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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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dungen an Stiftungen, die steuerbegünstigte<br />

Freizeitzwecke nach § 52<br />

Abs. 2 Nr. 4 Abgabenordnung (z.B.<br />

Tier- <strong>und</strong> Pflanzenzucht, Brauchtum,<br />

Karneval, Modellflug, H<strong>und</strong>esport)<br />

fördern.<br />

2.3 Zuständiges Finanzamt<br />

Die Zuständigkeit richtet sich<br />

nach dem Ort der Geschäftsleitung<br />

des Vereins. Dies ist i.d.R. der Ort, an<br />

dem der Vorstand seine Sitzungen<br />

abhält <strong>und</strong> seine Entscheidungen <strong>für</strong><br />

die Führung des Vereins trifft. Die<br />

Anschriften der Finanzämter sind in<br />

Anhang 2 aufgeführt.<br />

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