strong>und</strong> die Vermietung <strong>und</strong> die<br />

Verpachtung von Maschinen<br />

<strong>und</strong> sonstigen Vorrichtungen<br />

aller Art, die zu einer Betriebsanlage<br />

gehören (Betriebsvorrichtungen),<br />

auch wenn sie wesentliche<br />

Bestandteile eines<br />

Gründstücks sind.<br />

22. a) die Vorträge, Kurse <strong>und</strong><br />

anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher<br />

oder belehrender<br />

Art, die von … Volkshochschulen<br />

oder von Einrichtungen,<br />

die gemeinnützigen Zwecken<br />

… dienen, durchgeführt<br />

werden, wenn die Einnahmen<br />

überwiegend zur Deckung der<br />

Kosten verwendet werden,<br />

b)andere kulturelle <strong>und</strong> sportliche<br />

Veranstaltungen, die von den in<br />

Buchstabe a genannten Unternehmen<br />

durchgeführt werden,<br />

soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren<br />

besteht.<br />

§ 15 Vorsteuerabzug<br />

(1) Der Unternehmer kann die folgenden<br />

Vorsteuerbeträge abziehen:<br />

1. die gesetzlich geschuldete Steuer<br />

<strong>für</strong> Lieferungen <strong>und</strong> sonstige Leistungen,<br />

die von einem anderen<br />

Unternehmer <strong>für</strong> sein Unternehmen<br />

ausgeführt worden ist. Die<br />

Ausübung des Vorsteuerabzugs<br />

setzt voraus, das der Unternehmer<br />

eine nach §§ 14, 14a ausgestellte<br />

Rechnung besitzt.<br />

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen<br />

ist die Steuer <strong>für</strong> Lieferungen<br />

<strong>und</strong> sonstige Leistungen, die der<br />

Unternehmer zur Ausführung folgender<br />

Umsätze verwendet:<br />

1. steuerfreie Umsätze.

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