Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
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8 Umsatzsteuer<br />
8.1 Umsatzsteuerpflicht<br />
Der gemeinnützige Verein ist<br />
mit den Umsätzen aus entgeltlichen<br />
Lieferungen <strong>und</strong> sonstigen Leistungen<br />
seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes<br />
umsatzsteuerpflichtig, weil er<br />
sich insoweit als Unternehmer betätigt.<br />
Auch der steuerbegünstigte<br />
Zweckbetrieb (vgl. Tz. 6.3) <strong>und</strong> die<br />
steuerfreie Vermögensverwaltung (vgl.<br />
Tz. 6.2.2) sind von der Umsatzsteuerpflicht<br />
nicht generell ausgenommen.<br />
Entsprechendes gilt <strong>für</strong> die sog. unentgeltlichen<br />
Wertabgaben (vgl. Tz.<br />
8.1.1).<br />
Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen,<br />
Zuschüssen oder Spenden,<br />
die dem ideellen Bereich zuzuordnen<br />
sind (vgl. Tz. 6.1), unterliegen hingegen<br />
nicht der Umsatzsteuer, sofern<br />
ihnen keine Gegenleistung gegenübersteht.<br />
8.1.1 Unentgeltliche Wertabgabe<br />
(Eigenverbrauch)<br />
Die unentgeltlichen Wertabgaben<br />
sind den Lieferungen <strong>und</strong> sonstigen<br />
Leistungen des Vereins im umsatzsteuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen<br />
Bereich oder im umsatzsteuerpflichtigen<br />
Vermögensverwaltungsbereich<br />
(unternehmerische Bereiche) gleichgestellt.<br />
Sie unterliegen demzufolge<br />
ebenfalls der Umsatzsteuer.<br />
Hierzu zählen:<br />
• die unentgeltliche Entnahme von<br />
Wirtschaftsgütern aus dem wirtschaftlichen<br />
Bereich des Vereins<br />
<strong>für</strong> private Zwecke, soweit es sich<br />
nicht um Geschenke von geringem<br />
Wert handelt oder<br />
• die unentgeltliche Zuwendung<br />
von Gegenständen an die<br />
Arbeitnehmer des Vereins, soweit<br />
es sich nicht um Aufmerksamkeiten<br />
handelt.<br />
Entsprechendes gilt, sofern der Verein<br />
unentgeltliche sonstige Leistungen<br />
<strong>für</strong> Zwecke außerhalb des wirtschaftlichen<br />
Bereichs oder gegenüber seinen<br />
Arbeitnehmern erbringt.<br />
Beispiele:<br />
• Mitglieder eines Kleintierzüchtervereins helfen<br />
nach einem Zeitplan während des ganzen<br />
Jahres in der vereinseigenen<br />
Gaststätte. Die Mitglieder sind Arbeitnehmer<br />
des Vereins. Zum Jahresabschluss<br />
bedankt sich der Verein mit einem unentgeltlichen<br />
Essen bei diesen Mitgliedern.<br />
Der Verzehr von Speisen <strong>und</strong> Getränken bis<br />
zu einem Betrag von 40 € ist keine unentgeltliche<br />
Wertabgabe.<br />
• Präsente eines Gesangvereins an Mitglieder,<br />
z.B. aus Anlass eines persönlichen<br />
Jubiläums oder Ereignisses, sind dem ideellen<br />
Bereich zuzurechnen. Es liegt keine<br />
unentgeltliche Wertabgabe vor.<br />
8.2 Umsatzsteuerbefreiung<br />
Das Gesetz sieht <strong>für</strong> gemeinnützige<br />
<strong>Vereine</strong> allerdings eine Reihe<br />
von Steuerbefreiungen vor, u.a. <strong>für</strong><br />
- Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung von<br />
Gr<strong>und</strong>stücken <strong>und</strong> Gebäuden,<br />
z.B. Vermietung von Clubräumen;