Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
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Gebäude oder Gebäudeteile, die<br />
dem Verein gehören, z.B. Gaststätten,<br />
Hallen, Vereinsheime. Die Ausgaben<br />
sind – abgesehen von der in Rechnung<br />
gestellten Vorsteuer – mit einem<br />
jährlichen Anteil, der der betriebsgewöhnlichen<br />
Nutzungsdauer des<br />
Wirtschaftsguts entspricht, anzusetzen<br />
<strong>und</strong> abzuschreiben.<br />
Ausnahme:<br />
Wirtschaftsgüter, deren<br />
Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
(ohne Vorsteuer) nicht mehr als 410 €<br />
betragen (Geringwertige<br />
Wirtschaftsgüter), können im Jahr der<br />
Anschaffung oder Herstellung voll<br />
abgeschrieben werden. Sie sind in<br />
einem besonderen Verzeichnis zu führen.<br />
Altmaterialsammlung <strong>und</strong> -verkauf<br />
Wird Altmaterial mit dem Ziel<br />
gesammelt, durch seine Veräußerung<br />
Mittel <strong>für</strong> den Verein zu beschaffen,<br />
liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb vor, wenn<br />
durch diese Einnahmen sowie die<br />
übrigen Einnahmen aus steuerpflichtigen<br />
Tätigkeiten die Besteuerungsgrenze<br />
von 30.678 € überschritten<br />
wird. Vielfach sammeln Personen das<br />
Altmaterial, die sich dem Verein<br />
unentgeltlich zur Verfügung stellen.<br />
Dadurch ergibt sich aus der Sammelaktion<br />
ein vergleichsweise höherer<br />
Überschuss, als bei Sammlungen<br />
Anhang 14<br />
gewerblicher Unternehmer. Um die<br />
gemeinnützigen <strong>Vereine</strong> bei der Überschussbesteuerung<br />
nicht zu benachteiligen,<br />
dürfen die Überschüsse im<br />
Wege der Schätzung mit dem branchenüblichen<br />
Reingewinn angesetzt<br />
werden, sofern der Verein <strong>für</strong> die<br />
Sammlungen nicht wie ein Gewerbetreibender<br />
eine ständige Annahmestelle<br />
unterhält. Der branchenübliche<br />
Reingewinn beträgt bei Altpapier 5%<br />
<strong>und</strong> bei anderem Altmaterial 20% der<br />
Einnahmen (ohne Umsatzsteuer).<br />
Aufwandsersatz <strong>für</strong> Sportler<br />
Die Aufwendungen müssen<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich durch Belege nachgewiesen<br />
werden. Ohne Einzelnachweis<br />
wird eine pauschale Kostenerstattung<br />
an Sportler des Vereins anerkannt,<br />
wenn diese 358 € pro Monat im<br />
Jahresdurchschnitt nicht übersteigt.<br />
Eine zusätzliche Erstattung von<br />
Verdienstausfall neben der Pauschale<br />
ist nicht zulässig. Fallen höhere<br />
Aufwendungen an, müssen alle einzeln<br />
nachgewiesen werden. Ein<br />
Belegnachweis aller Aufwendungen<br />
ist jedoch nicht erforderlich, eine<br />
Glaubhaftmachung reicht gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
aus. Der Spieler hat die Kostenerstattung<br />
zu versteuern, wenn der<br />
Verein sie ihm pauschal vergütet. Er<br />
kann andererseits seine Aufwendungen<br />
als Werbungskosten geltend<br />
machen. Steht der Spieler in einem<br />
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