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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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Verkauf von Speisen <strong>und</strong> Getränken<br />

erzielt werden. Die Vielzahl der dabei<br />

getätigten Umsätze reicht aus, um<br />

das Merkmal der Nachhaltigkeit zu<br />

erfüllen.<br />

Die steuerpflichtige wirtschaftliche<br />

Betätigung darf nicht zum Selbstzweck<br />

ausarten, hinter dem die<br />

gemeinnützigen Aktivitäten zurücktreten<br />

<strong>und</strong> damit der Tätigkeit des Vereins<br />

das Gepräge geben. Maßgebend<br />

sind dabei der Zeit- <strong>und</strong><br />

Personalaufwand, den der Verein <strong>für</strong><br />

die steuerbegünstigten Bereiche<br />

einerseits gegenüber den Bereichen<br />

der steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebe andererseits aufwendet.<br />

Selbst wenn der Verein<br />

hauptsächlich seine Einnahmen durch<br />

die Unterhaltung von wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieben erzielt, kann es<br />

<strong>für</strong> seine Gemeinnützigkeit unschädlich<br />

sein, sofern die steuerbegünstigte,<br />

satzungsmäßige Tätigkeit einen<br />

überwiegenden Teil der Aktivitäten<br />

des Vereins ausmacht. Anderenfalls<br />

wird der Verein in vollem Umfang<br />

steuerpflichtig. Die häufigsten Formen<br />

wirtschaftlicher Vereinsbetätigung in<br />

der Praxis sind:<br />

• Vereinsfeste <strong>und</strong> gesellige<br />

Veranstaltungen, <strong>für</strong> die Eintritt<br />

erhoben wird,<br />

• die entgeltliche Bewirtung mit<br />

Speisen <strong>und</strong> Getränken,<br />

• Unterhaltung einer<br />

Vereinsgaststätte,<br />

• Werbung in Vereinszeitschriften,<br />

auf Sportanlagen, Kleidungsstücken,<br />

Trikotwerbung, Schuhen,<br />

• Sponsoring, soweit der Verein<br />

aktiv mitwirkt,<br />

• Sammlung <strong>und</strong> Verkauf von<br />

Altkleidern <strong>und</strong> sonstigem<br />

Altmaterial,<br />

• Veranstaltungen von Flohmärkten<br />

<strong>und</strong> Verkaufsbasaren,<br />

• Verkauf von Sportausrüstungen,<br />

• Sportveranstaltungen unter<br />

Einsatz von Spielern, die <strong>für</strong> ihre<br />

sportliche Betätigung über eine<br />

bloße Aufwandsentschädigung<br />

hinaus bezahlt werden,<br />

• gewerbliche Vermietungen von<br />

Vereinssälen <strong>und</strong> anderer<br />

Einrichtungen.<br />

Um die wirtschaftlichen<br />

Aktivitäten vorzubereiten <strong>und</strong> durchzuführen,<br />

muss der Verein i.d.R. auf<br />

seine Reserven (freie Rücklagen)<br />

zurückgreifen. Seine Steuerbegünstigung<br />

wird dadurch nicht beeinträchtigt.<br />

Es dürfen auch Überschüsse aus<br />

anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieben hier<strong>für</strong> verwendet<br />

werden; keinesfalls jedoch die<br />

laufenden, zeitnah zu verwendenden<br />

Mittel des ideellen Bereichs, z.B.<br />

Beiträge, Spenden, Zuschüsse, oder<br />

des Zweckbetriebsbereichs. Deren<br />

Verwendung <strong>für</strong> die Einrichtung eines<br />

steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebes ist gemeinnützigkeitsschädlich.<br />

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