Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
102<br />
Umsatzsteuergesetz (Auszug) Anhang 12<br />
Anhang 12<br />
Umsatzsteuergesetz (Auszug)<br />
§ 1 Steuerbare Umsätze<br />
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die<br />
folgenden Umsätze:<br />
1. Die Lieferungen <strong>und</strong> Leistungen,<br />
die ein Unternehmer im Inland gegn<br />
Entgelt im Rahmen seines<br />
Unternehmens ausführt.<br />
§ 4 Steuerbefreiungen bei<br />
Lieferungen <strong>und</strong> Leistungen<br />
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden<br />
Umsätzen sind steuerfrei:<br />
12. a) die Vermietung <strong>und</strong> die<br />
Vepachtung von Gr<strong>und</strong>stücken,…<br />
Nicht befreit sind die<br />
Vermietung von Wohn- <strong>und</strong><br />
Schlafräumen, die der Unternehmer<br />
zur kurzfristigen Beherbergung<br />
von Fremden bereithält,<br />
die Vermietung von<br />
Plätzen <strong>für</strong> das Abstellen von<br />
Fahrzeugen, die kurzfristige<br />
Vermietung auf Campingplätzen<br />
<strong>und</strong> die Vermietung <strong>und</strong> die<br />
Verpachtung von Maschinen<br />
<strong>und</strong> sonstigen Vorrichtungen<br />
aller Art, die zu einer Betriebsanlage<br />
gehören (Betriebsvorrichtungen),<br />
auch wenn sie wesentliche<br />
Bestandteile eines<br />
Gründstücks sind.<br />
22. a) die Vorträge, Kurse <strong>und</strong><br />
anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher<br />
oder belehrender<br />
Art, die von … Volkshochschulen<br />
oder von Einrichtungen,<br />
die gemeinnützigen Zwecken<br />
… dienen, durchgeführt<br />
werden, wenn die Einnahmen<br />
überwiegend zur Deckung der<br />
Kosten verwendet werden,<br />
b)andere kulturelle <strong>und</strong> sportliche<br />
Veranstaltungen, die von den in<br />
Buchstabe a genannten Unternehmen<br />
durchgeführt werden,<br />
soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren<br />
besteht.<br />
§ 15 Vorsteuerabzug<br />
(1) Der Unternehmer kann die folgenden<br />
Vorsteuerbeträge abziehen:<br />
1. die gesetzlich geschuldete Steuer<br />
<strong>für</strong> Lieferungen <strong>und</strong> sonstige Leistungen,<br />
die von einem anderen<br />
Unternehmer <strong>für</strong> sein Unternehmen<br />
ausgeführt worden ist. Die<br />
Ausübung des Vorsteuerabzugs<br />
setzt voraus, das der Unternehmer<br />
eine nach §§ 14, 14a ausgestellte<br />
Rechnung besitzt.<br />
(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen<br />
ist die Steuer <strong>für</strong> Lieferungen<br />
<strong>und</strong> sonstige Leistungen, die der<br />
Unternehmer zur Ausführung folgender<br />
Umsätze verwendet:<br />
1. steuerfreie Umsätze.