Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
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ihm nachträglich die Gemeinnützigkeit<br />
aberkennt. In diesen Fällen wäre es<br />
nicht sachgerecht, wenn der Spender<br />
dadurch steuerlich Nachteile erleiden<br />
würde. Hat er in gutem Glauben gehandelt,<br />
d.h. hat er die Fehlerhaftigkeit<br />
der Zuwendungsbestätigung<br />
nicht gekannt <strong>und</strong> sie auch nicht kennen<br />
müssen, bleibt seine Spende deshalb<br />
weiterhin als Sonderausgabe<br />
steuerlich abzugsfähig.<br />
Wer jedoch<br />
- vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />
eine Zuwendungsbestätigung<br />
falsch ausstellt<br />
oder<br />
- veranlasst, dass die Spenden nicht<br />
<strong>für</strong> die in der Bestätigung angegebenen<br />
steuerbegünstigten Zwecke<br />
verwendet werden,<br />
haftet <strong>für</strong> die aufgr<strong>und</strong> des Spendenabzugs<br />
entgangenen Steuern.<br />
Für bei der Einkommen- bzw.<br />
Körperschaftsteuer steuermindernd<br />
berücksichtigte Spenden tritt pauschal<br />
eine Haftung in Höhe von 40%<br />
der Spenden ein; die Steuerminderung<br />
bei der Gewerbesteuer führt<br />
pauschal zu einer Haftung von 10%<br />
des zugewendeten Betrags.<br />
Eine weitere Folge der vorsätzlichen<br />
oder grob fahrlässigen Falschausstellung<br />
von Zuwendungsbestätigungen<br />
oder Verwendung <strong>für</strong> nicht<br />
steuerbegünstigte Zwecke ist gr<strong>und</strong>-<br />
sätzlich der Verlust der Gemeinnützigkeit.<br />
Beispiel:<br />
Ein Sportverein erhält im Jahr 04 eine Spende<br />
von 1.000 €, die <strong>für</strong> die Fußball-Jugendabteilung<br />
verwendet werden soll. Er stellt dem<br />
Spender eine Zuwendungsbestätigung über diesen<br />
Betrag aus <strong>und</strong> bestätigt, dass die Spende<br />
<strong>für</strong> sportliche Zwecke verwendet wird. Ohne<br />
Wissen des Spenders verwendet der Verein<br />
jedoch nur 700 € <strong>für</strong> den ideellen Zweck. Die<br />
übrigen 300 € werden zur Anschaffung eines<br />
vereinseigenen Getränkeautomaten ausgegeben,<br />
aus dem sich die Mitglieder <strong>und</strong> Gäste mit<br />
Getränken gegen Entgelt versorgen können.<br />
Der Spender macht unter Vorlage der Zuwendungsbestätigung<br />
den Betrag von 1.000 € zu<br />
Recht steuermindernd als Sonderausgabe geltend.<br />
Der Verein, der in Höhe von 300 € die<br />
Spende fehlverwendet hat, haftet jedoch pauschal<br />
mit 40% von 300 € = 120 € <strong>für</strong> die dem<br />
Fiskus entgangenen Steuern. Darüber hinaus<br />
wird dem Verein <strong>für</strong> das Jahr 04 die Gemeinnützigkeit<br />
versagt.<br />
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