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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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26<br />

4.6 Satzung <strong>und</strong> tatsächliche<br />

Geschäftsführung<br />

(vgl. §§ 59 – 63, Anhang 13.2)<br />

Um das gemeinnützige Wirken<br />

des Vereins feststellen zu können,<br />

muss sich der Verein eine Satzung<br />

geben, die seine Tätigkeiten beschreibt.<br />

Diese muss so genau gefasst<br />

sein, dass das Finanzamt aus ihr entnehmen<br />

kann - notfalls im Wege der<br />

Auslegung -, ob die Voraussetzungen<br />

der Steuerbegünstigung vorliegen. In<br />

der Satzung muss vor allem festgelegt<br />

sein, dass der Verein den bezeichneten<br />

Zweck unmittelbar, ausschließlich<br />

<strong>und</strong> selbstlos verfolgt. Insbesondere<br />

müssen die gesetzlich notwendigen<br />

Beschränkungen hinsichtlich der<br />

Verwendung der Mittel, der Zuwendungen<br />

an Mitglieder oder Dritte <strong>und</strong><br />

der Vermögensverwendung im Falle<br />

der Auflösung oder Zweckänderung<br />

des Vereins genau angeführt sein (vgl.<br />

Mustersatzung Anhang 3). Eine Vereinsmustersatzung<br />

ist im Internet<br />

unter dem Pfad<br />

www.gemeinsam-aktiv.de, Praxistipps,<br />

Vereinsgründung abrufbar.<br />

Die Satzung muss die zu verfolgenden<br />

gemeinnützigen Zwecke vollständig<br />

enthalten. Die bloße Bezugnahme<br />

auf anderswo festgehaltene<br />

Regelungen genügt nicht. Gegebenenfalls<br />

ist die Satzung entsprechend<br />

zu ergänzen.<br />

Auch wenn der Verein steuerpflichtige<br />

wirtschaftliche Aktivitäten<br />

ausüben <strong>und</strong> Einnahmen aus Vermögensverwaltung<br />

haben darf, dürfen<br />

diese Aktivitäten gr<strong>und</strong>sätzlich nicht<br />

als Satzungszweck in die Satzung aufgenommen<br />

werden. Allerdings wird<br />

die Steuerbegünstigung nicht<br />

dadurch beeinträchtigt, dass die<br />

Satzung des Vereins das Unterhalten<br />

eines Nicht-zweckbetriebs ausdrükklich<br />

erlaubt. Mit der Aufführung des<br />

Nichtzweckbetriebs in der Satzung<br />

darf jedoch keine Ausweitung des<br />

Zwecks verb<strong>und</strong>en sein. Es muss klar<br />

aus den Satzungsbestimmungen hervorgehen,<br />

dass der Verein den<br />

Nichtzweckbetrieb nur zur Erfüllung<br />

der steuerbegünstigten satzungsmäßigen<br />

Zwecke unterhält.<br />

Den strengen formellen Anforderungen<br />

muss die Satzung während<br />

des ganzen Jahres entsprechen, <strong>für</strong><br />

das die Steuervergünstigung in Anspruch<br />

genommen wird. Eine An-passung<br />

während des laufenden Jahres<br />

reicht nicht aus. Maßgebend ist die<br />

formell gültige Satzung, die in der<br />

dem Finanzamt vorliegenden Form<br />

von den zuständigen Organen<br />

beschlossen bzw. wirksam geworden<br />

ist, durch<br />

– Beschluss der Mitgliederversammlung<br />

<strong>und</strong> Eintragung ins Vereinsregister<br />

bei rechtsfähigen <strong>Vereine</strong>n<br />

(vgl. Tz. 2.2),

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