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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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Gebäude oder Gebäudeteile, die<br />

dem Verein gehören, z.B. Gaststätten,<br />

Hallen, Vereinsheime. Die Ausgaben<br />

sind – abgesehen von der in Rechnung<br />

gestellten Vorsteuer – mit einem<br />

jährlichen Anteil, der der betriebsgewöhnlichen<br />

Nutzungsdauer des<br />

Wirtschaftsguts entspricht, anzusetzen<br />

<strong>und</strong> abzuschreiben.<br />

Ausnahme:<br />

Wirtschaftsgüter, deren<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

(ohne Vorsteuer) nicht mehr als 410 €<br />

betragen (Geringwertige<br />

Wirtschaftsgüter), können im Jahr der<br />

Anschaffung oder Herstellung voll<br />

abgeschrieben werden. Sie sind in<br />

einem besonderen Verzeichnis zu führen.<br />

Altmaterialsammlung <strong>und</strong> -verkauf<br />

Wird Altmaterial mit dem Ziel<br />

gesammelt, durch seine Veräußerung<br />

Mittel <strong>für</strong> den Verein zu beschaffen,<br />

liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb vor, wenn<br />

durch diese Einnahmen sowie die<br />

übrigen Einnahmen aus steuerpflichtigen<br />

Tätigkeiten die Besteuerungsgrenze<br />

von 30.678 € überschritten<br />

wird. Vielfach sammeln Personen das<br />

Altmaterial, die sich dem Verein<br />

unentgeltlich zur Verfügung stellen.<br />

Dadurch ergibt sich aus der Sammelaktion<br />

ein vergleichsweise höherer<br />

Überschuss, als bei Sammlungen<br />

Anhang 14<br />

gewerblicher Unternehmer. Um die<br />

gemeinnützigen <strong>Vereine</strong> bei der Überschussbesteuerung<br />

nicht zu benachteiligen,<br />

dürfen die Überschüsse im<br />

Wege der Schätzung mit dem branchenüblichen<br />

Reingewinn angesetzt<br />

werden, sofern der Verein <strong>für</strong> die<br />

Sammlungen nicht wie ein Gewerbetreibender<br />

eine ständige Annahmestelle<br />

unterhält. Der branchenübliche<br />

Reingewinn beträgt bei Altpapier 5%<br />

<strong>und</strong> bei anderem Altmaterial 20% der<br />

Einnahmen (ohne Umsatzsteuer).<br />

Aufwandsersatz <strong>für</strong> Sportler<br />

Die Aufwendungen müssen<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich durch Belege nachgewiesen<br />

werden. Ohne Einzelnachweis<br />

wird eine pauschale Kostenerstattung<br />

an Sportler des Vereins anerkannt,<br />

wenn diese 358 € pro Monat im<br />

Jahresdurchschnitt nicht übersteigt.<br />

Eine zusätzliche Erstattung von<br />

Verdienstausfall neben der Pauschale<br />

ist nicht zulässig. Fallen höhere<br />

Aufwendungen an, müssen alle einzeln<br />

nachgewiesen werden. Ein<br />

Belegnachweis aller Aufwendungen<br />

ist jedoch nicht erforderlich, eine<br />

Glaubhaftmachung reicht gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

aus. Der Spieler hat die Kostenerstattung<br />

zu versteuern, wenn der<br />

Verein sie ihm pauschal vergütet. Er<br />

kann andererseits seine Aufwendungen<br />

als Werbungskosten geltend<br />

machen. Steht der Spieler in einem<br />

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