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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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ihm nachträglich die Gemeinnützigkeit<br />

aberkennt. In diesen Fällen wäre es<br />

nicht sachgerecht, wenn der Spender<br />

dadurch steuerlich Nachteile erleiden<br />

würde. Hat er in gutem Glauben gehandelt,<br />

d.h. hat er die Fehlerhaftigkeit<br />

der Zuwendungsbestätigung<br />

nicht gekannt <strong>und</strong> sie auch nicht kennen<br />

müssen, bleibt seine Spende deshalb<br />

weiterhin als Sonderausgabe<br />

steuerlich abzugsfähig.<br />

Wer jedoch<br />

- vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />

eine Zuwendungsbestätigung<br />

falsch ausstellt<br />

oder<br />

- veranlasst, dass die Spenden nicht<br />

<strong>für</strong> die in der Bestätigung angegebenen<br />

steuerbegünstigten Zwecke<br />

verwendet werden,<br />

haftet <strong>für</strong> die aufgr<strong>und</strong> des Spendenabzugs<br />

entgangenen Steuern.<br />

Für bei der Einkommen- bzw.<br />

Körperschaftsteuer steuermindernd<br />

berücksichtigte Spenden tritt pauschal<br />

eine Haftung in Höhe von 40%<br />

der Spenden ein; die Steuerminderung<br />

bei der Gewerbesteuer führt<br />

pauschal zu einer Haftung von 10%<br />

des zugewendeten Betrags.<br />

Eine weitere Folge der vorsätzlichen<br />

oder grob fahrlässigen Falschausstellung<br />

von Zuwendungsbestätigungen<br />

oder Verwendung <strong>für</strong> nicht<br />

steuerbegünstigte Zwecke ist gr<strong>und</strong>-<br />

sätzlich der Verlust der Gemeinnützigkeit.<br />

Beispiel:<br />

Ein Sportverein erhält im Jahr 04 eine Spende<br />

von 1.000 €, die <strong>für</strong> die Fußball-Jugendabteilung<br />

verwendet werden soll. Er stellt dem<br />

Spender eine Zuwendungsbestätigung über diesen<br />

Betrag aus <strong>und</strong> bestätigt, dass die Spende<br />

<strong>für</strong> sportliche Zwecke verwendet wird. Ohne<br />

Wissen des Spenders verwendet der Verein<br />

jedoch nur 700 € <strong>für</strong> den ideellen Zweck. Die<br />

übrigen 300 € werden zur Anschaffung eines<br />

vereinseigenen Getränkeautomaten ausgegeben,<br />

aus dem sich die Mitglieder <strong>und</strong> Gäste mit<br />

Getränken gegen Entgelt versorgen können.<br />

Der Spender macht unter Vorlage der Zuwendungsbestätigung<br />

den Betrag von 1.000 € zu<br />

Recht steuermindernd als Sonderausgabe geltend.<br />

Der Verein, der in Höhe von 300 € die<br />

Spende fehlverwendet hat, haftet jedoch pauschal<br />

mit 40% von 300 € = 120 € <strong>für</strong> die dem<br />

Fiskus entgangenen Steuern. Darüber hinaus<br />

wird dem Verein <strong>für</strong> das Jahr 04 die Gemeinnützigkeit<br />

versagt.<br />

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