Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
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Verkauf von Speisen <strong>und</strong> Getränken<br />
erzielt werden. Die Vielzahl der dabei<br />
getätigten Umsätze reicht aus, um<br />
das Merkmal der Nachhaltigkeit zu<br />
erfüllen.<br />
Die steuerpflichtige wirtschaftliche<br />
Betätigung darf nicht zum Selbstzweck<br />
ausarten, hinter dem die<br />
gemeinnützigen Aktivitäten zurücktreten<br />
<strong>und</strong> damit der Tätigkeit des Vereins<br />
das Gepräge geben. Maßgebend<br />
sind dabei der Zeit- <strong>und</strong><br />
Personalaufwand, den der Verein <strong>für</strong><br />
die steuerbegünstigten Bereiche<br />
einerseits gegenüber den Bereichen<br />
der steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetriebe andererseits aufwendet.<br />
Selbst wenn der Verein<br />
hauptsächlich seine Einnahmen durch<br />
die Unterhaltung von wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieben erzielt, kann es<br />
<strong>für</strong> seine Gemeinnützigkeit unschädlich<br />
sein, sofern die steuerbegünstigte,<br />
satzungsmäßige Tätigkeit einen<br />
überwiegenden Teil der Aktivitäten<br />
des Vereins ausmacht. Anderenfalls<br />
wird der Verein in vollem Umfang<br />
steuerpflichtig. Die häufigsten Formen<br />
wirtschaftlicher Vereinsbetätigung in<br />
der Praxis sind:<br />
• Vereinsfeste <strong>und</strong> gesellige<br />
Veranstaltungen, <strong>für</strong> die Eintritt<br />
erhoben wird,<br />
• die entgeltliche Bewirtung mit<br />
Speisen <strong>und</strong> Getränken,<br />
• Unterhaltung einer<br />
Vereinsgaststätte,<br />
• Werbung in Vereinszeitschriften,<br />
auf Sportanlagen, Kleidungsstücken,<br />
Trikotwerbung, Schuhen,<br />
• Sponsoring, soweit der Verein<br />
aktiv mitwirkt,<br />
• Sammlung <strong>und</strong> Verkauf von<br />
Altkleidern <strong>und</strong> sonstigem<br />
Altmaterial,<br />
• Veranstaltungen von Flohmärkten<br />
<strong>und</strong> Verkaufsbasaren,<br />
• Verkauf von Sportausrüstungen,<br />
• Sportveranstaltungen unter<br />
Einsatz von Spielern, die <strong>für</strong> ihre<br />
sportliche Betätigung über eine<br />
bloße Aufwandsentschädigung<br />
hinaus bezahlt werden,<br />
• gewerbliche Vermietungen von<br />
Vereinssälen <strong>und</strong> anderer<br />
Einrichtungen.<br />
Um die wirtschaftlichen<br />
Aktivitäten vorzubereiten <strong>und</strong> durchzuführen,<br />
muss der Verein i.d.R. auf<br />
seine Reserven (freie Rücklagen)<br />
zurückgreifen. Seine Steuerbegünstigung<br />
wird dadurch nicht beeinträchtigt.<br />
Es dürfen auch Überschüsse aus<br />
anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieben hier<strong>für</strong> verwendet<br />
werden; keinesfalls jedoch die<br />
laufenden, zeitnah zu verwendenden<br />
Mittel des ideellen Bereichs, z.B.<br />
Beiträge, Spenden, Zuschüsse, oder<br />
des Zweckbetriebsbereichs. Deren<br />
Verwendung <strong>für</strong> die Einrichtung eines<br />
steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetriebes ist gemeinnützigkeitsschädlich.<br />
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