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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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46<br />

8 Umsatzsteuer<br />

8.1 Umsatzsteuerpflicht<br />

Der gemeinnützige Verein ist<br />

mit den Umsätzen aus entgeltlichen<br />

Lieferungen <strong>und</strong> sonstigen Leistungen<br />

seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes<br />

umsatzsteuerpflichtig, weil er<br />

sich insoweit als Unternehmer betätigt.<br />

Auch der steuerbegünstigte<br />

Zweckbetrieb (vgl. Tz. 6.3) <strong>und</strong> die<br />

steuerfreie Vermögensverwaltung (vgl.<br />

Tz. 6.2.2) sind von der Umsatzsteuerpflicht<br />

nicht generell ausgenommen.<br />

Entsprechendes gilt <strong>für</strong> die sog. unentgeltlichen<br />

Wertabgaben (vgl. Tz.<br />

8.1.1).<br />

Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen,<br />

Zuschüssen oder Spenden,<br />

die dem ideellen Bereich zuzuordnen<br />

sind (vgl. Tz. 6.1), unterliegen hingegen<br />

nicht der Umsatzsteuer, sofern<br />

ihnen keine Gegenleistung gegenübersteht.<br />

8.1.1 Unentgeltliche Wertabgabe<br />

(Eigenverbrauch)<br />

Die unentgeltlichen Wertabgaben<br />

sind den Lieferungen <strong>und</strong> sonstigen<br />

Leistungen des Vereins im umsatzsteuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen<br />

Bereich oder im umsatzsteuerpflichtigen<br />

Vermögensverwaltungsbereich<br />

(unternehmerische Bereiche) gleichgestellt.<br />

Sie unterliegen demzufolge<br />

ebenfalls der Umsatzsteuer.<br />

Hierzu zählen:<br />

• die unentgeltliche Entnahme von<br />

Wirtschaftsgütern aus dem wirtschaftlichen<br />

Bereich des Vereins<br />

<strong>für</strong> private Zwecke, soweit es sich<br />

nicht um Geschenke von geringem<br />

Wert handelt oder<br />

• die unentgeltliche Zuwendung<br />

von Gegenständen an die<br />

Arbeitnehmer des Vereins, soweit<br />

es sich nicht um Aufmerksamkeiten<br />

handelt.<br />

Entsprechendes gilt, sofern der Verein<br />

unentgeltliche sonstige Leistungen<br />

<strong>für</strong> Zwecke außerhalb des wirtschaftlichen<br />

Bereichs oder gegenüber seinen<br />

Arbeitnehmern erbringt.<br />

Beispiele:<br />

• Mitglieder eines Kleintierzüchtervereins helfen<br />

nach einem Zeitplan während des ganzen<br />

Jahres in der vereinseigenen<br />

Gaststätte. Die Mitglieder sind Arbeitnehmer<br />

des Vereins. Zum Jahresabschluss<br />

bedankt sich der Verein mit einem unentgeltlichen<br />

Essen bei diesen Mitgliedern.<br />

Der Verzehr von Speisen <strong>und</strong> Getränken bis<br />

zu einem Betrag von 40 € ist keine unentgeltliche<br />

Wertabgabe.<br />

• Präsente eines Gesangvereins an Mitglieder,<br />

z.B. aus Anlass eines persönlichen<br />

Jubiläums oder Ereignisses, sind dem ideellen<br />

Bereich zuzurechnen. Es liegt keine<br />

unentgeltliche Wertabgabe vor.<br />

8.2 Umsatzsteuerbefreiung<br />

Das Gesetz sieht <strong>für</strong> gemeinnützige<br />

<strong>Vereine</strong> allerdings eine Reihe<br />

von Steuerbefreiungen vor, u.a. <strong>für</strong><br />

- Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung von<br />

Gr<strong>und</strong>stücken <strong>und</strong> Gebäuden,<br />

z.B. Vermietung von Clubräumen;

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